Wegen Lücke am Wochenende nach KH keine KV und kein KG mehr

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

Czauderna
Beiträge: 11322
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 19.04.2013, 15:25

Hallo,
Sozialgericht zum jetzigen Zeitpunkt ist Unsinn !
Der Hinweis, dass nur eine Antwort bisher hilfreich war, geht in die gleiche Richtung.
Gruss
Czauderna

Poet
Beiträge: 2426
Registriert: 07.11.2012, 22:39

Beitrag von Poet » 19.04.2013, 15:30

Machts Sinn hat geschrieben:Und einen Widerspruch hatte Hilflos bereits schon selbst geschrieben ...
@Machts Sinn:...genau deswegen ist Dein Vorschlag er solle schnell einen schreiben so typisch für Dich...*mitdemKopfschüttel*

Hilflos
Beiträge: 52
Registriert: 16.04.2013, 22:55

Beitrag von Hilflos » 19.04.2013, 15:44

Meinem Widerspruch müsste eigentlich nach Rechtslage statt gegeben werden müssen.
Mein Problem ist jetzt im Moment hauptsächlich wieder ab Dienstag krankenversichert zu sein.

Poet
Beiträge: 2426
Registriert: 07.11.2012, 22:39

Beitrag von Poet » 19.04.2013, 16:39

@Hilflos: Wie ich schon sagte, Du füllst den Antrag auf frw. Versicherung unter Vorbehalt der KRG-Entscheidung aus und schreibst das auch so drauf.

Hilflos
Beiträge: 52
Registriert: 16.04.2013, 22:55

Beitrag von Hilflos » 21.04.2013, 10:13

So, ich habe nun gestern meinen Antrag auf freiwillige Versicherung zugesandt bekommen. Und wenigstens eine andere Sachbearbeiterin (nicht diejenige die mir das KG untersagt) als bisher steht da nun als Gesprächspartnerin für mich drin.
Natürlich sind da mehrere Seiten auszufüllen, was bei mir aber nicht zutrifft.
Das sind mehr Einkommensbögen, wo alles nach gewiesen werden soll.
Da ich aber zur Zeit kein Einkommen habe und mein Einkommen vor der Zeit des Krankengeldbezuges der KK schon vorliegen muss, meine Frage nun an Euch.
Kann ich unter Vorbehalt einfach so das dazuschreiben, obwohl dafür kein Kästchen vorgesehen ist?
Kann ich bei Einkommen auf meine bisherige Mitgliedschaft verweisen?
Wäre es ratsam meinen Bescheid dazu zu heften und auf den eingereichten Widerspruch hinzuweisen, mit einer kurzen Begründung, so wie es "Sportsfreund" getan hat weshalb mein Widerspruch gerechtfertigt ist?
Und das ich die freiwillige Versicherung unter Vorbehalt nur als Notlösung ansehe, damit mein Versicherungsschutz gewahrt bleibt?
Auf dem Antrag ist nämlich kein Kästchen für ohne Einkommen vorhanden.

CiceroOWL
Beiträge: 5211
Registriert: 20.09.2008, 14:11

Beitrag von CiceroOWL » 21.04.2013, 10:18

Guten morgen, du mußt darauf verwiesen das du zur Zeit kein Einkommen hast, mit Kopie des Aufhebungsbescheides. Dann mußt du den erhbungsbogen zum einkommen ausfüllen, Einkommen nul. Denn mußt du den letzten Einkommenstuerbescheid beifügen. Denn mußt du bei dem Antrag noch die Kopie des Widerspruches beifügen mit dem Verweis das zur Zeit das WS am laufen ist. Achja du bist Single oder?

Hilflos
Beiträge: 52
Registriert: 16.04.2013, 22:55

Beitrag von Hilflos » 21.04.2013, 10:25

Dankeschön CiceroOWL für Deine rasche Antwort.
Ja geschieden, also Single.
Steuernummer liegt denen ja auch vor.
Reicht es dann auf dem Postweg per Rückschein aus oder sollte ich zur Sicherheit das alles noch einmal faxen?
Auf dem Antrag ist übrigens schon ab 23.04. 2013 vermerkt.
Zuletzt geändert von Hilflos am 21.04.2013, 10:58, insgesamt 1-mal geändert.

CiceroOWL
Beiträge: 5211
Registriert: 20.09.2008, 14:11

Beitrag von CiceroOWL » 21.04.2013, 10:55

Faxen ist imer gut und auf dem Schriftweg auch. Das FAX kann denn als Nachweis dienen das die Unterlagen frsitgercht versandt wurden, meiner Ansicht nach.

Hilflos
Beiträge: 52
Registriert: 16.04.2013, 22:55

Beitrag von Hilflos » 21.04.2013, 10:57

Reicht das direkte Widerspuchsschreiben aus oder mit allen Anlagen dazu?

CiceroOWL
Beiträge: 5211
Registriert: 20.09.2008, 14:11

Beitrag von CiceroOWL » 21.04.2013, 11:01

Also wenn der Widerspruch gegen die Einstellung des Krankengeldes versandt wrden soll, denn bitte mit allen Anlagen. Befindet sich die Geschäfstelle der zuständigen Kasse ind er Nähe, am besten denn persönlich dort vorbeigehen udn per eingangstempel den Eingang des Widerspruchs sich bestätigen lassen oder per eisnchreiben mit
Rückschein. Bitte dran denken die Post streikt. Ist allerdings nur meine Meinung.
Zuletzt geändert von CiceroOWL am 24.04.2013, 20:28, insgesamt 1-mal geändert.

Hilflos
Beiträge: 52
Registriert: 16.04.2013, 22:55

Beitrag von Hilflos » 21.04.2013, 11:06

Sorry, ich habe mich da vielleicht verkehrt ausgedrückt.
Der Widerspruch ansich liegt der KK bereits vor, meine Frage bezog sich darauf , ob alles erneut beim Antrag zur freiwilligen Weiterversicherung hinzu gefügt werden sollte.
Nein, persönlich geht schlecht, da die KK nicht an meinem Wohnort ansässig ist, sondern an meinem ehemaligen Arbeitsort.

CiceroOWL
Beiträge: 5211
Registriert: 20.09.2008, 14:11

Beitrag von CiceroOWL » 21.04.2013, 11:13

Nein das tut denn nicht not, der Widerspruch ansich reicht aus.

Hilflos
Beiträge: 52
Registriert: 16.04.2013, 22:55

Beitrag von Hilflos » 21.04.2013, 17:33

Ist das denn so rechtens?
Als ich den Antrag zur freiwilligen Weiterversicherung von meiner KK so genau anschaue fällt mir doch auf, das als Datum da der 23.3. 2013 eingetragen ist, anstatt der 23.4. 2013

Meine Mitgliedschaft endete lt. KK am 22.3.2013 und danach bin ich doch noch 4 Wochen lt. Gesetz weiter nach versichert.
Somit bin ich ab 23.4. erst nicht mehr kranken versichert oder wie verhält sich das da?

Czauderna
Beiträge: 11322
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 21.04.2013, 17:59

Hallo,
nein, so ist das auch nicht richtig - man ist nicht automatisch einen Monat weiterversichert, sondern nur dann, wenn innerhalb eines Monats eine neue Krankenversicherungspflicht eintritt, d.h. mann kann nicht sagen, dass man sicxh erst nach einem Monat weiter versichern muss.
Gruss
Czauderna

Hilflos
Beiträge: 52
Registriert: 16.04.2013, 22:55

Beitrag von Hilflos » 21.04.2013, 18:10

Und das bedeutet in meinem Fall?
Hat die Krankenkasse recht oder ich?
Kann man nicht selbst bestimmen ab wann man freiwillig versichert sein sollte?

Hallo,
nein, kann man nicht - vielleicht mal ein Beispiel dazu (losgelöst vom geschilderten Fall).
Herr X. hat seine Tätigkeit bei Firma A. gekündigt zum 31.01.2013 und hat mit der Firma B. zum 01.03.2013 einen Arbeitsvertrag abgeschlossen.
Da zwischen diesen beiden versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen ein Monat liegt, muss sich Herr X. für den Februar nicht freiwillig krankenversichern.
Herr X. wird nun vom 5.2. - 17.2.2013 Arbeitsunfähig. Die Krankenkasse muss Herrn X. für die Zeit vom 5.2.(6.2.) - 17.02.2013 Krankengeld im Rahmen des nachgehenden Leistungsanspruch bezahlen.
Gleicher Sachverhalt, nur Herr X. beginnt seiner neue Tätigkeit erst am 01.04.2013.
Jetzt muss Herr X. sich nach dem Willen des Gesetzgebers für die Zeit vom 01.02. bis zum 31.03.2013 "freiwillig" versichern, und zwar ab dem 01.02.2013 und nicht erst ab dem 01.03.2013. Diese freiwilliger Versicherung beinhaltet aber keinen Krankengeldanspruch.
Gruss
Czauderna

Antworten