Verfasst: 22.03.2013, 17:59
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@reallyangry: Das war Ironie...reallyangry hat geschrieben:Hallo Poet,
MachtsSinn hat geschreiben:
"Feuer und Flamme" drückt er meiner Kenntnis nach anders aus.auch hier das - unschöne ? - Beispiel dafür, wie im sozialen Rechtsstaat Politik gemacht wird,
halt nicht für die „Kleinen“, „Bedürftigen“, sondern aus Sicht der „Großen“, „Starken“, „Etablierten“ …
LG
ReallyAngry
Kulanzen gibt es im SGB keine,das konnte ich zur genüge nachlesen.Wie bei der ärztlichen Feststellung handelt es sich auch bei der Meldung der AU um eine Obliegenheit des Versicherten; die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen ärztlichen Feststellung oder Meldung sind deshalb grundsätzlich von ihm zu tragen. Regelmäßig ist in diesem Sinne sowohl die Ausschlussregelung des § 46 S 1 Nr 2 SGB V als auch des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V strikt zu handhaben
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert keine andere Beurteilung. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V hat die gleichen Auswirkungen wie Fristenregelungen oder Stichtagsregelungen. Auch bei jenen Regelungen kann die Überschreitung von einem Tag zu einem Anspruchsverlust führen, ohne dass dies verfassungsrechtlich zu beanstanden ist. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird durch die in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vorgesehenen Ausnahmen von der wortgetreuen Auslegung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V6 Rechnung getragen.
Eine andere KK Prüft genauer ( zu Gunsten des Versicherten) wenn sie diese Urteil für Ihre Entscheidung nimmt.
Die am 25.10.2010 festgestellte Arbeitsunfähigkeit meldete die Klägerin bei der Beklagten rechtzeitig. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Aus der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte ergibt sich zwar nicht, wann genau der Beklagten der Auszahlschein vom 25.10.2010 zuging. Dies muss allerdings entweder am 25. oder 26.10.2010 erfolgt sein. Denn bereits mit Bescheid vom 26.10.2010 lehnte es die Beklagte ab, Krankengeld über den 24.10.2010 hinaus zu zahlen mit der Begründung, dass am 26.10.2010 keine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld mehr bestanden habe. Explizit nahm sie auch auf die am 25.10.2010 festgestellte weitere Arbeitsunfähigkeit Bezug.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 31. August 2012 – L 4 KR 284/12
Wo ein Wille,da auch ein Weg,die AOK möchte den Weg zum SGKrankengeld: "Bis auf Weiteres" ist nach hinten offen
Ein Arzt, der in einem Auszahlschein für Krankengeld Arbeitsunfähigkeit „bis auf Weiteres“ bescheinigt, hat auch dann nicht das Ende dieser Arbeitsunfähigkeits-Phase angegeben, wenn in dem Schein der nächste Untersuchungstermin angegeben war. Hier war einem Versicherten durch seinen Arzt zunächst Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2010 attestiert worden. Mit Auszahlschein vom 8. April 2011 bestätigte der Hausarzt Arbeitsunfähigkeit „bis auf Weiteres“. Als nächsten Praxisbesuch gab er den 30. April 2011 an. Weil das jedoch ein Samstag war, wurde der Mann erst am 2. Mai untersucht und weiter "krank geschrieben". Die Techniker-Krankenkasse lehnte die Krankengeldzahlung vom 1. Mai an ab, da der Versicherte zwischenzeitlich nur noch aufgrund des fortdauernden Krankengeldbezuges Mitglied der Kasse gewesen sei und dieser Versicherungsschutz eben nicht "ununterbrochen" bestanden habe. Zu Unrecht, so das Gericht. Eine Begrenzung der „bis auf Weiteres“ bescheinigten Arbeitsunfähigkeit sei „durch die Nennung eines nächsten Praxistermins nicht vorgenommen worden“.
Quelle: Wolfgang Büser
@Habssatt: Danke!!!Habssatt hat geschrieben:Ps.: Ohne Polemik und bla,bla
http://www.patientenportal.bayern.de/pa ... auftragterPatientenbeauftragte Dr. Gabriele Hartl
Gemeinsam mit den Akteuren im Gesundheitswesen will ich die Patientenrechte stärken. Deshalb habe ich einen „Runden Tisch Patientenrechte“ eingerichtet, an dem Vertreter der Patienten, der Krankenkassen und der Ärzteschaft teilnehmen.
Nun denn, schickt mal alles dorthin und dann schaung mer amoi.Machts Sinn hat geschrieben:von "dieser netten Dame" mehr zu erwarten
ist, als von einigen anderen im System
...richtiger Begriff ist "Ermessen" und somit steng genommen, nein. Wenn sie sich einmal darauf festgelegt hat, muss sie das für alle ihre Versicherten anwenden und kann es nicht einmal ignorieren und das nächste mal wieder prüfen (vielleicht weil die Nase nicht gefällt). § 46 SGB V ist eindeutig und gibt formal keinen Ermessensspielraum für die Kasse vor, da steht nichts von "die Kasse kann ...dann und dann... abweichen". Die Frage die bleibt ist, welches Datum der Feststellung ist gemeint? (die erste Feststellung?) Angesichts der bestehenden Rechtsprechung bewegen sich vermutlich eher die Ersatzkassen auf dünnem Eis... (wie man ja damals an dem Urteil sehen konnte was 'GKV' meinte - noch zwei, drei solche Urteile und die EKn werden es auch anwenden)KKA hat geschrieben:Ist die AOK (gesetzlich) gezwungen wie beschrieben vorzugehen, oder hätte die Kasse einen auf den Versicherten zugehenden Ermessensspielraum (und damit die 'BSG-Falle' ignoriert)?