Seite 2 von 2

Verfasst: 27.05.2013, 20:17
von Poet
@GKV: Jetzt verstehe ich den Fall...der AG weigert sich nicht, die Beiträge anzupassen sondern ersteinmal grundlegend, die Meldung zur Versicherungspflicht zu machen. Wahrscheinlich weil die Prognose doch ist, dass unser TE die JAEG selbst bei Teilzeit überschreiten könnte.

Danke.

@viatorius: Es macht jetzt wenig Sinn über die Grenzen 2014 nachzudenken, denn diese werden erst zum Jahresende bekanntgegeben.

Verfasst: 29.05.2013, 14:32
von viatorius
Hallo zusammen,
das Bild wird etwas klarer. Wobei eine Lösung in meinen Augen schwierig erscheint.

@GKV: Für ein "Aufdröseln" wäre ich sehr dankbar! Ich werde dann abwägen, ob ein Rechtsstreit lohnend ist.

@Poet: JAE war bei der Vorschau für 2013 nur wenige Euro über der JAEG. Mit den 6 Monaten Teilzeit betrachtet liegt das JAE 2013 aktuell einige Tausend Euro darunter(incl. Urlaubs/Weihnachtsgeld und Tariferhöhung). Diese Tatsachen bereiten mir das Problem.

Danke an Alle!

Verfasst: 29.05.2013, 15:09
von amerin
Schonmal den AG darauf hingewiesen, dass er selbst zuviel an die SVen abdrückt?

Verfasst: 29.05.2013, 16:04
von viatorius
Den AG habe ich schon darauf hingewiesen, daß er, in meinen Augen, auch zuviel bezahlt. Nächste Woche gibt es dazu noch ein Gespräch. Wie gesagt, ich hätte keinen Grund, die Änderung nicht zu melden. Die Lohnbuchhaltung verschanzt sich offensichtlich hinter dem "vorübergehend" im Gesetzestext und scheinbar gibt es für einen solchen Fall keine Durchführungsbestimmung, die eine Anpassung des Beitrages zuläßt.

Verfasst: 29.05.2013, 18:58
von GerneKrankenVersichert
Also, dann fange ich mal an. Keine Rechtsberatung! Nur eine Schilderung, wie ich persönlich in diesem Fall vorgehen würde :wink: .

Grundsätzlich gilt der § 240 SGB V:

§ 240
Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind ...
Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)

http://www.gkv-spitzenverband.de/media/ ... 052011.pdf
§ 7
Beitragsbemessung der einzelnen Personengruppen
(1) Für Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3 SGB V). Für die Dauer des Bezugs von Einnahmen, die nur nach den Bestimmungen des § 23c
Abs. 1 SGB IV (Zuschüsse zum Kranken-, Verletzten- oder Übergangsgeld) der Beitragspflicht unterliegen, sind diese Einnahmen für die Beitragsbemessung heranzuziehen. In den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV (unbezahlter Urlaub) sind die Beiträge für die Dauer eines Monats weiterhin nach Satz 1 zu bemessen. Bei Bezug von Kurzarbeitergeld werden auf Antrag des Mitglieds die Beiträge nach dem Betrag bemessen, der für einen krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer als Beitragsbemessungsgrundlage nach § 232a Abs. 2 SGB V (reduzierter Beitrag, wie das genau berechnet wird, ist mir gerade zu kompliziert) heranzuziehen wäre.
Übersetzung in bunt von mir :lol:

Jetzt würde ich argumentieren, dass ich aufgrund der weiter bestehenden Versicherungsfreiheit übermäßig belastet werde, da die Beitragshöhe keinen Bezug mehr zum Gehalt darstellt und nicht mehr meiner tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht. Dass dies auch bei unbezahltem Urlaub nur für einen Monat gilt und bei Kurzarbeitergeld eine Reduzierung möglich ist und mein Sonderfall bei den Verfahrensgrundsätzen nicht beachtet wurde.

Verfasst: 31.05.2013, 11:06
von viatorius
Hallo zusammen!

Wenn ich alles richtig verstanden habe, lege ich mal bei der Krankenkasse einen Widerspruch gegen die Beitragsfestsetzung ein. Beigefügt die Teilzeitvereinbarung und Verdienstnachweis(wie Krankenkassenfee schon am Anfang riet).Die Kasse muß sich dann mit dem Arbeitgeber/Lohnbüro in Verbindung setzen, damit geklärt werden kann, in welcher Höhe der Beitrag erhoben wird.
Parallel zum Widerspruch nehme ich Rechtsberatung in Anspruch, um die möglichen rechtlichen Schritte abzuklären.
Das Risiko scheint mir überschaubar und ein Erfolg ist als dünner Silberstreif am Horizont sichtbar.

Allen Dank!

Verfasst: 09.06.2013, 11:21
von viatorius
Wundersame Wendung!!!

Der AG macht jetzt doch rückwirkend eine Änderungsmeldung an die Krankenkasse(trotz der angeblich etwas unklaren Sachlage)! Ich bin dann wieder pflichtversichert.
Es kam völlig überraschend. Ich hatte mich schon auf weitere Auseinandersetzungen und einen möglichen Gang durch die Instanzen eingestellt.
Für mich geht es im Moment also in Ordnung. Ein wenig schade jedoch, daß es nun von hochoffizieller Seite keine Antwort auf das Thema gibt.

Bei Neuigkeiten melde ich mich an dieser Stelle zurück.

Großen Dank an alle Forumsteilnehmer!