Von PKV zur Familienversicherung nach Eheschließung?

Wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

ratte1
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Beitrag von ratte1 » 17.03.2013, 17:14

Czauderna hat geschrieben:Hallo ratte1,
ja, forschen wir mal nach - nur noch eine Überlegung dazu - wenn doch eine Befreiung auch Bestand hat solange jemand Student ist, würde das doch bedeuten,
wenn sich jemand hat befreien lassen von der KVdS., dieses Studium abgeschlossen hat, dann geheiratet und in die Fahi gewechselt hat und danach , also nach Vollendung des 30.Lebensjahres wieder ein Studium aufnimmt, dass die betreffende Person dann wieder aus der Familienversicherung raus muesste und sich freiwillig versichern muss, weil sie ja sich hat von der Versicherungspflicht hat befreien lassen ?
Klingt unlogisch oder ? - schaun mer mal, wie der Kaiser sagt, was unsere Recherchen ergeben.
Du weißt aber schon, dass der Spitzenverband seit einiger Zeit die Auffassung vertritt, dass eine Befreiung nicht mehr gilt, wenn (wie in deinem Beispiel) eine Unterbrechung vorliegt und ein neues Studium aufgenommen wird?

MfG
ratte1

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 17.03.2013, 21:02

Hallo,
ja, genau deshalb sehe ich auch gute Chancen, dass ich richtig liege mit meiner Auffassung. Wenn schon da eine nachweisliche Befreiung nicht mehr gilt bzw. gelten soll, dann kann es doch nicht sein, dass für jemand, der grundsätzlich nicht mehr der Krankenversicherungspflicht als Student unterliegen würde wegen des Alters, dass diesem eine Befreiung, die nun keine Gültigkeit mehr hat die Familienversicherung beim Ehegatten verwehren soll, zumal die Möglichkeit der Familienversicherung erst durch Heirat hinzugekommen ist .
Gruss
Czauderna

Rossi
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Beitrag von Rossi » 17.03.2013, 23:31

Sicherlich ist es eine spannende Frage.

Okay, die studentische Pflichtversicherung endet ja nicht nur mit der Vollendung des 30. Lebensjahres. Sie kann auch ggf. früher enden (bspw. nach 14 Silvester). Dann gibt es noch Verlängerungstatbestände und was weiß ich sonst noch.

Korrespondierend bleibt hier allerdings festzuhalten, dass der Tatbestand des Studenten (natürlich ununterbrochen) weiterhin besteht. Genau aus diesem Tatbestand als Student wurde die Befreiung ausgesprochen, die nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 SGB V nicht widerrufen werden kann.

Auf der anderen Seite hat die studentische Pflichtversicherung Höchstgrenzen. Letzendlich wurde diese Pflichtversicherung aufgrund der Befreiung gar nicht erst ausgelöst. Wenn diese Pflichtverischerung gar nich ausgelöst wurde, können auf der anderen Seite diese Grenzen auch nicht berücksichtigt werden. Es dürfte insgesamt nur der eigentlich auslösendende Tatbestand (Studium) zu berücksichtigen sein.

Ich bin mal gespannt, was dabei rauskommt.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 18.03.2013, 09:14

Hallo,
ich habe das gefunden und die beiden für meine These wichtigen Sätze farblich markiert :


Gemeinsames Rundschreiben betr. Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, der zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt und der Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs Tit. 4.3 RdSchr. 06b
Wirkung der Befreiung


(1) Die Befreiung wirkt nur dann vom Beginn der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB V an, wenn seit ihrem Beginn noch keine Leistungen gewährt worden sind. Hat dagegen der Student, Praktikant ohne Arbeitsentgelt, zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt oder Auszubildende des Zweiten Bildungswegs für sich oder haben seine familienversicherten Angehörigen Leistungen in Anspruch genommen, wirkt die Befreiung vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Über den Beginn der Befreiung hinaus gezahlte Beiträge hat die Krankenkasse zu erstatten.

(2) Die Befreiung gilt für die Dauer der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB V. Wird das Studium beendet, für das der Studierende von der Krankenversicherungspflicht befreit war, und wird zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Studium aufgenommen, für das grds. Versicherungspflicht bestehen würde, dann wirkt die Befreiung von der Versicherungspflicht als Student für die Dauer dieses neuen Studiums fort. Bestand dagegen für ein zwischenzeitlich beendetes Studium keine Befreiung von der Versicherungspflicht und wird zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Studium aufgenommen, dann entsteht zu diesem Zeitpunkt eine erneute Befreiungsmöglichkeit.

(3) Eine Familienversicherung ist während der Dauer einer Befreiung ebenfalls nicht möglich ( § 10 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 3 SGB V). Dies gilt auch dann, wenn die Hochschule, die Ausbildungsstätte oder Schule gewechselt wird. § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V schließt ferner die Krankenversicherungspflicht für von der Krankenversicherungspflicht befreite Studenten, Praktikanten ohne Arbeitsentgelt [, zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt] und Auszubildende des Zweiten Bildungswegs aus, wenn diese auf Grund anderer Sachverhalte krankenversicherungspflichtig würden. Dies gilt allerdings nur so lange, wie der Sachverhalt vorliegt, der zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht geführt hat.


Gruss
Czauderna

Sportsfreund
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Beitrag von Sportsfreund » 18.03.2013, 09:19

Hi zusammen,

also nach Czaudernas Beitrag so wie Rossi geschrieben hat.

Der Meinung bin ich allerdings auch. Also bei ununterbrochenem Studium gilt die Befreiung quasi weiter und schließt damit eine FamV aus.

Gruß
Sportsfreund

Rossi
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Beitrag von Rossi » 18.03.2013, 09:31

Nun ja, der Wortlaut von Czauderna´s Einstellung ist aber etwas anders.

Zitat:
(2) Die Befreiung gilt für die Dauer der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB V.

Wenn die Posterin schon das 30. Lebensjahr vollendet hat, dann kann es auch keine Versicherungspflicht als Student mehr geben.

Ergo endet mit dem Erreichen der Höchstgrenzen (Alter / bestimmte Anzahl von Silvester / ggf. Verlängerungstatbestände) für die studentische Versicherung auch.

Somit liegt auch keine Befreiung mehr vor und der Weg zur Familienversicherung ist offen.

Wobei die Ausführungen in dem GR bzw. BE natürlich nicht exakt auf diesen Sachverhalt eingehen.

ratte1
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Beitrag von ratte1 » 18.03.2013, 19:15

Hallo,

die Ausführungen zur Familienversicherung weisen in die gleiche Richtung wie die Aussage von czauderna. Allerdings gibt es da keine Aussage zu befreiten Studenten, daher scheint es tatsächlich noch niemand bis zum BSG durchgeklagt haben.

MfG
ratte1

zost
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Beitrag von zost » 18.03.2013, 21:30

Ich kann mir nicht vorstellen, dass das so gemeint war, dass die Befreiung nur solange gilt, wie tatsächlich Versicherungspflicht vorliegt.

Ich würde die Fami nicht durchführen. Befreit ist befreit. Sie ist noch Studentin, also gilt die Befreiung noch.

amerin

Beitrag von amerin » 18.03.2013, 22:42

:roll:

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 18.03.2013, 22:49

Hallo,
Ich würde durchführen, und meiner Entscheidung den Text von weiter oben
beiheften - das soll mir dann jemand erst mal das Gegenteil beweisen .
Gruss
czauderna

Rossi
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Beitrag von Rossi » 18.03.2013, 23:17

Upsela, dieser Sachverhalt scheint wohl von Kasse zu Kasse anders beurteilt zu werden.

@Günter
Was machst Du mit einem Studenten, der sich von der Versicherungspflicht hat befreien lassen.

Er ist immer noch Student, obwohl er bspw. über 30 Jahre alt ist. Nicht desto trotz hat er sich damals von der Versicherungspflicht als Stundent befreien lassen.

Jetzt nimmt der über 30-jährige Student eine Beschäftigung - nebenbei - auf. Der Verdienst liegt bei 500,00 Glocken im Monat.

Nimmst Du ihn in die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (nicht mehr geringfügig/sondern Arbeitnehmer) oder packst Du ihn unter § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V als Werkstudent?

Ich denke, dass bei so einem Sachverhalt eine einfache und überschaubare Lösung gefunden werden muss.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 19.03.2013, 08:36

Hallo Rossi,
das ist aber nun eine ganz andere Fallkonstellation, oder ?.
Ich versuches es erst mal mit meiner Meinung. Entscheidend ist die Einschätzung des Arbeitgebers, meldet er ihn als Arbeitnehmer an und würde meine Kasse gewählt werden, würde ich das so akzeptieren und eine Mitgliedschaft herstellen, da ich (meines Wissens nach) nicht den Status zwingend prüfen muss. Meldet er ihn als Werkstudent an ist es mir auch egal, da wir dann nur Einzugsstelle sind.
Wenn ich allerdings gezwungen wäre den Status zu prüfen, ginge ich nach dem "Erscheinungsbild" und das wäre dann Student, nicht Arbeitnehmer oder
eben auch umgekehrt.
Gruss
Czauderna

Sportsfreund
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Beitrag von Sportsfreund » 19.03.2013, 09:58

Hi Rossi,

hier bin ich wieder bei Czauderna. Die Regelungen zum beschäftigten Studenten gelten generell - nicht nur für KV-Pflichtige Studenten.

Was die Eingangsfrage betrifft: da bin ich echt nicht sicher. Alles was ich lesen konnte lautete auf sinngemäß: ... gilt solange die KV-Pflicht -ohne die Befreiung- vorliegen würde.
Aus meiner Erinnerung heraus hatte ich eigentlich so einen Satz im Sinne: ...gilt für die Dauer des Studiums...
Konnte ich so aber nicht (mehr?) finden.

Gruß
Sportsfreund

Herby2011
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Fachfrage zu ähnlichem Fall

Beitrag von Herby2011 » 23.08.2013, 22:41

Hallo zusammen.
Eine Fachfrage zu ähnlichem Fall:
Eine jetzt 23-jährige hat 2012 ein Studium aufgenommen. Mutter GKV. Vater Beamter, Einkommen über JAE. Tochter bislang über Beihilfe+PKV abgesichert. Hat sich von der KVdS-Versicherungspflicht befreien lassen. Seit 2013 verdient der Vater unter JAE. Eine Familienversicherung wäre von daher jetzt möglich. Gilt die Befreiung trotzdem oder ist Familienversicherung möglich? Nach meinem Rechtsempfinden müsste Fam möglich sein. Wie seht ihr das?
Beste Grüße und ein schönes Wochende
Herby

Rossi
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Beitrag von Rossi » 23.08.2013, 23:14

Nun ja, meine bescheidene Auffassung.

Durch die Beantragung der Befreiung von der studentischen Pflichtversicherung, ist leider der Zug abgefahren. Solange das Studium ununterbrochen dauert, geht es nicht.

Denn durch die Befreiung von der studentischen Pflichtversicherung zählt der Kunde "statusrechtlich" zu den auf Antrag befreiten Personen.

Eine Familienversicherung ist nicht möglich, wenn man auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit wurde (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB V).

Ansonsten werfe ich mal nachfolgendes Beispiel in die Runde, um es zu verdeutlichen.

Ein Versicherter beantragt eine Rente bei der DRV. Er bekommt 370,00 € mtl. und erfüllt die Voraussetzungen für die KVdR. Er hat noch einen solidarversicherten Partner.

Da er die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt, muss die DRV jeden Monat ca. 40,00 Euro von der Rente einbehalten und an den Gesundheitsfonds überweisen. Och denkt sich der Versicherte; diese 40,00 € möchte ich mir gerne sparen. Also stellt er einen Antrag auf Befreiung von der Verischerungspflicht. Also muss die DRV nicht mehr die 40,00 € von der Rente einbehalten.

Kommt er jetzt dann in die Fami, weil sein Gesamteinkommen (Rente) unterhalb von 385,00 € liegt?

Sind wir uns vielleicht einig, dass dies nicht geht?! Genau so geht es leider nicht bei dem Studenten, der sich befreit hat.

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