Seite 2 von 2

Verfasst: 13.02.2013, 20:46
von sirin
So steht die Adresse zumindest auf der Homepage.

Das mit dem ursprünglichen Bescheid war blöd gelaufen, ich war bei jemanden zu Besuch, als der Brief kam, habe ihn nicht direkt erhalten, und als ich dann gesehen habe, dass eine Widerspruchspflicht gibt, war sie auch schon vorbei...
Aber da stand vorläufige Beiträge, und nichts davon, dass es der Tarif für Selbstständige sei, da dachte, dass würde schon seine Richtigkeit haben.


Einen Einkommenssteuerbescheid hatte ich als Student nie, und die AOK hat auch nach keinem gefragt.

Verfasst: 14.02.2013, 15:55
von heinrich
das ist der Beitrag für einen Selbstständigen.


Wenn du nicht selbstständig bist, dann klärt sich dies ruckzuck, wenn
Du einfach den Menschen bei der Krankenkasse anrufst, der Dir auch den Brief geschrieben hat.

jede Wette, sprechenden Menschen kann man helfen.

Verfasst: 14.04.2015, 23:33
von sirin
Es hat funktioniert!


Letzten Monat haben sie die Beiträge zurückerstattet

Verfasst: 15.04.2015, 06:55
von Czauderna
Hallo,
was - erst jetzt - na ja, besser als gar nicht, aber hast du schon mal darüber nachgedacht, dass die Kasse mehr als ein Jahr zu Unrecht dein Geld bei sich hatte - du hast ihr quasi einen Kredit gegeben - also, wenn ich irgendwo einen Kredit nehme, dann muss ich dafür auch Zinsen zahlen,
nur mal so als Gedanke.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 15.04.2015, 07:51
von Rossi
Nun ja, nicht nur so mal ein Gedanke (Zinsen).

Es besteht hier ein Rechtsanspruch.

Wir halten fest, dass der Poster die Erstatttung der zu Unrecht gezahlten Beiträge beantragt hat.

In dieser Konstealltion gilt § 27 SGB IV

Zitat:
§ 27 Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs


(1) Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.


Dies ist eine völlige gebundende Verpflichtung. Man muss dies nocht nicht einmal beantragen. Der Anspruch besteht nach Ablauf der Frist.

Die Praxis zeigt aber, dass man in der Regel auf die Verzinsungspflicht hinweisen muss; sonst kommt dort nix.l

Verfasst: 15.04.2015, 11:04
von Czauderna
Hallo Rossi,

ich wusste doch, dass ich auf dich zählen kann.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 15.04.2015, 11:09
von Rossi
Nun ja, 4 % Zinsen sind doch gut oder?! Und dann auch noch einen Rechtsanspruch.

Soll doch die Kasse prüfen und prüfen und prüfen. Je länger destso besser; denn eine bessere Kapitalanlage ( 4 % per anno) gibt es derzeit nicht.

Verfasst: 17.04.2015, 20:23
von sirin
Czauderna hat geschrieben:also, wenn ich irgendwo einen Kredit nehme, dann muss ich dafür auch Zinsen zahlen,

Das ist mir zu viel Aufwand. Ich will eigentlich nichts mehr mit einer Krankenkasse zu tun haben
Rossi hat geschrieben: (1) Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags
Dann behaupten die bestimmt mein Antrag wäre falsch/unvollständig gewesen
Rossi hat geschrieben: Je länger destso besser; denn eine bessere Kapitalanlage ( 4 % per anno) gibt es derzeit nicht.
In (amerikanischen) Finanzberatungsforen scheinen sie immer mit um die 8% für Aktien zu rechnen

Verfasst: 17.04.2015, 23:33
von Rossi
Nun ja, wenn es sich um 1 oder 2 Monatsbeiträge handelt, dann dürfte dies mit Sicherheit Kleckerkram sein.

Verfasst: 06.05.2015, 09:00
von Ernstl
Glaube auch, dass das geht.

Verfasst: 06.05.2015, 15:29
von Czauderna
Ernstl hat geschrieben:Glaube auch, dass das geht.
Hallo,
glauben heißt - nichts wissen !!
Was genau glaubst du, was geht ?

Gruss
Czauderna