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Verfasst: 23.02.2013, 14:33
von Czauderna
Hallo Habssatt,
der Link führt zu einer PDF. wo das gesamte Procedere beschrieben wird, aber einen Aussage über die "Beurteilung" durch die Kassen finde ich da nicht.
Unabhängig davon - ja, es stimmt, dass vereinzelt Kassen Erkrankungen und Behandlung einer solchen Erkrankung als Arbeitsunfähigkeit deuten - das ist meines Erachtens nicht richtig und widerspricht auch den Vorschriften - da muss eben Widerspruch eingelegt werden.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 23.02.2013, 14:41
von Franki 01
Czauderna hat geschrieben:Hallo,
richtig, Franki bezieht ALG-1 und hat dem Arbeitsamt seine weitere AU. nachgewiesen , wird also aufgrund dieser Erkrankung weiterhin als AU. beim Arbeitsamt geführt, was zur Folge hat, dass er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht. Während dieser Zeit legt er nun wegen einer anderen Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Wäre er wegen Erkrankung A. nicht bereits arbeitsunfähig würde tatsächlich die Kasse ab der 7. Woche erneut Krankengeld für maximal 78 Wochen zahlen, weil es sich um eine neue Erkrankung handelt, aber hier kommt zu einer bereits bestehenden AU. eine weitere AU. hinzu und die löst eben keinen erneuten Krankengeldanspruch aus.
Ich hatte selbst in der Praxis in den vergangenen solche Fälle gehabt, und in allen Fällen erhielt der Betroffene nach den sechs Wochen wieder Leistungen entweder durch das Arbeitsamt (ALG-1), aber auch in zwei Fällen durch die ARGE (ALG-2).
Warum diese Unterschiede zustande kamen, dass weiß ich leider nicht.
Gruss
Czauderna

Hier ist was noch nicht ganz klar angekommen.

Das Arbeitsamt hat auf die Einreichung weiterer Krankenscheine für krankheit A verzichtet. Nur wenn ich wegen einer anderen Erkrankung krankgeschrieben werde muß ich die einreichen. Was ja jetzt passiert ist.
Das Arbeitsamt zahlt AlG 1 nur wenn Arbeitsfähigkeit und eben vermittlungfähigkeit vorliegt. In meinem Fall auf der Grundlage des Restleistungsvermögens ( tolles Wort)

Die AU-Bescheinigung für Krankheit A ist zwingend weiterzuführen um Ansprüche gegen die BG und oder DRV aufrecht zu erhalten.
Im Übrigen, sollte ich rückwirkend Leistungen von der BG erhalten, so hat die krankenkasse einen Erstattunganspruch.
Natürlich kann ich die AU-bescheinigung für Krankheit A auch einfach weglassen und auf die Ansprüche bei der Bg und oder der DRV verzichten. Dann allerdings hat die krankenkasse keine Chance auf Rückerstattung der Kosten für Krankheit A. Und ich höchstwahrscheinlich problemlos Anspruch auf Krankengeld für Krankheit B.

Tolle Logik !!!

Nun ist es doch aber so das Krankheit A nicht heilbar ist ! Ich werde also auf Dauer arbeitsunfähig , im Sinne des zuletzt ausgeübten Berufes, sein.
Eine Gesundschreibung in diesem Falle bedeutet das ich wieder in diesem Beruf arbeiten kann. Was ja totaler Unsinn ist.....

Ich fasse nochmal zusammen:
Ich beziehe ALG 1 , nach Aussteuerung, auf der Grundlage meines Restleistungsvermögens, und stehe der Agenthur für Arbeit zu Vermittlung zur Verfügung. Sonst würde ich ja kein ALG 1 bekommen.

Nun kommt Krankheit B. Durch diese ist nun mein Restleistungsvermögen aufgehoben, also AU im Sinne des Restleistungsvermögens. Also gibt es jetzt 6 Wochen Fortzahlung von der Agenthur für Arbeit.

das ist der gegenwärtige Stand.

Mfg

Verfasst: 23.02.2013, 14:52
von Franki 01
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:
Franki 01 hat geschrieben:Danke erstmal für die Antworten.
Am Montag habe ich einen Termin bei meinem Anwalt, dann wissen wir mehr.....
Warum frage ich das alles eigendlich? Nun, Krankheit B ist ebenfalls unheilbar. Und da muß ich mir schon im Vorfeld Gedanken machen wie es weitergeht.
Der einfache Tip sich beim Arbeitsamt zu melden kann wohl nicht die Lösung sein, weil da komme ich ja nach 6 Wochen Fortzahlung bereits her.
Nochwas fällt mir ein: Ich habe ja nun 7 Monate Arbeitslosengeld bezogen und Beiträge an die Krankenkasse abgeführt. War also Krankenversichert mit Krankengeld für den Fall der Fälle, oder sehe ich das falsch.
Aus meiner Sicht ein versicherungpflichtiges Verhältnis.
Wie gesagt Montag weiß ich mehr, was natürlich nicht ausschließt das nicht doch wieder ,,Taschenspieler-Tricks" seitens der Krankenkasse angewendet werden.
Ich hab mir das auch nicht so ausgesucht...

MfG
Fakt ist, dass die Arbeitsunfähigkeit für die Krankenkasse nach den Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien beurteilt wird und für die Beurteilung weiterhin dein vorheriges Arbeitsverhältnis (sofern es sich um eine Tätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf gehandelt hat) herangezogen wird. Konsequenterweise wurde ja auch weiterhin Arbeitsunfähigkeit bestätigt, wenn auch in erster Linie im Hinblick auf etwaige Leistungsansprüche bei der BG oder RV.

Solange jemand noch Krankengeldansprüche hat, wird diese Regelung als positiv angesehen. Kassen, die ihre Versicherten bei einer solchen Konstellation zur Agentur für Arbeit abschieben wollen, werden hier zu Recht angesprangert und es wird die Einhaltung der AU-RL verlangt. Jetzt, wo diese Regelung zu nachteiligen Auswirkungen führt, sind es plötzlich "Taschenspielertricks".

Die Kasse wendet keine Taschenspielertricks an, sondern den § 48 SGB V:
§ 48 Dauer des Krankengeldes

(1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.
(2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate
1.
nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und
2.
erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.
(3) Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt.
Das heißt, selbst dann, wenn ein neuer Drei-Jahres-Zeitraum eingetreten ist, besteht kein erneuter Krankengeldanspruch, da du weiterhin wegen der Erkrankung arbeitsunfähig warst.

Nach meiner persönlichen Meinung wäre es andersherum besser - Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bei beendetem Beschäftigungsverhältnis möglich, d. h., dass die Arbeitsunfähigkeit mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr nach diesem richtet. Dann käme es nicht zu dieser für dich mehr als ungünstigen Situation, die dazu führt, dass du zwischen allen Stühlen landest. Allerdings sehen das die Betroffenen, deren Arbeitsverhältnis endet, anders - solange noch Krankengeldanspruch besteht.

Dankeschön für die ausführliche Antwort.

Kurz gesagt, ich stand wärend der letzten 7 Monate der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Und jetzt kommt Kankheit B.

MfG

Verfasst: 23.02.2013, 14:54
von Czauderna
Hallo,
das passt doch nicht - auf der einen Seite verzichtet das Arbeitsamt auf die Einreichung von AU-Bescheinigungen für Krankheit A, aber auf der anderen Seite muss die AU-Bescheinigung zwingend weitergeführt werden ?.
Als dann mal eine klare Frage - wurden jetzt die gelben AU-Bescheinigungen für Krankheit A beim Arbeitsamt und/oder der Krankenkasse eingereicht oder nicht ?
Wenn ja, dann bleibe ich bei meiner Aussage - kein Krankengeld - wenn nein -
siehe oben.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 23.02.2013, 15:27
von Franki 01
Czauderna hat geschrieben:Hallo,
das passt doch nicht - auf der einen Seite verzichtet das Arbeitsamt auf die Einreichung von AU-Bescheinigungen für Krankheit A, aber auf der anderen Seite muss die AU-Bescheinigung zwingend weitergeführt werden ?.
Als dann mal eine klare Frage - wurden jetzt die gelben AU-Bescheinigungen für Krankheit A beim Arbeitsamt und/oder der Krankenkasse eingereicht oder nicht ?
Wenn ja, dann bleibe ich bei meiner Aussage - kein Krankengeld - wenn nein -
siehe oben.
Gruss
Czauderna
Was soll den nicht passen ?

Aussteuerug durch die Krankenkasse nach 78 Wochen.

ALG 1 beantragt und bewilligt auf Grundlage Restleistungsvermögen.

Auf Einreichung der Krankenscheine verzichtet das Arbeitsamt.

Nur bei neuer Erkrankung will das Arbeitsamt den ,,gelben" haben.

Die Arbeitsunfähigkeit für Krankheit A ist doch nicht damit beendet weil der Krankengeldanspruch erschöpft ist. Der ,,Gelbe" ist auch kein Dokument welches nur für die Krankenkasse gedacht ist. Das ist eine ärztliche Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit! Und diese ist zwingend weiter zu führen um die Ansprüche bei der Berufgenossenschaft und oder der DRV aufrecht zu erhalten.
Der Durchschlag ist für die Krankenkasse bestimmt! Und diesen bekommt sie auch.

MfG

Verfasst: 23.02.2013, 15:28
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.

Verfasst: 23.02.2013, 15:29
von CiceroOWL
Aha, heißt denn also ?

Verfasst: 23.02.2013, 15:35
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.

Verfasst: 23.02.2013, 16:14
von GerneKrankenVersichert
Also ich habe den Eindruck, dass Franki genau weiß, was er tut bzw. in der Vergangenheit getan hat. Er hat es in seinem Beitrag vollkommen korrekt beschrieben. Diese weitere Krankschreibung, um die Ansprüche bei der RV und BG zu wahren, ist absolut korrekt. Wenn du anderer Meinung bist, MS, dann nenne doch mal die Rechtsgrundlage, nach der sich der Beurteilungsmaßstab für die Arbeitsunfähigkeit mit dem Ende des Krankengeldanspruches ändert.

Das Versicherungsverhältnis ist für die weitere Krankengeldzahlung vollkommen irrelevant, wenn der Anspruch auf Krankengeld nach § 48 SGB V ausgeschlossen ist.

Diese parallele Arbeitsunfähigkeit und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen war nach meiner Erinnerung bei der Einführung des § 48 SGB V noch nicht möglich. Nach meiner Einschätzung kommt es jetzt bei Franki zu einem damals nicht vorhersehbaren Problem. Vielleicht kann der Fachanwalt etwas daraus zaubern, ich bin jedoch skeptisch.

Eine Frage noch, Franki. Du schreibst von der BG. Läuft da die Prüfung einer Berufskrankheit? Bei einem Arbeitsunfall hättest du ja Verletztengeld erhalten müssen und hättest die momentanen Probleme nicht.

Verfasst: 23.02.2013, 21:33
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.

Verfasst: 23.02.2013, 21:52
von Carola
Mir würde einfallen alle deine Beiträge seit deinen Rachefeldzug immer Automatisch mit einen Smile zu versehen.
Deine Twinks / Fakes allerdings auch.
So wie man sofort sieht wenn ein AOK`ler meint er muss mal wieder seiner
Krankenkasse helfen, so sieht man wenn Beiträge von dir gefakt werden.

Verfasst: 23.02.2013, 22:17
von GerneKrankenVersichert
Machts Sinn hat geschrieben:Also ihr "Spezialisten", wie wäre es zur Abwechslung mal hiermit?
Oder wollt ihr das hier lieber unter dem Teppich halten,
damit möglichst keiner merkt, wie die Rechte gehen -
nachdem Czauderna dazu nichts mehr einfällt
und seine DAK dann wohl doch zahlen muss!
Womit? Lass doch einfach deine Verdächtigungen und ziehe die Rechtsgrundlagen unter dem Teppich hervor.

Verfasst: 25.02.2013, 15:59
von Franki 01
Tach zusammen,

erstmal @ ,,gernekrankenversichert":
Also Krankheit A ist aus meiner Sicht auf meine berufliche Tätigkeit zurückzuführen. Es läuft ein Verfahren auf Anerkennung einer Berufsbedingten Erkrankung. Das geht schon zwei Jahre.
Ich bin auch der Meinung das die Kosten für Krankheit A von der BG zu tragen sind.
Was Passiert, die BG läßt sich alle Zeit der Welt und ich darf mich mit der Krankenkasse rumärgern....

von der DRV wurde eine medizinische Reha abgelehnt, weil sinnlos.
berufliche Reha wurde nach einer Arbeitserprobung und Eignungsprüfung abgelehnt, weil nicht belastbar.
Und heute hatte ich dann die Ablehnung meines Antrages auf Erwerbsminderungrente im Briefkasten. Weil ich angeblich mehr als 6 Stunden arbeitsfähig wäre...
Naja wie man sieht auch auf anderen Behörden geht es drunter und drüber.


aber nun mal zum eigendlichen:
Ich war also heute bei meinem Advokat.
Grundsätzlich bin ich durch den Bezug von ALG1 krankenversichert mit Anspruch auf Krankengeld.
Die Au für Krankheit A ist unstrittig und auch weiterhin von Belang für die Ansprüche bei der BG und oder der DRV.
Die Krankenkasse, die DRV und die Agentur für Arbeit haben allesamt ein Restleistungsvermögen festgestellt auf dessen Grundlage ich ALG1 erhalte.
Kommt jetzt eine neue Erkrankung dazu, wie eben Krankheit B, ist diese dem Arbeitsamt anzuzeigen. Nach § 126 SGB III löst diese eine sechs wöchige Leistungsfortzahlung aus.
Danach besteht Anspruch auf Krankengeld für längstens 72 Wochen weil die sechs Wochen Leistungsfortzahlung beim Krankengeld verrechnet werden.

So die Aussage, und auch der einzige Weg. Weil ALG1 gibts es ja nach sechs Wochen nicht mehr. ALG2 gibt es aus dem gleichen Grund nicht.
Rente gibt es auch keine, zumindest nicht auf Krankheit B, die hab ich erst seit 2 Wochen. Grundsicherung gibt es nur bei Erwerbsunfähigkeit wo dann die Rente nicht ausreicht.

Es ist dennoch zu erwarten das die Krankenkasse einen falschen Bescheid erlassen wird. Das liegt dann in der Natur der Dinge.
Aus den Antworten hier konnte ich dies ja auch schon entnehmen. Alles muß man dreimal erklären weil entweder nicht richtig gelesen wird, oder nicht richtig verstanden werden will......
Solche Tips wie: bei der ARGE melden..... sind eben vollkommen falsch, und zeugen dann von mangelndem Sachverstand. In der Tat ist es nähmlich so das die SB,S der Krankenkassen nur ihren Bereich abdecken müssen. Der Versicherte muß sich mit alles Behörden auseinander setzen. Und es wird verlangt das der Versicherte über alle Reglungen der Krankenkassen, der DRV , der BG, der ARGE , und der Agentur für Arbeit bescheid weiß, und wehe er verpasst eine Frist oder eine seiner unzähligen Obliegenheiten.....Es wird buchstäblich auf einen Fehler gewartet, oder besser gesagt gelauert, um Leistungen zu versagen.

Ohne Anwalt geht hier einfach nix mehr. An der Stelle möchte ich noch erwähnen das ich mir weder Krankheit A noch Krankheit B ausgesucht habe, und es ist schlimm genug das es die meiste Zeit meiner Erkrankung , 2,5 Jahre, nur um irgendwelche SB,s und Behörden ging, nicht jedoch um mich. Wie ich das ganze wegstecke und verarbeite interessiert niemanden, im Gegenteil , es wird höchstwahrscheinlich auf die ,,biologische Lösung" gewartet....

das wars erstmal von mir, ich berichte wenn es Neuigkeiten gibt....

MfG
:wink:

Verfasst: 25.02.2013, 16:18
von Franki 01
und hier nochmal für Interessierte, wie meine Odyssee begann..:

http://www.krankenkassenforum.de/hilfe- ... t4943.html

Verfasst: 25.02.2013, 17:05
von GerneKrankenVersichert
Franki 01 hat geschrieben: aber nun mal zum eigendlichen:
Ich war also heute bei meinem Advokat.
Grundsätzlich bin ich durch den Bezug von ALG1 krankenversichert mit Anspruch auf Krankengeld.
Die Au für Krankheit A ist unstrittig und auch weiterhin von Belang für die Ansprüche bei der BG und oder der DRV.
Die Krankenkasse, die DRV und die Agentur für Arbeit haben allesamt ein Restleistungsvermögen festgestellt auf dessen Grundlage ich ALG1 erhalte.
Kommt jetzt eine neue Erkrankung dazu, wie eben Krankheit B, ist diese dem Arbeitsamt anzuzeigen. Nach § 126 SGB III löst diese eine sechs wöchige Leistungsfortzahlung aus.
Danach besteht Anspruch auf Krankengeld für längstens 72 Wochen weil die sechs Wochen Leistungsfortzahlung beim Krankengeld verrechnet werden.

So die Aussage, und auch der einzige Weg. Weil ALG1 gibts es ja nach sechs Wochen nicht mehr. ALG2 gibt es aus dem gleichen Grund nicht.
Rente gibt es auch keine, zumindest nicht auf Krankheit B, die hab ich erst seit 2 Wochen. Grundsicherung gibt es nur bei Erwerbsunfähigkeit wo dann die Rente nicht ausreicht.

Es ist dennoch zu erwarten das die Krankenkasse einen falschen Bescheid erlassen wird. Das liegt dann in der Natur der Dinge.
Aha. Was sagt denn dein Advokat zu dem Stichwort "hinzugetretene Erkrankung" (§ 48 Abs. 1 SGB V), falls noch die alte Dreijahresfrist läuft oder zum § 48 Abs. 2 Nr. 1 SGB V, falls eine neue begonnen hat?