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Verfasst: 17.02.2013, 20:28
von liftboy
heinrich hat geschrieben:Grundsatz: einnahmen aus Gewerbe werden über den letzten Einkommensteuerbescheid (STB) soooo lange angesetzt, bis ein neuer STB eingereicht wird.

Ausnahme: wird ein Gewerbe beendet, dann sind ab Folgetag auch die Einnahmen daraus NICHT mehr anzusetzen.

Die Sache ist hier, dass im STB ja Einkünfte aus 2 gewerbelichen Quellen stammen.
1. Sachverständiger
2. PV

So einen Fall hatte ich bisher erst 2 oder 3 mal zu beurteilen.

Mit den Kunden konnte ich erreichen, dass die Einnahmen aus PV nachgewiesen wurde , was sich im letzten STB ergab.

Der Rest war dann die Einnahmen aus dem anderern Gewerbe (hier Sachverständigensache), was ja ab Folgetag nach Ende nicht mehr anzusetzen ist.

In diesen Fällen wurde mit PV-Gewinn mit weniger als 385 mtl (basierend aufgrund des letzten STB minus anderers Gewerbe) nachgewiesen

ERGO: Familienversicherung war möglich.

SPRECHE mit der gesetzlichen KK. SPRECHENDEN Menschen kann man so unglaublich gut helfen.
danke Heinrich, das werde ich tun!

Wie werden in so einem Fall Zinsgewinne/Dividenden angesetzt? Müssen hier zwangsweise die Zahlen aus der Vergangenheit herangezogen werden?

Hintergrund: Ich möchte alle meine Aktien bis Ende 2013 verkaufen und habe somit 2014 keine Dividenden mehr. Wenn ich dann anfallende realistisch geschätzte Zinsen für 2014 sowie die Einnahmen der PV-Anlage berücksichtige, werde ich deutlich unter 385 € monatlich liegen.

Gruß
lifboy

Verfasst: 19.02.2013, 23:02
von liftboy
Eine (erst seit kurzem) in der GKV arbeitende Bekannte sagte mir, dass die Familienversicherung nicht das Problem sein dürfte, jedoch die Rentenantragstellung. Zu dem Zeitpunkt wäre ich ja nicht mehr in der Familienversicherung, da ich eigenes Einkommen habe. Dafür müsste ich aber eine gewisse Versicherungszeit bei der GKV nachweisen.

Kennt sich da jemand aus?

Danke im Voraus!

Gruß
liftboy

Verfasst: 20.02.2013, 08:20
von Czauderna
Hallo,
um als Pflichtversicherter in der Krankenversicherung der Rentner geführt werden zu können, muss eine bestimmte Vorversicherungszeit nachgewiesen werden. Die formel dafür lautet : Zeitspanne zwischen erstmalige Aufnahme einer Beschäftigung und Tag der Rentenantragstellung
wird in der Mitte geteilt. Während der 2. Hälfte müssen 9/10el dieser Zeit mit einer eigenen oder einer Familienversicherung in der GKV. nachgewiesen werden. Nur dann wird man mit Tag der Rentenantragstellung auch krankenversicherungspflichtig als Rentenantragsteller und später dann als Rentner. Hat man diese Vorversicherungszeit nicht erfüllt und ist am Tag der Rentenantragstellung familienversichert, bleibt man dies auch bis zur Rentenbewilligung - ab Rentenbeginn kommt es nun auf die Höhe der Einkünfte an - hat man z.B. nur die Rente und liegt die unter 385,00 € (Brutto), dann kann man in der Familienversicherung verbleiben, liegt der Rentenbetrag darüber, dann muss man sich selbst versichern.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 20.02.2013, 09:32
von liftboy
Hi Czauderna,

die Sache scheint ja nicht so einfach zu sein, doch versuchen wir es einmal in meinem konkreten Fall nach deinen Ausführungen aufzudröseln:

erstmalige Aufnahme einer Beschäftigung: mit 14
Tag der Rentenantragsstellung: mit 66
66 - 14 = 42/2 = 21.
Von diesen 21 Jahren müsste ich bei richtigem Verständnis 90 %, sprich 18,9 Jahre GKV-Versicherung nachweisen, um in der GKV bleiben zu können? Das würde bei mir nicht funktionieren, da ich in dieser Zeit ca. 9 Jahre in der PKV sein werde. Ich hätte in jedem Fall über 385 € zur Verfügung, musste mich dann also nach deinen Worten "selbst" versichern. Müsste ich dann zurück in die Private oder könnte ich mich freiwillig bei der GKV versichern?

Verfasst: 20.02.2013, 09:34
von Czauderna
Hallo,
nein, du kannst dich in der GKV freiwillig versichern.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 20.02.2013, 09:46
von liftboy
Czauderna hat geschrieben:Hallo,
nein, du kannst dich in der GKV freiwillig versichern.
Gruss
Czauderna

Danke Czauderna!
Nun ist mir gerade ein Felsbrocken vom Herz gefallen!

Gruß
liftboy