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Verfasst: 04.05.2013, 11:54
von Czauderna
Hallo,
ich denke auch, dass gerade solche Fragen schon in ein Internet-Forum gehören
und ich bin auch der Meinung, dass gerade das Hinterfragen, so wie es beispielsweise Rossi praktiziert eine sehr große Hilfe sein kann bei der Problemlösung. Dass unsere "Väter und Großväter" mit einem Forum wie diesem sicher besser gefahren wären in der Vergangenheit, auch dass kann ich aus meiner Sicht mit einem klaren "ja" beantworten. Wir erleben doch tagtäglich wie, aufgrund von Unkenntnis und falscher Beratung und Aufklärung unserer Altvorderen in der Vergangenheit um ihr Recht und um ihr Geld gebracht wurden.
Dieser Fall ist meiner Meinung nach nicht dafür geeignet um die Existenzberechtigung der Foren anzuzweifeln sondern er beweist die Notwendigkeit eines solchen Forums, persönliche Streitereien der "Experten" untereinander natürlich ausgenommen.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 04.05.2013, 13:41
von Poet
Rossi hat geschrieben:Es kann natürlich sein, dass die Sachbearbeiterin des zuständingen Sozialamtes mehr Wissen hat, als ich. Ich kann damit leben, es ist überhaupt kein Probelm.
@Rossi: Haha, das könntest Du nicht. Das würde Dich umbringen... :D :D :D

Schönes WE!

Verfasst: 04.05.2013, 19:45
von Rossi
Nun ja, Kv Profi. Warum konnten deine Groß- bzw. Eltern ohne Internetforen klarkommen?!

Es ist relativ einfach.

Denn deine Groß- bzw. Eltern sind unter der Reichsversicherungsordnung (RVO) großgeworden.

Diese gute alte RVO wurde 1911 von Bismarck in Kraft gesetzt. Die Welt war noch in Ordnung. Die RVO galt von 1911 - 1988.

Dann kam das SGB V und letztendlich das GKV - WSG zum 01.04.2007. Alle Krankenkassen leben in einem Wettberwerb. Es begann das sog. Töpchfenspiel.

Es geht heute vielleicht nur noch darum, wer was aus welchem Töpfchen zahlt; auf keinen Fall aus meinem Töpfchen.

Das sog. multifunktionale Absicherungssystem im Krankheitsfall ist total kompliziert. Die Kunden werden hin und hergeschickt. Mein Töpfchen soll ja nicht belastet werden.

Dies gab es zu Bismarck Gott sei Dank nicht. Es war nicht so kompliziert.

@Poet

Zitat:
@Rossi: Haha, das könntest Du nicht. Das würde Dich umbringen..



Du kennst mich noch nicht richtig. Ich kann sehr gut Kritik einstecken. Allerdings muss diese fundamentiert mit dem gesetzlichen Normen im Einklang sein.

Verfasst: 05.05.2013, 11:52
von CiceroOWL
Ist doch relativ einfach alles.

1. Gewerbeabmeldung von 2001 vorlegen

2. Steuerbescheide von 2001 bis laufend vom Hernn Papa vorlegen lasssen

3. Denn bei der Mutter der Kasse den Antrag auf Familienversicherung stellen

4. sollte allerdings im Jahr 2001 ein monatliches GE 325 ,- € vorliegen sit schon mal essig mit der nachträglichen Familienversicherung bis zu dem Jahr 2012 da ist das GE nämlich 385 €

5. Der antrag auf die gesetzliche Rente müßte denn noch mal geprüft wrden > R 810, sollte ein Beitragsfrei Rentenantragstellermitgliedschaft möglich sein soi st diese erstmal beitragsfrei wenn die Familienversicherung möglich ist

6.mit Datum der Rentenantragstellung hätte auch eigentlich die KvdR geprüft werden müssen, stellt sich nur die Frage bei welcher Kasse das erfolgte.

7. Das heißt denn jetzt alle Papiere zusammen suchen und prüfen lassen.

8. sollten denn alles zusammne sein kann rückwirkend die Familienversicherung durch geführt werdenn ,denn ggf die freiwillige mitgliedschaftMitgliedschaft, übrigens das wäre keine Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 sondern eine freiwillige Mitgliedschaft , da das Ganze ja neu aufgerollt wird, und das heißt Cash.

9. Ansonstenen ist das hier alle nur wieder gedöns was dem Fragesteller nich thilft.

10. Alle Papiere zusammen suchen bei bringen Antrag stellen usw. und entsprechend die Kohle bereit legen.

Übrigens nicht erst ab dem 01.04.2007, sondern ab dem dem Tag wo die rente bezogen wurde, also ab 2003 meiner Ansicht nach. 150 x 12 X 10 = 18 000 €, wo bei allerdings denn auch schon wieder dei Zeiten zwischend er Möglichkeit des Antrags auf eine freiwillige Krankenversicherung > § 27 SGB X, Einsetzung in den vorherigen Rechtstand, denn alle Beiträge ab Zutritt zur GKV als freiwilliges Mitglied, die älter als 4 Jahre sind, verfallen. Zb. Feststellung der Möglichkeit zur freiwilligen KV am 01.06.2013 > rükwirkdene Beiträge ab dem 01.05.2009. = 150 x 12 x 4 = 7200 €Cash. Da ein Haus vorhanden ist stellt dieses Vermögen da usw.

http://dejure.org/gesetze/SGB_X/27.html
Ich als SB würd e michin diesem Fall nich tauf eine Beitragserlass einlassen

Verfasst: 05.05.2013, 14:05
von CiceroOWL
Rossi hat geschrieben:Nun ja, Kv Profi. Warum konnten deine Groß- bzw. Eltern ohne Internetforen klarkommen?!

Es ist relativ einfach.

Denn deine Groß- bzw. Eltern sind unter der Reichsversicherungsordnung (RVO) großgeworden.

Diese gute alte RVO wurde 1911 von Bismarck in Kraft gesetzt. Die Welt war noch in Ordnung. Die RVO galt von 1911 - 1988.

Dann kam das SGB V und letztendlich das GKV - WSG zum 01.04.2007. Alle Krankenkassen leben in einem Wettberwerb. Es begann das sog. Töpchfenspiel.

Es geht heute vielleicht nur noch darum, wer was aus welchem Töpfchen zahlt; auf keinen Fall aus meinem Töpfchen.

Das sog. multifunktionale Absicherungssystem im Krankheitsfall ist total kompliziert. Die Kunden werden hin und hergeschickt. Mein Töpfchen soll ja nicht belastet werden.

Dies gab es zu Bismarck Gott sei Dank nicht. Es war nicht so kompliziert.

@Poet

Zitat:
@Rossi: Haha, das könntest Du nicht. Das würde Dich umbringen..



Du kennst mich noch nicht richtig. Ich kann sehr gut Kritik einstecken. Allerdings muss diese fundamentiert mit dem gesetzlichen Normen im Einklang sein.
1911 da war Bismarck schon tot

Verfasst: 05.05.2013, 14:08
von Rossi
Na ja, Jochen, nicht so schnell.

Zitat:
Ich als SB würd e michin diesem Fall nich tauf eine Beitragserlass einlassen


Du musst Dich aber inhaltlich damit leider beschäftigten. Bitte nicht aus dem Bauch hinaus festhalten, dass Du es nicht machen würdest.

Die Posterin hat bereits Kontakt mit der Kasse aufgenommen, ob eine Familienversicherung möglich ist. Dies wurde von der Kasse abgelehnt. Vermutlich weil zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme der Vater schon eine Renten (oberhalb der Einkommensgrenze) bekommen hat. Diese Entscheidung ist natürlich richtig; aber warum prüft die Kasse die Anspruchsvoraussetzungen auch nicht für die Vergangenheit? In der Familienmelde VO steht doch ausdrücklich drinne, dass die Fami mit dem Zeitpunkt der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen einzutragen ist.

Also haben wir schon mal den ersten Fehler der Kasse.

Dann kommt der gesetzgeberische Auftrag gem. § 186 Abs. 11 SGB V i.V.m. § 76 Abs. 2 SGB IV ins Boot. Es ist zu prüfen, ob die nachzuzahlenden Beiträge erlassen oder zu ermäßigen sind.

Sollte der Fall wirklich so laufen, dann sind wir uns doch einig, dass dies insgesamt eine erhebliche Fachkompetenz darstellt. Die Kasse selber hatte diese Fachkompetenz sind; sie hat es nicht erkannt. Soll der Betroffene etwas mehr Fachkompetenz besitzen als die Kasse und deswegen alles nachzahlen müssen.

Für mich wäre dieser Fall ggf. ein klassischer Fall für einen Erlass. Gerade auch im Hinblick auf die Härte im Zusammenhang mit der Beitragserhebung. Es sind hier persönliche und sachliche Gründe abzuwägen. Ein sachlicher Grund dürfte hier auf jeden Fall vorliegen.

Die hierzu bislang veröffentlichte Rechtsprechung geht auch in diese Richtung.

Verfasst: 05.05.2013, 14:28
von CiceroOWL
Moment ich habe festgestellt das grundsätzlich rückwirkend eine Familienversicherung mit der Inosolvenz möglich ist, sofern keine GE über 325 € bezogen, weiter habe ich festgestellt sollten alle Belege begebracht ab 2001 bis zur Rentenantragsteller und das durchaus eine Familienversicherung möglich ist. Weiter habe ich festgestellt, das der RV Träger wahrscheinlich eine Meldugn von der zuletzt zuständigen Kasse erhalten hat keine KV. so und wird festgestellt das rückwirend doch eine Familienversicherung möglich ist und ggf eine freiwillige KV oder bzw § 5 Abs. 1 Nr. 13. Das Haus stellt Vermögen dar und gut ist. Cash ist hier angesagt

Verfasst: 05.05.2013, 15:06
von Rossi
Nun ja, meiner Meinung bist Du mal wieder zu schnell.

Zitat:
Das Haus stellt Vermögen dar und gut ist.


Wer ist denn Eigentümer der Hauses und wer ist Beitragsschuldner?

Eigentümerin des Hauses - ist nach der Sachverhaltsschilderung - die Ehefrau und dies noch allein. Beitragsschuldner hingegen ist der Ehemann

Seit wann haftet die Ehefrau mit dem Vermögen für die Schulden des Ehemannes?

Gibt es hierzu eine spezielle Vorschrift im SGB V oder SGB IV? In der Sozialhilfe haben wir so eine Vorschrift. Denn in der Sozialhilfe kommt es nicht nur auf das eigene Vermögen an, sondern auch auf das Vermögen des Ehegattens (vgl. § 27 Abs. 2 SGB XII / § 19 Abs. 3 SGB XII / § 43 Abs. 1 SGB XII).

Wo haben wir im SGB V eine ähnliche Vorschrift!?

Also, so schnell geht es meines Erachtens mit dem Cash nicht.

Verfasst: 05.05.2013, 15:12
von CiceroOWL
Wieso die beiden bilden doch eine Bedrafsgemeinschaft oder? Warum sollte ich denn den guten Mann denn beitragsfrei stellen, seit 2003 keine Beiträge gezahlt sehen ich irgendwie nicht, Cash ist angesagt. 120 € im Monat + 151 € Beitrag = in 5 Jahren sind die beitragschulden weg. günstiger als der Bsisistarif. mitfreies Wohnen usw. Cash rossi, nicht das man noch auf die Idee kommt 638 € anzusetzen...

http://www.krankenkassenforum.de/techni ... t7205.html

Verfasst: 05.05.2013, 15:41
von derKVProfi
CiceroOWL hat geschrieben:Wieso die beiden bilden doch eine Bedrafsgemeinschaft oder? Warum sollte ich denn den guten Mann denn beitragsfrei stellen, seit 2003 keine Beiträge gezahlt sehen ich irgendwie nicht, Cash ist angesagt. 120 € im Monat + 151 € Beitrag = in 5 Jahren sind die beitragschulden weg. günstiger als der Bsisistarif. mitfreies Wohnen usw. Cash rossi, nicht das man noch auf die Idee kommt 638 € anzusetzen...
Gütertrennung - im ersten Beitrag steht das Wort Gütertrennung! Das ist keine Bedarfsgemeinschaft, außer im Sozialrecht im Sinne von Unterhalt!

In Bezug auf die Beiträge einer Krankenkasse ist das aber m. E. gültig!

Die Rechtsgültigkeit der Verträge natürlich unterstellt!

Dass das ein Geschmäckle hat, hatte ich bereits in meiner ersten Reaktion kritisch angemerkt!

Verfasst: 05.05.2013, 15:42
von Lady Butterfly
Rossi hat geschrieben:Die Posterin hat bereits Kontakt mit der Kasse aufgenommen, ob eine Familienversicherung möglich ist. Dies wurde von der Kasse abgelehnt. Vermutlich weil zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme der Vater schon eine Renten (oberhalb der Einkommensgrenze) bekommen hat. Diese Entscheidung ist natürlich richtig; aber warum prüft die Kasse die Anspruchsvoraussetzungen auch nicht für die Vergangenheit? In der Familienmelde VO steht doch ausdrücklich drinne, dass die Fami mit dem Zeitpunkt der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen einzutragen ist.
ich bin der Meinung, dass die Kasse nur über solche Anträge entscheiden kann, die gestellt werden. Die Posterin hat wohl einen Antrag auf Familienversicherung aufgrund der aktuellen Verhältnisse möglich ist. Dies hat die Kasse geprüft und korrekt abgelehnt. Die Kasse kann nicht für jedes einzelne der 73 Lebensjahre und vielleicht sogar für jeden Tag prüfen, ob eventl. ein Anspruch auf Familienversicherung besteht. Dies wäre lebensfremd und ist nach meiner Meinung daher nicht notwendig.

Rossi hat geschrieben:Denn deine Groß- bzw. Eltern sind unter der Reichsversicherungsordnung (RVO) großgeworden.

Diese gute alte RVO wurde 1911 von Bismarck in Kraft gesetzt.
Bismarck hatte mit der RVO genau so viel zu tun wie ich - nämlich gar nix. 1911 war er schon längst tot. Du verwechselst die RVO wahrscheinlich mit dem "Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter", dass 1884 in kraft trat und tatsächlich die Handschrift von Bismarck trägt.
Rossi hat geschrieben:Wer ist denn Eigentümer der Hauses und wer ist Beitragsschuldner?

Eigentümerin des Hauses - ist nach der Sachverhaltsschilderung - die Ehefrau und dies noch allein. Beitragsschuldner hingegen ist der Ehemann

Seit wann haftet die Ehefrau mit dem Vermögen für die Schulden des Ehemannes?

Gibt es hierzu eine spezielle Vorschrift im SGB V oder SGB IV? In der Sozialhilfe haben wir so eine Vorschrift. Denn in der Sozialhilfe kommt es nicht nur auf das eigene Vermögen an, sondern auch auf das Vermögen des Ehegattens (vgl. § 27 Abs. 2 SGB XII / § 19 Abs. 3 SGB XII / § 43 Abs. 1 SGB XII).

Wo haben wir im SGB V eine ähnliche Vorschrift!?
was hälst du von § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V in Verbindung mit § 1360 Satz 1 BGB?

"Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt."

und

"Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten."

Danach hat der Mann Anspruch auf angemessenen Unterhalt durch seine Frau - und dieser Unterhaltsanspruch ist nach meiner Meinung auch bei der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.

Verfasst: 05.05.2013, 15:44
von CiceroOWL
Genau so Lady .. genau so..

Verfasst: 05.05.2013, 15:45
von CiceroOWL
derKVProfi hat geschrieben:
CiceroOWL hat geschrieben:Wieso die beiden bilden doch eine Bedrafsgemeinschaft oder? Warum sollte ich denn den guten Mann denn beitragsfrei stellen, seit 2003 keine Beiträge gezahlt sehen ich irgendwie nicht, Cash ist angesagt. 120 € im Monat + 151 € Beitrag = in 5 Jahren sind die beitragschulden weg. günstiger als der Bsisistarif. mitfreies Wohnen usw. Cash rossi, nicht das man noch auf die Idee kommt 638 € anzusetzen...
Gütertrennung - im ersten Beitrag steht das Wort Gütertrennung! Das ist keine Bedarfsgemeinschaft, außer im Sozialrecht im Sinne von Unterhalt!

In Bezug auf die Beiträge einer Krankenkasse ist das aber m. E. gültig!

Die Rechtsgültigkeit der Verträge natürlich unterstellt!

Dass das ein Geschmäckle hat, hatte ich bereits in meiner ersten Reaktion kritisch angemerkt!
In dem Fall intressiert die Gütertrennung nicht sondern der Unterhalt im Sinne des Sozialrechtes.

Verfasst: 05.05.2013, 17:46
von derKVProfi
CiceroOWL hat geschrieben:
derKVProfi hat geschrieben: Gütertrennung - im ersten Beitrag steht das Wort Gütertrennung! Das ist keine Bedarfsgemeinschaft, außer im Sozialrecht im Sinne von Unterhalt!

In Bezug auf die Beiträge einer Krankenkasse ist das aber m. E. gültig!

Die Rechtsgültigkeit der Verträge natürlich unterstellt!

Dass das ein Geschmäckle hat, hatte ich bereits in meiner ersten Reaktion kritisch angemerkt!
In dem Fall intressiert die Gütertrennung nicht sondern der Unterhalt im Sinne des Sozialrechtes.

Habe ich irgend etwas anderes geschrieben? nein!
Das ist keine Bedarfsgemeinschaft, außer im Sozialrecht im Sinne von Unterhalt!

In Bezug auf die Beiträge einer Krankenkasse ist das aber m. E. gültig!

Anmerkung: also die Gütertrennung gilt mit Ausnahme des Unterhalts![ Aus Unterhalt fließt Beitrag, wenn über Geringfügigkeit gemäß § 10 SGB V!!

Die Rechtsgültigkeit der Verträge natürlich unterstellt!

Und der ist ganz wichtig, weil viele Verträge im Zusammenhang mit Gütertrennung nichtig sind!

Verfasst: 05.05.2013, 19:17
von xmartinaxx
Also erst einmal:

Ich bin auch nicht begeistert mich in einem Internetforum über solche Dinge zu unterhalten, aber wir haben ewige Zeit nach unabhängigen Beratern gesucht, die einem helfen wollen und vor allem können. DOch beides haben wir nicht gefunden. Wir waren bei Anwälten, Ärzten, Krankenversicherungen, Schuldnerberater, Steuerrechtlern, Sozialen Einrichtungen und und und.. und entweder hatten diese Leute Ahnung in ihrem kleinen isolierten Bereich oder habe einem das Geld aus der Tasche gezogen und man stand am Ende genauso blöd wie vorher da..

Ich bin ein wenig mit dem Überfordert was ihr alle schreibt. Ich Antworte erst mal auf Rossis Frage und dann die anderen und versuch mich mal was einzulesen.
Rossi hat geschrieben: - erfolgte im Jahr 2000 die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit
2001 erfolgte die Aufgabe der Selbstständigkeit
Rossi hat geschrieben: - wie war die Ehefrau im Jahr 2000 und danach versichert
2000 wurde das gewerbe abgemeldet
Rossi hat geschrieben: - über welche Einkünfte verfügte der Vater ab 2000 (Einkommen im Sinne des Steuerrechts)
Weiß nicht was du genau meinst? Er hat von 1969 bis 2003 in die gesetzliche rechtenversicherung eingezahlt dann war er 65 und ging in Rente. (so meine ich ist es gewesen nach dem was ich an UNterlagen habe) (hatte ich aber schon geschrieben)
Rossi hat geschrieben: - ab wann wurde die Rente (DRV) erstmalig ausgezahlt
ab 2003 (hatte ich auch bereits geschrieben)
Rossi hat geschrieben: - erhält der Vater ausschließlich eine DRV Rente oder vielleicht auch andere Renteneinkünfte
Ne nur diese Rente also DRV
Rossi hat geschrieben: - wie hoch sind ggf. die anderen Renteneinkünfte
Keine