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Verfasst: 07.04.2013, 15:16
von Rossi
Niedlich, der Gesetzestext interessiert Dich in erster Linie überhaupt nicht.
Nun ja, dann berteibe mal das Pontius-Pilatus-Spiel mit dem Kunden, der an einer F-Diagnose erkrankt ist, weiter.
Ferner postet er auch:
Zitat:
Da ich an einer Psychischen Erkrankung leide,regen misch solche Dinge sehr auf. Zumal ich im Moment etwas hilflos dastehe was mir ansonsten selten passiert.
Verfasst: 07.04.2013, 15:22
von CiceroOWL
Und? Die Krankenkasse muss ja ihm auch nur den entsprechenden Bescheid geschrieben haben, wahrscheinlichhat Sie sogar noch der AfA bescheid gegeben. Taja Herr Weise muss halt sparen.
http://www.tagesschau.de/wirtschaft/bun ... ur118.html
Verfasst: 07.04.2013, 16:15
von Czauderna
Hallo,
ich stehe eindeutig auf der Seite von Rossi bzw. so wie es gelaufen ist, steht er eher auf meiner Seite. Es liegt hier eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit vor obwohl es sich um zwei verschiedene Diagnosen handelt.
Fakt ist, dass die erste AU. mit dem 31.01.2013 abgeschlossen wurde.
Fakt ist aber auch, dass am 1.2. von einem Arzt eine neue AU bestätigt wurde, wenn auch mit einer anderen Diagnose und demzufolge als Erstmeldung.
Also ist es auch klar, dass durchgehend Arbeitsunfähigkeit zu sehen ist und daher die Arbeitsverwaltung nur insgesamt sechs Wochen Arbeitslosengeld durch zahlen muss - das ist meine Überzeugung - stundenweise Arbeitsfähigkeit bei Arbeitslosengeldbeziehern - also von 0:00 Uhr bis zu dem Moment an dem der Arzt die Feststellung der AU vornimmt gibt es nicht, zumal die AU. durchaus auch schon am 31.01. um 23:59 Uhr5 bestanden haben könnte.
Die Krankenkasse kann meines Erachtens deshalb nicht dem Versicherten die Krankengeldzahlung verweigern mit der Begründung, das Arbeitsamt muesse ab dem 01.02. erneut sechs Wochen Arbeitslosengeld 1 zahlen, meine ich.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 07.04.2013, 16:18
von CiceroOWL
Kann sie, hat sie, jetzt ist die AfA am zug
Verfasst: 07.04.2013, 17:14
von Rossi
Nun ja Jochen,
Zitat:
Kann sie, hat sie, jetzt ist die AfA am zug
Kann die Kassen eben nicht, da es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage fehlt.
Du hast bislang immer noch nicht konkrekt beschrieben, wie Du die Bestimmungen des § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V aushebeln willst.
Es mag sein, dass die Bundesagentur vermeintlich am Zug ist; wenn die Bundesagentur aber tatsächlich nicht zahlt, dann ist es eindeutig.
Ich habe so ein Verfahren schon mal vor. ca. 7 Jahren durchgezogen. Der Richter hat richtig geschmunzelt und der Kasse auf die Füße getrampelt.
Die Kasse muss erst einmal vorleisten und ggf. einen Erstattungsanspruch bei der Bundesagentur für Arbeit realisieren.
Verfasst: 07.04.2013, 17:17
von CiceroOWL
die AfA ist am zug
Verfasst: 07.04.2013, 20:08
von Rossi
Niedlich Deine Abwehrhaltung. Die Afa tut es aber nicht.
Was machst Du denn, wenn ein Arbeitnehmer bpsw. arbeitsfunfähig erkrankt ist und der Arbeitgeber leistet auch tatsächlich kein Arbeitsentgelt. Der Arbeitgeber, warum auch immer, windet sich bei der Lohnfortzahlung heraus.
Verweist Du dann auch auf den Arbeitgeber und lehnst das Krankengeld ab?
Denn der Wortlaut ist hier ebenso eindeutig.
Zitat:
(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,
1. soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten;
Vermutlich machst Du es genau so!
Nun ja, Du bastelst Dir ein eingeständiges SGB V!
@Langenbogen. Wie Du hier gerade siehst; scheinen Gesetze nicht zu interessieren.
Verfasst: 07.04.2013, 21:58
von Czauderna
Hallo Rossi,
Auch wenn ich deiner Meinung bin, deine Vorwürfe teile ich natürlich nicht.
Dass er es auch so machen würde hat er nicht gesagt und deine Bemerkung, dass hier Gesetze nicht interessieren ist auch leicht daneben.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 07.04.2013, 22:26
von Rossi
Nun ja, Günter.
Ich bleibe dabei, das Gesetz (SGB V) wird einfach nicht beachtet.
Der Krankengeldanspruch ruht hier de facto nicht, weil eben das ALG I "tatsächlich nicht bezogen wird", das ist alles.
Lohnfortzahlungsgesetz hin oder her; in erster Linie hat die Kasse das SGB V, insbesondere die Vorschriften des § 44, 46 und 49 SGB V zu beachten.
Und jenes wird hier geflissentlich unter den Teppich gekehrt.
Verrate mir mal, wie Du die Ablehnung des Krankengeldes sauber und rechtlich einwandfrei konstruieren willst. Auch Du musst den § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V zunächst einmal zur Seite schaffen bzw. irgendwie ignorieren, wenn es rechtlich tragbar sein sollte.
Nun ja, ich hatte so einen Fall schon mal; die Richter haben meine Auffassung geteilt. Es ging sogar relativ schnell, weil es ziemlich eindeutig war.
Hier scheint es wohl nicht so eindeutig zu sein.
Noch einmal, die Kasse kann sich gern selber mit der Afa auseinandersetzen.
Verfasst: 07.04.2013, 22:56
von Czauderna
Hallo,
Warum kannst nicht einfach deine Schlussfolgerungen sein lassen, die andere ForumsUser ins Abseits stellen. Der Fall ist eindeutig und unser beider Meinungen auch. Es gibt aber einen anderen User, der eben der Auffassung ist, dass im geschilderten Fall nicht die Kasse sondern das Arbeitsamt am Zuge wäre. Deshalb ihm nun zu unterstellen, er würde als Kassenvertreter in seiner Praxis genau so handeln ist eben unfair, genau wie ein Aussage, hier
Würden Gesetze nicht interessieren. Allein diese Formulierung unterstellt widerum dass dies allgemein so wäre. Du stellst auch mir wieder eine provozierende Frage, die überhaupt nicht relevant ist, warum soll ich etwas beantworten in einem Sinn, den ich nicht teile.
Der Fragesteller wird sicher wissen was er von den Antworten zu halten hat.
Gruss
Guenter
Verfasst: 07.04.2013, 23:39
von Rossi
Mein lieber Günter, auch wenn wir hier vermeintlich einer Meinung sind, hast weder Du noch Jochen leider noch nicht die rechtliche Normenkette aufgebaut.
Es geht hier nicht darum, wer zuständig ist bzw. muss oder sein könnte!?
Es geht hier darum, wie der Sachverhalt im Einzelfall - natürlich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Normen - zu lösen ist. Dann haben wir noch einen Kunden mit einer F-Diagnose, der stumpf abglehnt wird.
Es ist meines Erachtens eindeutig; das Gesetz wird nicht beachtet. Dabei bleibe ich.
Für mich ist dies auch ein klassischer Fall eines Schadensersatzanspruches gegen die Kasse aufgrund von Willkür und völliger Mißachtung der gesetzlichen Vorschriften. Wir sind doch nicht im wilden Westen oder gar in einem Wunschkonzert.
Allein deine bisherigen Ausführungen haben mir gezeigt, dass Du bislang meine Ausführungen hinsichtlich der Normenkette nicht gefolgt bist oder folgen willst.
Habe bitte Nachsicht!
Sorry, wir haben solche Fälle auch in der Sozialhilfe. Ich kann die Sozialhilfe nicht ablehnen, wenn irgendwelche vermeintlich vorrangig bestehende Ansprüche derzeit nicht realisiert werden können. Ich habe Leistungen zu erbringen, was ich auch mache. Danach unterhalte ich mich über die Zuständigkeit des vermeintlich vorrangig zuständigen Leistungsträgers und packe diesen an den Popo.
Alles andere ist das Pontius-Pilatus-Spielchen, welches durch Wunschdenken und Mißachtung der gesetzlichen Bestimmungen ausgelöst wird.
Verfasst: 08.04.2013, 01:53
von leser
wenn ich mich mal etwas unqualifiziert dazu drängen darf...
Arbeitsagentur - Geschäftsanweisung 09/2012 hat geschrieben: Wird im unmittelbaren Anschluss an eine bescheinigte Arbeitsunfähigkeit eine weitere (neue) Arbeitsunfähigkeit angezeigt (Vorlage einer weiteren Erstbescheinigung über Arbeitsunfähigkeit), wird die bisherige Leistungsfortzahlung fortgeführt. Dies gilt auch bei Arztwechsel.
Wird aber Arbeitsfähigkeit für den Teil eines Tages vorgetragen und liegt diese laut Bestätigung durch die zuständige Krankenkasse auch vor, liegt eine neue Arbeitsunfähigkeit vor, die einen neuen Leistungsfortzahlungszeitraum beginnen lässt. Ein neuer Leistungsfortzahlungszeitraum beginnt auch, wenn zwischen einer beendeten Arbeitsunfähigkeit und einer erneuten Arbeitsunfähigkeit (Erstbescheinigung) nur arbeitsfreie Tage (z.B. ein Feiertag) liegen.
Quelle:
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... lg-146.pdf
Daher die Frage nach der stundenweisen Arbeitsfähigkeit....
Verfasst: 08.04.2013, 07:48
von Czauderna
Rossi hat geschrieben:Mein lieber Günter, auch wenn wir hier vermeintlich einer Meinung sind, hast weder Du noch Jochen leider noch nicht die rechtliche Normenkette aufgebaut.
Es geht hier nicht darum, wer zuständig ist bzw. muss oder sein könnte!?
Es geht hier darum, wie der Sachverhalt im Einzelfall - natürlich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Normen - zu lösen ist. Dann haben wir noch einen Kunden mit einer F-Diagnose, der stumpf abglehnt wird.
Es ist meines Erachtens eindeutig; das Gesetz wird nicht beachtet. Dabei bleibe ich.
Für mich ist dies auch ein klassischer Fall eines Schadensersatzanspruches gegen die Kasse aufgrund von Willkür und völliger Mißachtung der gesetzlichen Vorschriften. Wir sind doch nicht im wilden Westen oder gar in einem Wunschkonzert.
Allein deine bisherigen Ausführungen haben mir gezeigt, dass Du bislang meine Ausführungen hinsichtlich der Normenkette nicht gefolgt bist oder folgen willst.
Habe bitte Nachsicht!
Sorry, wir haben solche Fälle auch in der Sozialhilfe. Ich kann die Sozialhilfe nicht ablehnen, wenn irgendwelche vermeintlich vorrangig bestehende Ansprüche derzeit nicht realisiert werden können. Ich habe Leistungen zu erbringen, was ich auch mache. Danach unterhalte ich mich über die Zuständigkeit des vermeintlich vorrangig zuständigen Leistungsträgers und packe diesen an den Popo.
Alles andere ist das Pontius-Pilatus-Spielchen, welches durch Wunschdenken und Mißachtung der gesetzlichen Bestimmungen ausgelöst wird.
Hallo Rossi,
ich glaube, du dozierst wie in deinen Seminaren, was sicher dort auch immer richtig ist, z.B. das mit der Normenkette. Ich sehe das Forum aber nicht als Seminar sondern als Informationsplattform für alle Menschen, auch für die welche nicht mit Normenkette und ähnlichem bewandert sind.
Aber, lassen wir es mal wieder, selbst wenn mein einer Meinung mit dir ist, steht man am Ende doch wieder wie eine "Schüler" bzw. Seminateilnehmer da.
Gruss
Guenter
Verfasst: 08.04.2013, 11:46
von Rossi
Jooh, wir sollten es lassen.
Man schiebt es sich gegenseitig in die Tasche; genau darum ging es im Ausgangsthread.
Zitat:
Arbeitsargentur fordert Bescheinigung von Krankenkasse das ich zwischen dem 31.01. und dem 01.02. Stundenweise arbeitsfähig war.
Die Krankenkasse gibt mir die Bescheinigung aber nicht. Jede Seite sagt die andere währe schult.
Was soll ich machen?
@Leser; was soll er machen?
Verfasst: 08.04.2013, 13:19
von Sportsfreund
Hi zusammen,
bin da auch voll auf Rossi's Seite.
Zumal für die Arbeitsagentur nicht das EFZG gilt, sondern § 146 SGB III.
Gruß
Sportsfreund