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Verfasst: 20.02.2013, 08:45
von broemmel
ja genau. Kein Anwalt prüft als erstes ob Fristen eingehalten wurden oder ob Verfahrensfehler gemacht wurden. Denn leichter könnte man nicht Geld verdienen.
Nebenbei unterhalte ich mich mit Anwälrn, die treffe ich ab und zu vor dem Sozialgericht.
Aber es geht wiedet in die Endlosschleife. Am Ende kommt heraus das das BSG keine Ahnung hat
Verfasst: 20.02.2013, 09:21
von Rossi
Nun ja,
Zitat:
Aber es geht wiedet in die Endlosschleife.
Wird wohl so sein.
Allerdings:
Zitat:
Am Ende kommt heraus das das BSG keine Ahnung hat
Diesen Spruch hat weder Machts Sinn noch ich hier im Forum irgendwann losgelassen.
Okay, Du kannst dich gerne mit Anwälten vorm Sozialgericht unterhalten; dies ist aber keine Unterhaltung aus dem Nähkästchen.
Verfasst: 20.02.2013, 09:59
von broemmel
na schau mal auf die Beurteilung von MS über das BSG. Dich hab ich damit auch nicht gemeint.
Danke das ich mich weiter mit Anwälten vor dem SG unterhalten darf
Wenn ich mich über die Nähkästchen unterhalten möchte mach ich das miz meinem Schwager oder unserem Juristen
Flammende Propheten
Verfasst: 21.02.2013, 19:27
von Poet
Machts Sinn hat geschrieben:Und Kontrollfrage: Stellt der Überweisungstext "Krankengeld bis XX.XX.XXXX" ohne Bescheid eine ausreichend eindeutige Befristung der Krankengeld-Bewilligung dar, mit Bewilligungsbescheid ab … aber nicht – oder handelt es sich (in beiden Fällen) im Zweifel nur um das Ende des Überweisungszeitraumes?
@Machts Sinn: Bisher war ich Dein Kumpel, ich schätze Deinen glühenden Eifer. Aber ich hoffe Du hast als Ziel die Hilfe für die Betroffenen. Wenn es jedoch Dein Ansinnen ist, für irgendein Forum zu werben, dann bist Du ein flammender Prophet... Das Problem mit flammenden Propheten ist, dass diese ganz klare Dinge so biegen, wie sich diese für sie gut anhören. Insofern sind Ratschläge von diesen Propheten für Betroffene gefährlich, denn die könnten ihnen gedanklich folgen, sich in Sicherheit wiegen und sich beim Anwalt oder vor dem SG blamieren bis auf die Knochen und finanziellen, vielleicht sogar existentiellen, Schaden erleiden.
Bitte mache Dich unbedingt schlau, was der Unterschied zwischen Verwaltungshandeln und einem Verwaltungsakt ist. Das von Dir genannte LSG-Urteil hat nullkommanix mit der Dauerwirkung von Verwaltungsakten zu tun. Nur ein kleiner Exkurs: Ein Verwaltungsakt auf Dauer ist ein VA mit einer bestimmten (!) Dauer und nicht von unbestimmter/unendlicher Dauer auch wenn es sich so anhören könnte. Deine o.g. Kontrollfrage ist auch so ein Quatsch: Der Zeitraum auf einer Überweisung ohne dazugehörigen Bescheid/VA ist ein Zeitraum für den die Leistung bezahlt wurde. Nicht mehr, nicht weniger. Auf keinen Fall gleichzusetzen mit einem Verwaltungsakt. Zur erstmaligen Überweisung: Konkludentes Handeln gibt es im Vertragsrecht, wir befinden uns hier aber auf dem Boden des SGB und seinen Durchführungsbestimmungen. Klar weist eine Überweisung auf eine Bewilligung von KRG hin, löst doch aber keinen Verwaltungsakt mit unbestimmter/unendlicher Dauer aus, geschweige denn einen rechtsverbindlichen Vertrag zwischen Kasse und Mitglied!!!
Wie gesagt: Ich hoffe nicht, dass Du hier irgendeine Werbekampagne für ein Forum durchziehst, sondern Deine Aussagen aus Unwissenheit resultieren. Aber denke daran: Es könnten Menschen Deinen Aussagen folgen. Die Konsequenzen musst Du dann aber auch tragen.
@Rossi: Den Wetteinsatz verlierst Du. Das BVA kennt die Unterschiede zwischen Verwaltungshandeln und Verwaltungsakten und auch die befristete Wirkung von VA auf Dauer.
Verfasst: 21.02.2013, 19:48
von Rossi
@poet
Nun ja, warten wir ab.
Die Bescheide in der Sozialhilfe sahen damals wie folgt aus:
Sie erhalten ab dem XX.XX.XXXX Sozialhilfe ..... "für die Dauer der Hilfebedrüftigkeit"!
Und genau jenes wurde bei uns umgestellt, allerdings schon vor Jahren.
Verfasst: 21.02.2013, 20:15
von Poet
Rossi hat geschrieben:Und genau jenes wurde bei uns umgestellt, allerdings schon vor Jahren.
...die unglückliche Formulierung wurde geändert, dennoch war es damals und ist es heute ein Verwaltungsakt auf (bestimmte) Dauer.