Beendigung Fami / 3 Monatsfrist für freiw. Kv.
Moderator: Czauderna
Hallo Rossi,
unterstellen wir mal, das dem in der Praxis dieser
Kasse so wäre, demnach müssten alle Mitglieder dieser
Kasse bzw. die volljährigen Versicherten sich alle zwei
Monate bei der Kasse melden und nachfragen ob sie noch
familienversichert sind ?
Glaubst du wirklich irgendeine Kasse in
Deutschland praktiziert so einen Unsinn ?
Gruss
Guenter
unterstellen wir mal, das dem in der Praxis dieser
Kasse so wäre, demnach müssten alle Mitglieder dieser
Kasse bzw. die volljährigen Versicherten sich alle zwei
Monate bei der Kasse melden und nachfragen ob sie noch
familienversichert sind ?
Glaubst du wirklich irgendeine Kasse in
Deutschland praktiziert so einen Unsinn ?
Gruss
Guenter
Tja Günter, was soll ich Dir sagen, ich habe diese Auskunft bekommen und habe auch erst einmal richtig geschluckt. Dann war es noch eine Kundin mit einer F-Diagnose. Holla; die bekommt es gar nicht geregelt.
@roemer70
Zitat:
Und wenn die Kasse eine FV ab ... bis Tagesdatum bestätigt, was dann?
Habe ich bislang in der Praxis noch nicht gesehen. Dort stand immer, dass die Voraussetzungen für die Fami ab dem XX.XX.XXXX vorliegen.
Eine Befristung standt dort nicht drinne.
Also ist es ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung.
Ich empfehle dies allen, die nicht mit dem Stammversicherten zusammenleben. Dann ist man auf der sicheren Seite.
@roemer70
Zitat:
Und wenn die Kasse eine FV ab ... bis Tagesdatum bestätigt, was dann?
Habe ich bislang in der Praxis noch nicht gesehen. Dort stand immer, dass die Voraussetzungen für die Fami ab dem XX.XX.XXXX vorliegen.
Eine Befristung standt dort nicht drinne.
Also ist es ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung.
Ich empfehle dies allen, die nicht mit dem Stammversicherten zusammenleben. Dann ist man auf der sicheren Seite.
Echt Jochen, haben wir hier einen Selbstvollzug im Gesetz.
Wenn ein Verwaltsakt erlassen wird, dann gilt hier zwangsläufig § 39 Abs. 2 SGB X.
Zitat:
§ 39 SGB X(Gesetz)Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. 2Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
Auf andere Weise erledigt sich der VA, wenn der Versicherte verstirbt, denn hier enden alle Ansprüche.
Ansonsten muss man einen VA mit Dauerwirkung leider
- aufheben
- zurücknehmen
- widerrufen
Wenn man den VA allerdings sofort befristet (bspw. im Krankengeld für die Dauer der Krankengeldzahlung) dann endet dieser natürlich.
Aber wenn in der Bestätigung zur Fami keine Endedatum (somit keine Befristung) enthalten ist, dann muss man diesen schon aufheben.
Wenn ein Verwaltsakt erlassen wird, dann gilt hier zwangsläufig § 39 Abs. 2 SGB X.
Zitat:
§ 39 SGB X(Gesetz)Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. 2Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
Auf andere Weise erledigt sich der VA, wenn der Versicherte verstirbt, denn hier enden alle Ansprüche.
Ansonsten muss man einen VA mit Dauerwirkung leider
- aufheben
- zurücknehmen
- widerrufen
Wenn man den VA allerdings sofort befristet (bspw. im Krankengeld für die Dauer der Krankengeldzahlung) dann endet dieser natürlich.
Aber wenn in der Bestätigung zur Fami keine Endedatum (somit keine Befristung) enthalten ist, dann muss man diesen schon aufheben.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__10.htmlRossi hat geschrieben:Echt Jochen, haben wir hier einen Selbstvollzug im Gesetz.
Wenn ein Verwaltsakt erlassen wird, dann gilt hier zwangsläufig § 39 Abs. 2 SGB X.
Zitat:
§ 39 SGB X(Gesetz)Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. 2Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
Auf andere Weise erledigt sich der VA, wenn der Versicherte verstirbt, denn hier enden alle Ansprüche.
Ansonsten muss man einen VA mit Dauerwirkung leider
- aufheben
- zurücknehmen
- widerrufen
Wenn man den VA allerdings sofort befristet (bspw. im Krankengeld für die Dauer der Krankengeldzahlung) dann endet dieser natürlich.
Aber wenn in der Bestätigung zur Fami keine Endedatum (somit keine Befristung) enthalten ist, dann muss man diesen schon aufheben.
Noch son Gedöns.
Allein vom Gesetz her sind ja schon bei Kindern zeitliche Schranken eingebaut und vom Gesetz her sind ja auch einige Schranke bzw Ausschlüsse angezeigt, das heißt also ich prüfe den Status als Familienversicherter, ob denn die Familienversicherung möglich ist. Oder sehe ich da was falsch? Wenn ich mir denn weiter ansehe was das BverG zum Thema Familienversichrung geschreiben hat, würde ichmal sagen ich prüfe immer den Status, aus dem Status ergibt sich die Leistung, das ist Versicherungrecht / Leistugnsrecht. nicht wahr?
Zuletzt geändert von CiceroOWL am 18.11.2012, 13:21, insgesamt 1-mal geändert.
-
- Beiträge: 1363
- Registriert: 21.03.2009, 22:52
tja, Rossi, es ist aber auch so, dass jeder Familienversicherte jede Änderung der Verhältnisse (Anschrift, Familienstand, Einkommen etc.) umgehend der Kasse mitteilen muss - dass er (oder sie) das tut, das unterschreibt er regelmäßig mit dem Fragebogen zur Familienversicherung
z. B. hier:
barmer-gek.de/barmer/web/Portale/Versicherte/Pers_C3_B6nlicher_20Bereich/Formulare_20und_20Antr_C3_A4ge/Antraege/Familiemitversichern/Familienversicherung_20Pruefungssbogen,property=Data.pdf
- jemand wechselt zwischen zwei verschiedenen Kassen => Anspruch auf Familienversicherung bleibt bestehen. Das Mitglied muss dem Ehegatten die neue Kasse mitteilen - im Zweifelsfall muss dies zwischen den Rechtsanwälten geregelt werden.
- jemand wechselt von einer gesetzliche Krankenkasse in eine private Krankenversicherung => dann muss geregelt werden, ob der bislang familienversicherte Ehegatte ggf. einen höheren Unterhaltsanspruch hat (für die Beiträge, die nun zusätzlich für die Krankenversicherung anfallen) - ist aber meiner Meinung eine familienrechtliche Frage
z. B. hier:
barmer-gek.de/barmer/web/Portale/Versicherte/Pers_C3_B6nlicher_20Bereich/Formulare_20und_20Antr_C3_A4ge/Antraege/Familiemitversichern/Familienversicherung_20Pruefungssbogen,property=Data.pdf
nun ist es ja so, dass niemand mehr in Deutschland nicht krankenversichert sein darf - wo liegt dann das Problem? es sind doch folgende Fälle denkbar:Ich bestätige die Richtigkeit der Angaben. Über Änderungen werde ich Sie umgehend informieren. Das gilt insbesondere, wenn sich das Einkommen meiner o.a. Angehörigen verändert (z.B. neuer Einkommensteuerbescheid bei selbstständiger Tätigkeit) oder diese Mitglied einer (anderen) Krankenkasse werden.
Mit der Unterschrift erkläre ich, die Zustimmung der Familienangehörigen zur Abgabe der erforderlichen Daten erhalten zu haben.
- jemand wechselt zwischen zwei verschiedenen Kassen => Anspruch auf Familienversicherung bleibt bestehen. Das Mitglied muss dem Ehegatten die neue Kasse mitteilen - im Zweifelsfall muss dies zwischen den Rechtsanwälten geregelt werden.
- jemand wechselt von einer gesetzliche Krankenkasse in eine private Krankenversicherung => dann muss geregelt werden, ob der bislang familienversicherte Ehegatte ggf. einen höheren Unterhaltsanspruch hat (für die Beiträge, die nun zusätzlich für die Krankenversicherung anfallen) - ist aber meiner Meinung eine familienrechtliche Frage
@roemer70
Zitat:
Bei uns sieht er so aus.
Okay, dann habt ihr ggf. einen VA mit einer Berfristung; dieser endet eben durch Fristablauf. Es ist dann kein VA mit Dauerwirkung. Dort muss man nix mehr aufheben.
Sehen diese Bescheinigung schon lange so aus?
@Jochen
Allein vom Gesetz her sind ja schon bei Kindern zeitliche Schranken eingebaut und vom Gesetz her sind ja auch einige Schranke bzw Ausschlüsse angezeigt, das heißt also ich prüfe den Status als Familienversicherter, ob denn die Familienversicherung möglich ist. Oder sehe ich da was falsch
Völlig klar, es gibt eine Altersgrenze für Kinder. Aber es gibt noch andere Grenzen, wie bpsw. die Gesamteinkommensgrenze.
Erledigt sich der VA hier auch immer von selber (Überschreitung der Gesamteinkommensgrenze), oder gilt dies nur bei der Erreichung der Altersgrenze?
@Lady Butterfly
Selbstverständlich hat jemand eine Mitwirkungspflicht. Wenn man dieser Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, dann ist der ggf. VA mit Dauerwirkung gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X selbstverständlich rückwirkend aufzuheben.
Ich habe in der Praxis allerdings andere Fälle.
Die Eheleute leben seit Jahren getrennt und haben keinerlei Kontakt. Der Ehemann macht sich selbständig und flüchtet in die PKV oder wandert aus. Dann endet die Stammmitgliedschaft. Wie in aller Welt erfährt die Ehefrau hiervon? Wenn sie hiervon nicht erfährt, kann sie auch nichts mitteilen. Also kann sie schon mal nicht die Mitwirkungspflichten verletzten, oder?!
Wenn wir dann hinsichtlich der Fami eine Bescheinigung haben, dann ist ein VA mit Dauerwirkung (keine Befristungsdatum in der Bescheinigung). Dieser kann nach dem Wortlaut des § 48 SGB X nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden und nicht rückwirkend. Die Ehefrau wusste dort überhaupt nichts davon.
Zitat:
Bei uns sieht er so aus.
Okay, dann habt ihr ggf. einen VA mit einer Berfristung; dieser endet eben durch Fristablauf. Es ist dann kein VA mit Dauerwirkung. Dort muss man nix mehr aufheben.
Sehen diese Bescheinigung schon lange so aus?
@Jochen
Allein vom Gesetz her sind ja schon bei Kindern zeitliche Schranken eingebaut und vom Gesetz her sind ja auch einige Schranke bzw Ausschlüsse angezeigt, das heißt also ich prüfe den Status als Familienversicherter, ob denn die Familienversicherung möglich ist. Oder sehe ich da was falsch
Völlig klar, es gibt eine Altersgrenze für Kinder. Aber es gibt noch andere Grenzen, wie bpsw. die Gesamteinkommensgrenze.
Erledigt sich der VA hier auch immer von selber (Überschreitung der Gesamteinkommensgrenze), oder gilt dies nur bei der Erreichung der Altersgrenze?
@Lady Butterfly
Selbstverständlich hat jemand eine Mitwirkungspflicht. Wenn man dieser Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, dann ist der ggf. VA mit Dauerwirkung gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X selbstverständlich rückwirkend aufzuheben.
Ich habe in der Praxis allerdings andere Fälle.
Die Eheleute leben seit Jahren getrennt und haben keinerlei Kontakt. Der Ehemann macht sich selbständig und flüchtet in die PKV oder wandert aus. Dann endet die Stammmitgliedschaft. Wie in aller Welt erfährt die Ehefrau hiervon? Wenn sie hiervon nicht erfährt, kann sie auch nichts mitteilen. Also kann sie schon mal nicht die Mitwirkungspflichten verletzten, oder?!
Wenn wir dann hinsichtlich der Fami eine Bescheinigung haben, dann ist ein VA mit Dauerwirkung (keine Befristungsdatum in der Bescheinigung). Dieser kann nach dem Wortlaut des § 48 SGB X nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden und nicht rückwirkend. Die Ehefrau wusste dort überhaupt nichts davon.
aha sehe ich anders denn wenn die Familienvesicherung kraft Gesetzes endet und die Frau denn angeschrieben wird das man doch bitte die Karte zurück senden möchte , bzw das die denn ein nettes Anschreiben erfolgt das man doch bitte sich melden möchte weil die Familienversicherung endet? Sehe da immer noch kein Problem, eher denn im bereich der familiären Kommuikation. ausserdem die Familienversicherung ist an die Mitgliedschaft geknüpft oder, keine Mitgliedschaft keine Famiienversicherung. sollte denn das der Frau erst verspätet bekannt werden gilt in diesem Fall das mit dem Tage des Bekannt werdens denn die Frsit anfängt zu laufen, das woruaf du dich bziehst ist hier das BSg Urteil wonach aufgrund des Rentenbezuges usw die Familienversicherung endet. Aber wenn eh keine Mitgliedschaft da ist.
Zuletzt geändert von CiceroOWL am 18.11.2012, 16:11, insgesamt 1-mal geändert.
@ rossi,
Das kann doch nicht funktionieren. Wenn die Mitgliedschaft des Mitglieds endet, kann die Fami nicht noch bestehenbleiben.
Ist das gleiche wie bei einer Mitgliedsbescheinigung. Diese haben auch keine Dauerwirkung- bzw. Beschränkung. Wenn die Voraussetzungen nicht mehr da sind, kann die Mitgl.schaft nicht mehr bestehen.
Das kann doch nicht funktionieren. Wenn die Mitgliedschaft des Mitglieds endet, kann die Fami nicht noch bestehenbleiben.
Ist das gleiche wie bei einer Mitgliedsbescheinigung. Diese haben auch keine Dauerwirkung- bzw. Beschränkung. Wenn die Voraussetzungen nicht mehr da sind, kann die Mitgl.schaft nicht mehr bestehen.
allerdings die frau darf denn nach dem Ihr das bekannt wurde innerhalb von drei Monaten der freiwilligen KV beitreten, wenn ich denn den Kommentar von Sommer zu dem Thema sehe bedarf es keinen konstitutiven Verwaltungsakt, , und nu? Zahlemann und Söhne rückwirkend, da ja hier in Deutschland die allgm. Versicherungspflicht gilt. Und ausserdem das BSG hat ja auch festgestellt das denn eine Familieversicherung rückwirkend beendet werden kann und das die Familienversicherung an die Mitgliedschaft gebunden ist.Die Frau müßte sich denn an Ihren Göttergatten halten. that it.
Zuletzt geändert von CiceroOWL am 18.11.2012, 16:34, insgesamt 2-mal geändert.
-
- Beiträge: 1363
- Registriert: 21.03.2009, 22:52
hmmm, wie gesagt - die Ehefrau hat einen Anspruch auf Unterhalt. Und zu diesem Unterhalt gehört auch die Krankenversicherung. Wenn der eine Ehegatte in die PKV "flüchtet", muss er ggf. mehr Unterhalt zahlen - nämlich die Beiträge zur Krankenversicherung. Auch wenn er ins Ausland auswandert, stellt sich die Frage nach dem Unterhalt. Solange der eine Ehegatte ins europäische Ausland auswandert, kann der Anspruch auf Familienversicherung übrigens durchaus erhalten werden.....im Rahmen der europäischen Abkommen.Rossi hat geschrieben: Die Eheleute leben seit Jahren getrennt und haben keinerlei Kontakt. Der Ehemann macht sich selbständig und flüchtet in die PKV oder wandert aus. Dann endet die Stammmitgliedschaft. Wie in aller Welt erfährt die Ehefrau hiervon? Wenn sie hiervon nicht erfährt, kann sie auch nichts mitteilen. Also kann sie schon mal nicht die Mitwirkungspflichten verletzten, oder?!
Aber das hört sich für mich eher so an, als ob die Frau dann den Unterhalt nicht vom Ehemann bekommt und deshalb Unterhaltsvorschuss beantragt. Und der Rossi (oder seine Kollegen) möchten das nicht so gerne......weil das ja mit Geld ausgeben verbunden ist. Und so versucht er sich mal wieder mit dem Spielchen "wie drück ich Kosten am besten an die Kasse ab?" und will zumindest einen Teil des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau (nämlich die Kosten der Krankenversicherung) an die Kasse weitergeben.......
so ähnlich wie die Frage "was ist ein Pflegekind"? nicht wahr....?