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Verfasst: 08.03.2013, 18:54
von Poet
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:
ab 01.01.2010 Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, diese bleibt auch dann bestehen, wenn die Agentur für Arbeit die Leistung zurückfordern sollte (weil ihr z. B. eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit nicht angegeben wurde). Leider passiert es in der Praxis immer wieder, dass die Anmeldung von der Agentur für Arbeit in solchen Fällen einfach storniert und das von Kassenmitarbeitern nicht weiter hinterfragt wird. Ich vermute, dass dies den Fall ins Rollen gebracht hat.
@GKV: Das vermute ich auch, vielleicht ist es sogar aufgrund der hauptberuflichen SEL gar nicht erst zum Bezug bzw. zur Anmeldung gekommen.
Bei Deiner Konstellation 2: Ich habe mich auch gefragt, ob die 3000€ damals gezahlte Beiträge waren oder ob sie von der Summe, die jetzt ermittelt wurde bereits 3000€ für 2009 gezahlt hat.
Zur Konstellation 3: Nein, das sehe ich auch so. Mit Unkenntnis kommt sie sicher nicht durch. Deswegen ist der Rat von Rossi aus meiner Sicht auch etwas gefährlich. Unsere TE braucht aus meiner Sicht jetzt eine gute Zusammenarbeit mit ihrer alten Kasse und kein Schießen über'n Zaun mit subjektivem Rechtsverständnis von irgendwelchen "GKV-Krallen bei unwissenden Nichtversicherten."
@Czauderna: Ich kenne diese Angriffe schon, z.B. wenn flammenden Propheten die Fakten ausgehen. Schade, dass die nicht verstehen, dass sie mit solchem Verhalten die Betroffenen verunsichern und mit den Aussagen ev. sogar in die existentielle Schei.... reiten könnten. Ich habe die Erfahrung gesammelt, dass man mit jeglichem Kassen-Mitarbeiter reden kann (muss) bevor man §§ und anderes Kriegsmaterial über'n Zaun schmeißt. Oder Du bist Dir rechtlich 100% sicher und hast Kohle um alles auszusitzen. Dann kann man es darauf ankommen lassen.
Verfasst: 12.03.2013, 03:47
von Fritzi
Danke für die vielen Antworten.
Mir wurde aus Vertrauensschutz die Möglichkeit angeboten ab 01.01.2009 in die freiwillige Versicherung aufgenommen zu werden
Dieses"großzügige" Angebot habe ich angenommen.
Ich habe mich 2010 arbeitslos gemeldet und ALG beantragt aber aus Gründen die hier zu weit führen würden Anlagen zum Antrag nicht abgegeben. Ich habe aber einen Termin diese Woche beim AA um den Antrag zu vervollständigen, so dass ich für 2010 nachträglich Leistungen erhalte. Dies gefällt mir nicht, da noch immer einiges hinsichtlich des Erwerbes der Geschäftsanteile durch mich im Jahre 2008 in der Schwebe ist, aber es bleibt mit nichts anderes übrig.
Wenn ich es richtig sehe stehen also im Raum die freiwilligen Versicherungen für 2009, 2011, 2012 und laufend.
Aufgeklärt wurde ich über die Nichtpflichtversicherung Anfang 2012 vorher nicht. Die Sache zog sich dann noch hin bis Ende 2012.
Wenn ich freiwillig versichert bin, heißt es aber doch noch nicht, dass ich hauptberuflich selbständig bin. Als solches hat mich die KK eingestuft nur auf Grund der Gesellschafter-Geschäftsführer Personalunion.
Ich arbeite weniger als 20 Stunden die Woche (20 Stunden im Jahr) und bestreite von dem Gehalt, dass ich nicht bekommen habe logischerweise nicht meinen Lebensunterhalt. Selbst durch private Veräußerungsgeschäfte (keine Wertpapiere sondern Hausrat) habe ich höhere Einnahmen als aus der GMBH.
Die GMBH kann ich nicht einfach einstellen, da sich darin Pensionsverpflichtungen gegenüber ehemalichen Mitarbeitern befinden. DIe Verpflichtungen sind entsprechend gegengesichert aber auflösen kann ich das Unternehmen aus diesem Grunde nicht.
Verfasst: 12.03.2013, 11:30
von CiceroOWL
Die Arbeitslosmeldung ohne Bezug von Arbeitslosengeld führt nicht zur Versicherungspflicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V.
So wie du den Sachverhalt darstellst hätte denn eine Versicherungsrechtliche Statusfesstellung als Geschäftsführer durch geführt werden müssen.
Daraus ergebend denn halt ebend die Festellung als versicherungspflichtiger Beschätigter oder hauptberuflich Selbständiger.
Wurde dieses Statusfestellungsverfahren seitens der KK gemacht?
Verfasst: 12.03.2013, 15:11
von Fritzi
Ja, wurde gemacht. Ich bin als hauptberuflich Selbständig begrüßt worden (letzten Monat) und habe den Bescheid für meine freiwilligen Versicherungsbeiträge ab 2009 erhalten.
Das eigenartige ist, dass ich eine Bestätigung der KK vom Dezember 2012 habe, in der mir Mitgliedszeiten ab 2009 bis jetzt ( 12/2012) nach § 5.1.13 SGB V Beitragsgruppe 6011 bestätigt werden. Danach falle ich unter die Pflichtversicherung es sei denn ich bin nach § 5. Abs 5 hauptberuflich selbständig???
Ich sehe mich, wie gesagt aber nicht als hauptberuflich selbständig (kein Einkommen, fast keine Arbeit)
Das ohne Arbeitsgeldbezug keine Pflichtversicherung zustandekommt habe ich inzwischen bemerkt. Deshalb gehe ich diese Woche zum AA. Beantragt wurde das ALG 2010 nur fehlten noch Bescheinigungen, die ich jetzt nachreiche. Dann dürfte der Bezug nachgezahlt werden.
Verfasst: 12.03.2013, 17:38
von CiceroOWL
Fritzi hat geschrieben:Ja, wurde gemacht. Ich bin als hauptberuflich Selbständig begrüßt worden (letzten Monat) und habe den Bescheid für meine freiwilligen Versicherungsbeiträge ab 2009 erhalten.
Das eigenartige ist, dass ich eine Bestätigung der KK vom Dezember 2012 habe, in der mir Mitgliedszeiten ab 2009 bis jetzt ( 12/2012) nach § 5.1.13 SGB V Beitragsgruppe 6011 bestätigt werden. Danach falle ich unter die Pflichtversicherung es sei denn ich bin nach § 5. Abs 5 hauptberuflich selbständig???
Was heißt denn Begrüßungsschreiben, ein Begrüßungschreiben ist kein Bescheid. In dem Bescheid hätte ein Rechtsbelherung stehen müssen usw.
Liegt dir sowas vor. Wo ganz ein deutig festgesstellt wird das du als Geschäftsführer der Firma selbständig bist? Un du auch versicherungspflichtig im Bereich des ALG I Bezuges bist
bkk.de/arbeitgeber/neu-lexikon-sv-und-steuerrecht/?tx_bkklexikon_pi1[bkkl-item]=159921&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub0]=0000001:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub1]=0000004:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub2]=0000005:263129_bv
Hier ist noch mal dargestellt inwieweit ein Gesellschafter / Geschäftsführer beurteilt wird. Du hättest dir 2009 Hilfe holen sollen von einem Anwalt / Steuerberater
Die Deutsche Rentenversicherung Claeringstelle hätte im Jahr 2009 prüfen könne inweit du selbständig oder angestellt bist.
lexsoft.de/share/pdf/festgmbh.pdf
Das Verfahren läßt sich nachholen.
bkk.de/arbeitgeber/neu-lexikon-sv-und-steuerrecht/?tx_bkklexikon_pi1[bkkl-item]=420609,0
bkk.de/arbeitgeber/neu-lexikon-sv-und-steuerrecht/?tx_bkklexikon_pi1[bkkl-item]=420609,0
lexsoft.de/share/pdf/gmbh.pdf
Verfasst: 12.03.2013, 18:10
von Poet
CiceroOWL hat geschrieben:Was heißt denn Begrüßungsschreiben, ein Begrüßungschreiben ist kein Bescheid. In dem Bescheid hätte ein Rechtsbelherung stehen müssen usw.
Liegt dir sowas vor. Wo ganz ein deutig festgesstellt wird das du als Geschäftsführer der Firma selbständig bist?
Auch wenn die Prüfung erst nachgeholt würde, ändert es nichts an der Tatsache, dass Fritzi als GF mit 100% Gesellschafteranteilen eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat und ausübt.
Da spielt es leider keine Rolle, ob man sich selbst als Selbständigen sieht oder nicht.
Wichtig ist, dass Fritzi die Beitragsentlastung mit beantragt, damit die nachzuzahlenden Beiträge nicht so hoch ausfallen.
Ich drücke die Daumen, dass auch das AAMT einen Teil der Zeit schließt mit Zahlung von ALG I.
Verfasst: 12.03.2013, 18:14
von CiceroOWL
Grundsätzlich ja, nur mit dem ALG I sehe ich da denn schwarz,
Verfasst: 12.03.2013, 18:15
von Poet
Würde mich auch wundern wenn das AAMT das macht aber ich wünsche es Fritzi, denn das würde doch die Beitragslast etwas senken.
Verfasst: 12.03.2013, 18:31
von CiceroOWL
Wie schon geschrieben, da hätte man sich 2009 sehr intensiv drum kümmern müssen, jetzt gibt das nur Ärger.
Verfasst: 12.03.2013, 20:20
von Fritzi
Danke für die Antworten.
Warum ist es mit dem AA fast aussichtslos, wie ihr es seht?
Könntet ihr dies begründen?
Ich habe mich ordnungsgemäß gemeldet und den Antrag gestellt. Aus der Liste der Arbeitssuchenden bin ich erst 02/2011 gestrichen worden.
Verfasst: 12.03.2013, 20:22
von CiceroOWL
Hm wegen der verspäteten Einreichung der Unterlagen und deiner Geschäftsführertätigkeit.
Verfasst: 12.03.2013, 20:26
von Fritzi
Ich weiß, das die Tätigkeit des GF/Gesellschafters als selbständige Tätigkeit angesehen wird. Die Frage, die sich für mich als entscheidend darstellt ist:
Ist diese selbständige Tätigkeit hauptberuflich oder nicht hauptberuflich.
Die KK geht von einem Automatismus aus, den ich nicht erkennen kann. Die haben nicht gefragt: wieviel Stunden pro Woche arbeiten Sie? Wie hoch sind die jährlichen Einnahmen? Ich arbeite unter 20 STd./Woche eher 20 Std pro Jahr in der Gesellschaft und das mit den Einnahmen hatte ich bereits dargestellt stellt sich auch nicht dar.
Verfasst: 12.03.2013, 20:31
von CiceroOWL
Wie schon geschrieben, Statusfestellugnsverfahren durchführen lassen und das Ergbnis der Kasse mitteilen.
Denn noch den Antrag auf aLG I wiederaufleben lassen.
Der Rest intressiert die Kasse erstmal nicht.
Verfasst: 12.03.2013, 20:54
von Fritzi
Ich habe mir die Statusfeststellungsformulare durchgelesen, wie ich es verstehe, wird dort nur festgestellt ob selbständig ja/nein.
Es wird nicht festgestellt ob selbständig hauptberuflich ja/nein.
Dieser Unerschied ist für die Höhe der Beiträge entscheidend .
Mir ist klar, dass ich mich nicht als abhängig Beschäftigten und Pflichtversicherten bezeichnen kann. Der Umfang der selbständigen Tätigkeit ist jedoch entscheidend für die Beitragseinstufung (weniger als die Hälfte bei nicht hauptberuflicher Selbständigkeit im Verhältnis zur hauptberuflichen Selbständigkeit)
Verfasst: 12.03.2013, 20:56
von Poet
Fritzi hat geschrieben:
Ist diese selbständige Tätigkeit hauptberuflich oder nicht hauptberuflich.
@Fritzi: Die Frage lautet hauptberuflich oder nebenberuflich? In Deinem Fall hauptberuflich, denn Du hast kein weiteres Beschäftigungsverhältnis.