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Verfasst: 17.01.2013, 11:21
von broemmel
Wie immer, wenn man Sachverhalte vergleicht, dann muss man schauen, ob auch die gleiche Grundlage vorhanden ist.

Handelte es sich bei der Behandlung um eine Tagesklinik? Dafür gelten andere Regelungen gegenüber einer reinen ambulanten Behandlung.

Dennoch. Die Wiedereingliederung ist keine Fahrt im Zusammenhang mit einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Also gibt es da keine gesetzliche Grundlage nach der diese Kosten übernommen oder bezuschusst werden können.

Verfasst: 17.01.2013, 14:48
von Carola
Ja, genau, da ist was falsch im System.
Hätte ich die Wiedereingliederung gemacht wären pro Woche ca. 200€ Spritgeld (je nach aktuellen Preis) auf mich zugekommen.
Wenn man nun von vornerein ein niedriges Krankengeld bekommt...
Wird schwer dann nicht den Kit zu Essen.
lg

Verfasst: 17.01.2013, 18:14
von Czauderna
Hallo Carola,
stimmt, wenn dir sonst dein Arbeitgeber die Fahrkosten bezahlt hat, dann ist so eine Wiedereingliederung wirklich ein "Zuschussgeschäft", wenn aber nicht, dann liegt das Problöem aber nicht im Krankenversicherungssystem, oder ?
Gruss
Czauderna

Verfasst: 17.01.2013, 19:44
von Carola
Nun, in der zeit von Krankengeldbezug bekommt ein Arbeitnehmer weniger
bzw ein/e Jungeselle/in noch weniger.
Ich schreibe das extra ohne Zahlen, ich weiss das Zahlen nicht immer der
Fall von allen Krankenkassen/FM/SB sind.
Nun..habe mein Einkommen, kein Fahrgeld vom Arbeitgeber.(gibt es eh sehr selten) komme gerade so hin.
Dann..Bumm, Krank, Krankengeld recht viel weniger..schlimm, aber muss ja irgendwie gehen.
Dann Wiedereingliederung, im Beispiel 200 Euro, pro woche.
Krankengeld wird gezahlt..bist ja krank noch..
Nur wie versuchen zu gesund werden ? Ohne sich das man sich das Leisten kann..
Wie gesagt..wer keine Fahrtkosten hat, kein Thema, alles ok, alles Tutti.
Ich denke du weisst genau was ich meine, und ich hoffe das du das mal vorbringst.
Wer so schon nichts auf der Gabel hat....
Wiedereingliederung ist so was von wichtig finde ich...da sollte die KK mal was machen, nicht Bunte Anhänger verschenken..

Verfasst: 17.01.2013, 20:33
von Czauderna
Hallo Carola,
du überschätzt mich und meine Möglichkeiten - das ist eine gesetzliche Regelung.
Wenn m,al im SGB stehen wird, dass bei Wiedereingliederungen die Kasse neben dem Krankengeld auch die Fahrkosten zum "Arbeitsplatz" zu übernehmen hat, dann wird das auch gemacht, aber bis dahin sind die Kassen grundsätzlich der
falsche Ansprechpartner.
Auch wenn es direkt nichts damit zu tun hat, aber ich darf mal daran erinnern, dass es der Gesetzgeber war, der die Brillen aus dem Leistungskatalog rausgenommen hat (bis auf wenige Ausnahmen), und es ist auch der Gesetzgeber (Rechtsprechung) gewesen, der den Kassen verboten hat Kosten für reine Heilpraktikerbehandlung zu übernehmen. Nur mal so.
Klar habe ich Verständnis, dass ein Krankengeldbezieher finanziell immer schlechter gestellt ist, als wenn er arbeiten geht, dass der sich darüber ärgert, würde ich auch tun.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 17.01.2013, 20:45
von Carola
Geht nicht ums Ärgern, geht um Hilfe.
Wollte auch nur sagen, das ihr als KK Mitarbeiter doch auch die Möglichkeit
haben müsst Vorschläge zu machen.., die dann aufgegriffen werden..wenn als Sinnvoll erachtet..
Ist das kein Sinnvoller Vorschlag ?
Besser eine Kasse die mir 4 Wochen eine Wiedereingliederung ermöglicht, obwohl ich eine lange Wegstrecke habe, als ein Fähnchen in der Hand mit den Slogan..Wir wollen das sie Gesund bleiben....weil wenn sie krank werden lernen sie uns richtig kennen.
l

Verfasst: 17.01.2013, 21:37
von Czauderna
Hallo,
sicher, Vorschläge mache ich schon seit zig Jahren - einer oder zwie wurden sogar auch schon angenommen und umgesetzt, allerdings waren das mehr logistische Sachen. Was du vorschlägst ist etwas, was dir als Betroffener widerfahren ist und was für dich persönlich eine Hilfe gewesen wäre - zusätzlich zum Krankengeld die Fahrkosten zur Wiedereingliederung - für dich sinnvoll - für mich leider nicht.
Für dich wäre es eine Hilfe gewesen, bedenke aber dabei, wenn es einen solchen Anspruch gäbe, dann würde der für alle gelten, also auch für beispielsweise denjenigen, welcher von seinem Arbeitgeber im Krankengeldfall die Differenz zum tatsächlichen Netto ausbezahlt bekommt - da kommen auf einmal während der Eingliederungsphase mehr als das sonst ausgezahlte Nettoeinkommen am Ende heraus ?? !! - da kann es doch auch nicht sein ., aber auch für denjenigen, der mit der Strassenbahn fährt, da würde dann die Wochenkarte bezahlt ???
Was wäre mit Eigenanteilen wie bei den anderen Fahrkosten (maximal 10,00 € pro einfache Fahrt) oder sollte da auch eine Härtefallregelung gelten ?
Noch einmal, von deiner Warte aus ein sinnvoller Vorschlag an den Gesetzgeber - für die Praxis allerdings so nicht umsetzbar.
Ja, ich bin mir bewusst, das klingt alles nach Behörde, Beamtendenken und schon gleich gar nicht Kundenfreundlich - mag sein, aber das SGB ist kein Wunschkonzert und die Zeiten wo Kassenmitarbeiter wie ich noch ab und zu nach dem "gesunden Menschenverstand" handeln und entscheiden konnten, die sind spätestens seit 1996 vorbei. Individualität ist eben nicht mehr in Mode -
Wirtschaftlichkeit und Effizienz ist heutzutage angesagt. Erst heute habe ich wieder den Titel "Sozialromantiker" verliehen bekommen - aber icvh schweife ab.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 17.01.2013, 23:46
von ratte1
Hallo,

m.E. ist hier der einzig richtige Ansprechpartner der AG. Der erhält k o s t e n l o s die Arbeitskraft, zwar eingeschränkt, aber er profitiert doch wohl von einer Wiedereingliederung. Warum sind ihm das noch nicht einmal die (im übrigen auch noch sozialversicherungsfreie) Fahrkosten wert?

Hier wird m.W. auf den Falschen geschimpft.

MfG
ratte1

BMAS gibt Rat

Verfasst: 19.01.2013, 11:06
von CiceroOWL
http://www.bmas.de/DE/Service/Publikati ... erung.html


Die Broschüre wendet sich direkt an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die länger erkrankt sind. Sie bietet ihnen einen Überblick über das Verfahren des Betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 SGB IX und zum „Hamburger Modell“. Kompakt und mit einem praktischen Frage-Antwort-Teil versehen vermittelt sie einen einfachen Zugang zu dem Thema und nennt Rechte und Pflichten im Verfahren. Konkrete Fallbeispiele erleichtern das Verständnis.

Darüber hinaus ist die Broschüre dazu gedacht, Betriebs- oder Personalräte und Schwerbehindertenvertreter bei der Beratung der Beschäftigten zu unterstützen. Sie kann als erste, leicht verständliche Information zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement den Ratsuchenden an die Hand gegeben werden.

http://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitssch ... F13E692812

Gesetzlich verankert ist das BEM in § 84 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Dort ist festgelegt, dass ein Arbeitgeber zu Gunsten aller Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ein BEM durchzuführen hat. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber klären muss, „wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.“ Wie diese Klärung im Detail auszusehen hat, gibt § 84 Absatz 2 SGB IX bewusst nicht vor. In jedem Betrieb und in jeder Dienststelle sind angemessene individuelle Lösungen zu finden. Gesetzlich vorgegeben ist - bei Zustimmung des Betroffenen - lediglich die Beteiligung der zuständigen Interessenvertretung der Beschäftigten (Betriebs- oder Personalrat), bei schwerbehinderten Beschäftigten außerdem die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Weiter sollen der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen werden, wenn dies erforderlich ist. Soweit für die Überwindung der Arbeitsunfähigkeit und der Vorbeugung erneuter Erkrankung Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht kommen, hat der Arbeitgeber außerdem die örtlichen Gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger oder bei schwerbehinderten Menschen das Integrationsamt zu beteiligen.

Auf der gesellschaftlichen Ebene ist BEM ein wichtiger Baustein in den vielfältigen Anstrengungen, die notwendig sind, um unser Wirtschafts- und Sozialsystem angesichts des demographischen Wandels wetterfest zu machen. Dazu muss in den Betrieben und Dienststellen jede Möglichkeit genutzt werden, um das vorzeitige Ausscheiden von Fachkräften aus Krankheitsgründen zu verhindern. Ein erfolgreiches BEM entlastet auch die Sozialkassen (etwa durch die Vermeidung von Krankengeldzahlungen oder Erwerbsminderungsrenten) und kann einen Beitrag dazu leisten, die Beschäftigungsfähigkeit insbesondere älterer Menschen dauerhaft zu sichern.

Aber auch auf der individuellen Ebene führt ein erfolgreiches BEM zu einer Win-Win Situation für alle Beteiligten.
Für den Arbeitgeber rechnet es sich, weil es die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Beschäftigten fördert, Fehlzeiten verringert und damit Personalkosten senkt. In Zeiten des Fachkräftemangels ist das BEM aber auch ein wichtiges Instrument krankheitsbedingten Verluste von Beschäftigten zu verhindern. Nach Lösungen muss dort gesucht werden, wo die Probleme vielfach entstehen und folglich besser zu bearbeiten sind: im Betrieb selbst.

Auch für den Beschäftigten selbst ist BEM ein Gewinn und ein Angebot, das vor Arbeitslosigkeit oder Frühverrentung schützen kann. Es gilt der Erfahrungssatz, dass bei gesundheitlichen Problemen und vor allem bei chronischer Krankheit Arbeitslosigkeit länger dauert und eine effektive Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt wesentlich schwerer zu erreichen ist. Beim BEM wird oftmals im Laufe des Verfahrens eine angemessene Beschäftigungsmöglichkeit entdeckt und Hilfen ausfindig gemacht, mit denen die Arbeitsunfähigkeit überwunden und damit die (Weiter-) Beschäftigung gesichert werden kann. Zum BEM gezwungen werden die Beschäftigten nicht. Die Teilnahme ist immer freiwillig.
BEM und Kündigungsschutz

Inzwischen ist das BEM Gegenstand zahlreicher (vor allem arbeits-) gerichtlicher Entscheidungen geworden. Das Bundesarbeitsgericht hat die kündigungsschutzrechtliche Bedeutung des BEM herausgearbeitet (Vergl. Bundesarbeitsgericht Urteil vom 10.12.2009 - 2 AZR 400/08). Demnach ist die Durchführung eines BEM ist zwar keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Ausspruch einer Kündigung. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, ein BEM durchzuführen, stellt aber eine Konkretisierung des dem gesamten Recht des Kündigungsschutzes innewohnenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar. Denn das BEM hat das Ziel, Maßnahmen zu identifizieren (etwa die technisch / organisatorische Umgestaltung des Arbeitsplatzes, eine stufenweise Wiedereingliederung) die ein milderes Mittel gegenüber einer Kündigung darstellen. Verzichtet ein Arbeitgeber – entgegen seiner Verpflichtung nach § 84 Absatz 2 SGB IX – vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung darauf, diese milderen Alternativen zu einer Kündigung zu identifizieren, liegt bei ihm die Beweislast, dass auch bei Durchführung eines BEM das Arbeitsverhältnis nicht hätte erhalten werden können. Das bedeutet, dass ein Arbeitgeber der vor der krankheitsbedingten Kündigung eines Arbeitnehmers kein BEM durchführt, einem erheblichen Risiko ausgesetzt ist, einen nachfolgenden Kündigungsschutzprozess zu verlieren.

Untersuchungen zum Stand der Umsetzung des BEM in den Betrieben machen deutlich, dass noch erheblicher Optimierungsbedarf besteht in Bezug auf die Qualität der Durchführung des BEM. Stichworte sind vor allem die ausreichende Information der Betroffenen, die Transparenz des Verfahrens insgesamt und der Datenschutz. Ein besonderes Umsetzungsproblem besteht noch im Bereich der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Das BMAS hat in zahlreichen Projekten, die durch den Schwerbehinderten-Ausgleichsfonds gefördert wurden, Wege aufgezeigt, wie das BEM in KMU etabliert werden kann. Die Ergebnisse sind in Publikationen und Praxishilfen dokumentiert und helfen, die Umsetzung des BEM zu erleichtern. Verwiesen sei hier nur beispielhaft auf die Materialien, die auf den vom BMAS unterstützten Seiten zu finden sind.
Stand: 14.01.2013

http://www.talentplus.de/arbeitnehmer-b ... eCounter=1

http://www.bkk.de/arbeitgeber/neu-lexik ... exikon_pi1[bkkl-item]=159748&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub0]=0000001:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub1]=0000004:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub2]=0000007:263129_bv

Hiermal noch ein par Beispiele die zur Unterstützung der Wiedereingliederung da sind.

http://www.bkk.de/arbeitgeber/neu-lexik ... exikon_pi1[bkkl-item]=159577&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub0]=0000001:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub1]=0000004:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub2]=0000007:263129_bv