haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/klose-sgbi-60-angabe-von-tatsachen_idesk_PI13994_HI525627.html
http://www.finkenbusch.de/?p=1000
http://www.mdk.de/321.htm
D
Es besteht nämlich auch deinerseits eine Mitwirkungspflicht.ie Begutachtung dient dem Erhalt der Arbeitsfähigkeit bzw. der Erwerbsfähigkeit durch frühzeitiges Erkennen notwendiger Präventions- und Rehabilitationsmaßnahmen. Die Sozialmediziner des MDK unterstützen dabei auch die therapeutischen Bemühungen der behandelnden Ärzte.
Der Gesetzgeber verpflichtet die Krankenkassen, in bestimmten Fällen von Arbeitsunfähigkeit eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen. Ziel ist es,
• den Behandlungserfolg bei Arbeitsunfähigkeit zu sichern und Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen, zum Beispiel durch Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen durch den Rentenversicherungsträger
• Zweifel (der Krankenkasse oder des Arbeitsgebers) an der Arbeitsunfähigkeit zu beseitigen.
Bei sowas versteh ich meistens keinen Spass.
http://www.mdk.de/325.htm
Welche Rechte habe ich?
1. Auskunftsrecht
Auf Anfrage gibt der MDK dem Versicherten Auskunft über seine gespeicherten Daten. Der Versicherte kann erfahren, woher die Daten stammen, wer die Daten bekommt und warum sie beim MDK gespeichert werden.
2. Akteneinsichtsrecht
Der Versicherte hat das Recht, seine Akte beim MDK einzusehen. Dieses Recht kann auch ein Bevollmächtigter, zum Beispiel Angehöriger oder Rechtsanwalt, wahrnehmen.
3. Widerspruchsrecht
Wer nicht mit der Weitergabe von Daten einverstanden ist, kann widersprechen. Über das MDK-Begutachtungsergebnis hinausgehende Informationen, wie Befunde, werden auf schriftlichen Wunsch nicht an den Leistungserbringer (zum Beispiel Hausarzt) übermittelt.
Weitergehende Fragen zum Umgang und Schutz der Daten beantworten gerne die Datenschutzbeauftragten der jeweiligen Medizinischen Dienste.