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Verfasst: 27.04.2013, 13:00
von CiceroOWL
Genau so...
Verfasst: 27.04.2013, 13:08
von Rossi
Jooh, GerneKrankenVersichert.
Ich muss ehrlich zugegeben, dass mir diese Frage bislang auch nicht bewusst aufgefallen ist.
Aber Fälle in der Praxis, wo bspw. Geschäfsstellenleiter zunächst auf die vollständige Beitragszahlung bestanden haben, sind mir bekannt. Die Mitgliedschaft wurde nicht eingetragen. Auf den Einwand des Kunden, dass er pleite und völlig mittellos sei und somit nicht vollständig nachzahlen kann, reagierte der Geschäftsstellenleiter damit, dass er sich einfach auf den Hacken umdrehte und weggegangen ist. Der Kunde stand mit mal allein dort.
Nun ja, dies sind natürlich nicht die Regelfälle, sondern klipp und klar Einzelfälle.
Verfasst: 27.04.2013, 13:31
von Poet
Rossi hat geschrieben:D.h. doch wohl im Klartext, dass ich für die Beitragsbemessung nur meine Einnahmen zum Lebensunterhalt mitteilen muss und nicht mitteilen muss, ob ich eine eidestattliche Versicherung abgegeben habe oder nicht.
@Rossi: Ja, das sehe ich genauso. Zumal die Frage ja auch dämlich formuliert ist. Genauso gut könnte man fragen: Haben Sie von Ihren Eltern als Jugendlicher Taschengeld bekommen?
Bzgl. der Vermutung der Abwehr von 5.1.13er: Ich denke schon, dass der Personenkreis vielleicht nicht immer auf Gegenliebe bei Kassen-MA stößt, rein betriebswirtschaftlich sind die trotzdem nicht uninteressant. Es gibt genau wie für zahlende Mitglieder in derselben Risikoklasse Geld aus dem Gesundheitsfonds. Die Leistungsinanspruchnahme wird nicht über dem Schnitt liegen und für die Verwaltungskosten sind die auch nicht uninteressant.
Verfasst: 27.04.2013, 14:09
von CiceroOWL
Ausser wenn mal wieder die Beiträge nicht laufend gezahlt werden....
Verfasst: 27.04.2013, 14:28
von Rossi
Okay, vielleicht gibt es ja doch eine plausibele Erklärung.
Viele Kunden, die zum 01.04.2007 nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGG V versicherungspflichtig geworden sind, waren zuletzt bei dieser Kasse versichert.
Vielfach wurden sie irgendwann aufgrund von Beitragsrückständen gekündigt. Die alten Beitragsrückstände dürfte vermutlich auch noch vorhanden sein.
Kann man die alten Beitragsrückstände ausbuchen, wenn eine e. V. abgegeben wurde oder sind diese auch noch zu zahlen?
Dies wäre für mich nachvollziehbar. Vor allen Dingen auch unter Berücksichtigung von § 76 Abs. 2 SGB IV (Erhebung von Einnahmen / Härtefälle).
Verfasst: 27.04.2013, 15:08
von Krankenkassenfee
Hallo,
so eine EV ist doch für eine gewisse Zeit gültig.
Wenn also künftig wieder Beiträge auflaufen, kann die Kasse sich ggf. den Weg der Vollstreckung per EV sparen, wenn es noch eine gültige gibt, oder?
Aus der Praxis kann ich nur sagen, dass der Vertrieb die Aufnahme prüft und erfasst. Aber nirgends die EV ins Sytem getippt wurde. Insofern bekommt die Beitragsabteilung da auch nichts mit. Es sei denn, sie fordert im Einzelfall dann mal den Aufnahmeantrag zur Einsicht an.
Soweit ich weiß, ist der Aufnahmeantrag bei allen Kassen gleich. Es hat sich also keine diese Frage explizit ausgedacht.
LG, Fee
Verfasst: 27.04.2013, 20:03
von CiceroOWL
Verfasst: 28.04.2013, 01:01
von Rossi
Nun ja, Krankenkassenfee, wer hat sich die Frage ausgedacht?
Relativ einfach, der Spibu. Dieser Spibu denkt sich viele Sachen aus. Ich persönlich habe auch schon einen Spitznamen für diesen Spibu.
Es ist der Spitzbubenverband.
Verfasst: 28.04.2013, 09:42
von CiceroOWL
hmmm wie war das doch noch mit den Stadtwerken Bochum und Essen?
Verfasst: 28.04.2013, 09:59
von Czauderna
Hallo,
Wenn es diese Frage bei allen Kassen gibt und der Spibu. Die sich ausgedacht hat, dann hat Rossi natürlich recht, die dient als Abwehrmaßnahme.
Das ist doch ganz klar, nur bleibt dann die nächste Frage - Abwehr wohin ?
Gruß
Czauderna
PS. Zu meinem Beitrag gehört noch die Bemerkung, dass ich das ironisch gemeint habe.
Verfasst: 28.04.2013, 10:19
von CiceroOWL
Abwehr kann es da nicht geben günther weil das Gesetz eindeutig ist, derjenigw welche ist ohne Einschränkungen aufzunehmen. Die Frage hat für mich auch eher ein Sinnansatz ob dieser Bogen so weiter zu bestehen hat. Gefahrenminimierung, das heißt rechtzeitig erkenn ob dennda auch schön weiter ab Eintrittsdatum, aber nicht rückwirked , die Beiträge getragen werden können. Allerdings, ob denn diese Bogen so ausgefüllt wird oder .... Rossi hat mit seinen Denkansatz schon recht, es stellt sich tatsächlich die Frage was es denn nütz den Bogen so auszufüllen. Ausser man nimmt den den Ansatz das bei einer EV nix zu holen ist nachträglich und verzichtet gleich auf die Nachforderung Beiträge und zwitsch das Ganze denn Gleiche in einem Beitragserlass um. Wäre ja auch denkbar oder?
Verfasst: 28.04.2013, 11:28
von Rossi
Jooh, wohin sollte der Kunde ggf. abgewehrt werden? Die Kassenzuständigkeit ist klar; es ist die letzte GKV zuständig. Nur bei denjenigen die bislang kein Berührungspunkt zu einer GKV hatten, besteht ein Wahlrecht.
Ich denke mal die Frage, dass die Frage nur in Richtung Erlass bzw. Ermäßigung im Sinne von § 76 Abs. 2 SGB IV gehen kann.
Verfasst: 28.04.2013, 11:32
von CiceroOWL
Sehe ich auch so, wenn man gleich sieht das eine Härte vorliegt, sollte man "eigentlich" gleich den Beitragserlass ins Auge fassen. Ist nur meine Ansicht nach, kostet sosnt nur wieder zuviel Zeit und Geld. Nützen tut es denn auch nix.
Verfasst: 28.04.2013, 11:40
von roemer70
Rossi, statt Spekulation stelle ich mal wieder die Frage:
Hast Du beim SpiBu, vdek o.ä. schonmal offiziell angefragt? (Hast Du Lust dazu?)
Deren Antwort wäre doch mal sehr interessant.
Verfasst: 28.04.2013, 13:19
von heinrich
diese Frage kenne ich bei dem Vordruck NICHT.
Vom SpiBu dürfte diese Frage also nicht vorgegeben sein.
ich habe diese Frage allerdings mal bei einer BKK gesehen.
Dort ging es meines Wissens um Ermäßigung oder Erlass.
Da ja hier auch BKK unterwegs sind; die BKK Mitarbeiter könnten ja auf ihrem Vordruck einmal nachschauen.