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Verfasst: 15.04.2013, 11:45
von Rossi
Die Entscheidung kannst Du knicken.

Das Gericht hat der Kasse dies um die Ohren gehauen, weil der Spibu die einheitlichen Grundsätze nicht als Satzung offiziel erlassen hatte. Es war somit ein Formfehler. Mittlerweile hat der Spibu diesen Formfehler beseitigt.

Verfasst: 15.04.2013, 12:22
von Czauderna
Rossi hat geschrieben:Die Entscheidung kannst Du knicken.

Das Gericht hat der Kasse dies um die Ohren gehauen, weil der Spibu die einheitlichen Grundsätze nicht als Satzung offiziel erlassen hatte. Es war somit ein Formfehler. Mittlerweile hat der Spibu diesen Formfehler beseitigt.
Hallo,
aktuell folgendes gefunden :
http://www.aok-business.de/fachthemen/p ... 9025%2C22/
Gruss
Czauderna

Verfasst: 15.04.2013, 13:07
von Rossi
Hm, Günter, Du hast die Gesamteinkommensliste eingestellt. Diese Liste gilt bei der Familienversicherung. Gesamteinkommen ist das Einkommen im Sinne des Steuerrechts.

Bei der Beitragsbemessung für die freiw. Kv. hingegen geht es um Einnahmen zum Lebensunterhalt. Dies ist nicht vergleichbar mit dem Gesamteinkommen.

Den Katalog Einnahmen zum Lebensunterhalt findest Du hier:

http://www.lexsoft.de/share/pdf/081024ac.pdf

Dann gucke mal unter A ==> Abfindungen aus privater Lebensversicherung.

Dort steht es klipp und klar, wenn ich mich nicht irre!?!?!

Es ist eine Einnahme zum Lebensunterhalt oder?!?.

Dann kommt bei der einmaligen Zahlung noch die Verteilung auf 120 Monate.

Verfasst: 15.04.2013, 13:31
von Sportsfreund
Hi zusammen,

bin da auf Rossi's Seite.

Demnach gilt für Falco:
- Erbschaft ist nicht beitragspflichtig
- wohl aber die Zinserträge, die ja ggf. aus der Erbsumme erzielt werden können
- private LV ist auch beitragspflichtig - voraussichtlich auch wie Rossi schrieb zu 1/120 für 10 Jahre lang (§ 5 Abs. 4 BVSzGs)

Das mit dem 1/120 trifft dann zu, wenn es sich um eine Lebensversicherung zur Altersversorgung handelt, was ja in den meisten Fällen zutreffen dürfte. Ansonsten würde dies ggf. wie sonstige Einmalzahlungen mit 1/12 berechnet werden - wie heinrich schon andeutete.

Gruß
Sportsfreund

Verfasst: 15.04.2013, 13:37
von Czauderna
Hallo,
und was ist damit ?
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.02.2011
- L 1 KR 327/10 B ER -
Gruss
Czauderna

Verfasst: 15.04.2013, 14:04
von Sportsfreund
Czauderna hat geschrieben:Hallo,
und was ist damit ?
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.02.2011
- L 1 KR 327/10 B ER -
Gruss
Czauderna
Hallo Günter,

das ist dasselbe was oben schon Falco als Link reingesetzt hatte. Die Antwort darauf wurde von Rossi ja schon geschrieben.

Gruß

Verfasst: 15.04.2013, 14:19
von Czauderna
Sportsfreund hat geschrieben:
Czauderna hat geschrieben:Hallo,
und was ist damit ?
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.02.2011
- L 1 KR 327/10 B ER -
Gruss
Czauderna
Hallo Günter,

das ist dasselbe was oben schon Falco als Link reingesetzt hatte. Die Antwort darauf wurde von Rossi ja schon geschrieben.

Gruß
Hallo,
ja, hab ich gelesen, aber mir ist nichts von einem anderen Reglement seitens des Spibus. bekannt - ich weiss, das will nix heissen, aber womit ist dieses Urteil eines Landessozialgerichtes null und nichtig geworden ?
Die weitere Frage wäre dann, wie erfährt eine Kasse von der Auszahlung einer solchen Lebensversicherung, wenn die Versicherungsgesellschaft in diesen Fällen nicht die Kassen informiert - wie gesagt, wir reden nicht von befreienden Lebensversicherungen sondern von Kapitallebensversicherungen.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 15.04.2013, 14:52
von Rossi
Erst einmal war die Entscheidung des LSG nur eine Entscheidung im sog. einstweiligen Anordnungsverfahren (Schnellentscheidung).

Das LSG ist überwiegend darauf rumgeritten, dass der Spibu überhaupt nicht berechtigt ist, diese Verfahrensgrundsätze zu erlassen. Ferner wurden die Verfahrensgrundsätze nicht vom Verwaltungsvorstand erlassen. Dies waren die hauptschlagkräftigen Argumente und die LV konnte deswegen nicht berücksichtigt werden.

Der Spibu hat mittlerweile seine Hausaufgaben gemacht und die Verfahrensgrundsätze offiziell vom Verwaltungsvorstand erlassen. Ferner hat das BSG im Dezember 2012 auch festgestellt, dass der Spibu hierzu untergesetzlich autorisiert ist.

Also lösen sich die hauptschlagkräftigen Argumente des LSG wie eine Seifeblase wieder auf. Das ist alles.

Nun ja Günter, wie erfährt die Kasse von einer Auszahlung der LV. Dürfte relativ einfach sein, nämlich in dem der Versicherte dies schön in den Bogen zur Beitragsbemessung eintragen muss.

Verfasst: 15.04.2013, 15:21
von Sportsfreund
tja, wie erfährt eine Kasse davon.

Wie erfährt sie von Kapitalerträgen? Wie von ausländischen Renten? Ja nur durch den Versicherten. Wenn dieser das verheimlicht, kann er vielleicht Glück haben und es fällt nie auf.

Aber kurz zum Begriff "befreiende" LV. Mit befreiend ist doch das Abfinden von Leistungsansprüchen gemeint. Also man befreit eine Versicherung von weiteren Zahlungen/Leistungen durch eine Abfindung.
Also jede Kapitallebensversicherung ist somit eine solche "befreiende" LV. Oder?

Gruß
Sportsfreund

Verfasst: 15.04.2013, 16:32
von Rossi
@Sportsfreund; nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 4 des Spibus muss es sich noch nicht einmal um eine befreiende Lebensversicherung handeln.

Zitat:
(4) Die in Form nicht regelmäßig wiederkehrender Leistungen gewährten Versorgungsbezüge, Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung sowie Leistungen von Versicherungsunternehmen, die wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden, sind vom Zeitpunkt des auf die Auszahlung folgenden Monats dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem 1/120 des Zahlbetrags der Leistung für 120 Monate zuzuordnen.

Okay, befreiende LV`s sind eh anzurechnen, zusätzlich aber auch LV aufgrund Erwebsfähigkeit, Alters- oder Hinterbliebenen.

Woher kommt der Begriff "befeiend". Es kommt aus dem sog. Sprachgebrauch.

Verfasst: 15.04.2013, 16:42
von Czauderna
Hallo,
okay, okay - ich kann Euch beiden derzeit nichts mehr entgegensetzen -
nur vielleicht noch das - Kapitallebensversicherung wird ausgezahlt und wäre grundsätzlich bei einer freiwilligen Versicherung beitragspflichtig - unabhängig vom Alter nur von der Laufzeit her, beispielsweise 20 Jahre -
ist also nix anderes als ein Sparkonto gewesen - nebenher wurde auch eine Unfallversicherung abgeschlossen, die ebenfalls nach Ablauf der Vertragsslaufzeit in einer Summe ausbezahlt wird, und es wurde eine
sog. Ausbildungsversicherung abgeschlossen, die ebenfalls ausbezahlt wird.
Demnach wäre also nur die Kapitallebensversicherung beitragspflichtig, die beiden anderen dagegen nicht ??!!.
Ihr habt sicher (wie fast immer) recht, nachvollziehbar ist das aber alles nicht.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 15.04.2013, 17:14
von Rossi
Hm Günter; ist die Beitragsbemessung Dein tägliches Geschäft?

Selbst die private Unfallrente ist beitragspflichtig. Wenn diese dann in einer Summe abgefunden wird, dann geht es nicht über § 5 Abs. 4 des Spibus sondern über § 5 Abs. 3. Hier erfolgt eine Aufteilung auf 12 Monate. Würde ich zumindest nach dem Lesen der Lektüre so machen.

Die Ausbildungsversicherung ist zwar nicht im Katalog des Spibus aufgelistet; aber auch diese würde ich als Sofa anrechnen. Denn es sind Einnahmen zum Lebensunterhalt.

Verfasst: 15.04.2013, 19:02
von Czauderna
Rossi hat geschrieben:Hm Günter; ist die Beitragsbemessung Dein tägliches Geschäft?

Selbst die private Unfallrente ist beitragspflichtig. Wenn diese dann in einer Summe abgefunden wird, dann geht es nicht über § 5 Abs. 4 des Spibus sondern über § 5 Abs. 3. Hier erfolgt eine Aufteilung auf 12 Monate. Würde ich zumindest nach dem Lesen der Lektüre so machen.

Die Ausbildungsversicherung ist zwar nicht im Katalog des Spibus aufgelistet; aber auch diese würde ich als Sofa anrechnen. Denn es sind Einnahmen zum Lebensunterhalt.
Hallo Rossi,
deines aber auch nicht - ja, habe ich nix mehr aktiv mit Einstufungen zu tun - solche Sachen machen andere, in der Kundenberatung schlagen solche Fälle in mündlicher Form eher selten bis gar nicht auf. - aber Meinung haben, das darf ich, und ich meine trotzdem, dass solche Sachen nicht beitragspflichtig sein dürfen (dürften) - ich denke, ich schließe das für mich erst mal ab - es gäbe da noch einiges zu bemerken, aber das wäre dann doch wieder fern ab vom Fall hier.
Ich halte fest - alles ist grundsätzlich beitragspflichtig und wenn es von der Kasse nicht abgefragt wird dann muss es der Empfänger melden.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 15.04.2013, 19:09
von Rossi
Nun ja, die Beitragsberechnung im Bereich der freiw. Kv. scheint wohl ein Buch mit sieben Siegeln zu sein. Teilweise sehr kompliziert, richtig?

Ich bin natürlich kein Sofa, habe mich dennoch ein wenig versucht in das Beitragsrecht einzuarbeiten.

Bei uns werden nämlich die Beitragseinstufungen, die wir von der Kasse für die SGB XII-Empfänger erhalten, geprüft. Die Trefferquote liegt bei 20 %; meistens fordern die Kassen leider zu viel. Wir wollen das natürlich nicht zahlen.

Es gibt natürlich auch Fälle, in denen die Kassen zu wenig Beiträge erheben aber auch dort informieren wir die Kasse.

Es soll ja alles seine Richtigkeit haben.

Verfasst: 15.04.2013, 19:21
von Czauderna
Rossi hat geschrieben:Nun ja, die Beitragsberechnung im Bereich der freiw. Kv. scheint wohl ein Buch mit sieben Siegeln zu sein. Teilweise sehr kompliziert, richtig?

Ich bin natürlich kein Sofa, habe mich dennoch ein wenig versucht in das Beitragsrecht einzuarbeiten.

Bei uns werden nämlich die Beitragseinstufungen, die wir von der Kasse für die SGB XII-Empfänger erhalten, geprüft. Die Trefferquote liegt bei 20 %; meistens fordern die Kassen leider zu viel. Wir wollen das natürlich nicht zahlen.

Es gibt natürlich auch Fälle, in denen die Kassen zu wenig Beiträge erheben aber auch dort informieren wir die Kasse.

Es soll ja alles seine Richtigkeit haben.
Hallo Rossi,
du bzw. Ihr seit einfach zu gut für diese Welt - wenn die Kasse zu wenig Geld haben will, dann meldet Ihr Euch - super - ich kenne das von Versicherten, die ohnehin nix auf der Kante haben, aber trotzdem jeden Cent melden und noch dreimal nachfragen ob auch wirklich alles okay ist, aber eine Behörde, die darum bittet, dass die Kasse mehr fordert als geschrieben, das habe ich wirklich auch noch nicht erlebt - Ihr seit Spitze.
Was recht ist muss Recht bleiben !!
Ich gehe zwar auch nicht bei rot über die Ampel weil ich Kindern ein Vorbild sein will, aber ansonsten, wenn keiner sieht und kein Auto kommt.
Gruss
Guenter