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Verfasst: 16.11.2012, 23:47
von Holger888
Hallo Rossi,
danke für Deine schnelle Antwort,
sehe ich das so richtig:
die alte KK kann nur die fehlenden Beiträge zurückfordern, wenn ich über die VVZ Auskunft erteile?
Wenn ich aber keine Auskunft erteile, muss die KK mich nehmen, aufgrund des GR vom 30.06.2011.
Grüße,
Holger888
Verfasst: 16.11.2012, 23:58
von Rossi
Jooh, die Kassen verteten ja noch, dass die sog. Bürgerversicherung eine Anzeigepflicht hat. D.h., die Kassen benötigen hierzu von Dir den sog. Anzeigebogen, der ausgefüllt und unterschrieben von Dir einzureichen ist.
Wenn Du diesen Anzeigebogen nicht einreichst, weil Du hier nicht mitwirkst, dann kann die Kasse nicht einfach die vorherige Bürgerversicherung (mit nachzuzahlenden Beiträgen) auch nicht eintragen.
Das GR vom 30.60.2010 befasst sich genau mit dieser Problematik (keine Mitwirkung). Aufgrund der konsequenten Abgrenzung der Systeme zwischen der GKV und PKV ist dann eben im Rahmen des ALG II die Versicherungspflicht einzutragen.
Die Verfasser des Rundschreiben haben offensichtlich die Probleme in der Praxis schon im Vorfeld erkannt und eine klare Regelung getroffen. Die Regelung lautet; keine Nudelholznummer (vorherige Beitragszahlung), sondern einfach nur die neue Mitgliedschaft eintragen.
Das ist alles. Aber dann kommt wieder die Putenpellen bzw. Elefantenpickelnummer der ausführenden Mitarbeiter der Kassen.
Verfasst: 17.11.2012, 00:14
von Holger888
Ok, verstehe, also entweder ich hab Glück und komme mit der fehlenden Mitwirkung durch oder ich muß ebenfalls Hornhaut zeigen und dann mit Dickhäutern kämpfen.
Aber, ich bin ja eigentlich nun nicht in der Position, mich groß mit der KK anzulegen -- Versicherungspflicht und Mitwirkungspflicht nicht eingehalten. Ist das GR vom 30.06.2011 dann aber doch eine bindende Rechtsgrundlage für mich und die KK?
Gruß, Holger888
Verfasst: 17.11.2012, 00:22
von Rossi
Jooh, Du hast es verstanden.
Ferner haben Gr´s vom Spibu eine bindende Wirkung für die Kassenmitarbeiter. Selbstverständlich gibt es immer wieder Einzelkämpfer in der Praxis, die hier aus der Reihe tanzen. Dann landen wir bei den Putenpellen- bzw. Elefantenpickeln.
Verfasst: 17.11.2012, 00:36
von Holger888
Puuh, Du glaubst ja nicht, wie happy ich im Moment bin, einen derartigen Lichtblick zu haben. Die Sache ist ja noch lange nicht durch, aber seit Jahren schieb ich das nun schon vor mir her und jetzt hab ich wieder Hoffung.
D A N K E
Wie gesagt, ich geh nächsten Do. nochmal zu einer Anwältin. Dann bereite mich richtig aufs Jobcenter und KK vor und hoffe alles klappt.
Viele Grüße,
Holger888
Verfasst: 17.11.2012, 01:08
von Rossi
Nun ja, jetzt nicht sofort happy sein.
Der Spibu bzw. das Bundesversicherungsamt sagt, dass die sog. Bürgerversicherung eine vorherige "Anzeigepflicht" voraussetzt. Wenn dieser Anzeigebogen nicht vorliegt, dann kann diese Versicherungspflicht (mit Nachzahlung) nicht unterstellt werden.
Allerdings gibt es zu dieser Aussage auch schon Rechtsprechung; die in eine andere Richtung geht. Das BSG hat sich hiermit auch schon beschäftigt und in einem Urteil eine Aussage als Nebensatz festgehalten. Demnach ist die Brügerversicherung eben keine Anzeigeversicherung. Man muss es objektiv feststellen. Und genau dann hast Du Pech und musst (nach objektiver Feststellung) nachzahlen.
Allerdings haben die Kassen bzw. der Spibu dies Urteil wohl noch nicht so richtig gelesen bzw. verstanden und es nicht in die Praxis umgesetzt. Ich stelle natürlich diese Entscheidung hier nicht ein, weil ich im Sinne der Betroffenen denke.
Jenes geht dann so richtig ins Eingemachte.
Aber ich habe bislang noch keine Kasse erlebt, die diese Fundstelle der BSG-Entscheidung (Nebensatz) in den Ring geworfen hat.
Denn die Kassen vertrauen in der Regel auf die GR`s. Es ist eben die heilige Bibel.
Du bzw. Dein Anwalt braucht eine gespiegelte Sonnenbrille um in den Ringe zu gehen.
Jenes ist alles!
Verfasst: 17.11.2012, 10:24
von CiceroOWL
So steht es im Rundschreiben.
Verfasst: 17.11.2012, 12:08
von Holger888
OK, mal sehen, was die Anwältin sagt.
Viele Grüße,
Holger888
Verfasst: 22.11.2012, 17:10
von Holger888
Hallo,
da bin ich wieder. War heute bei der Anwältin (Fachanwältin für Sozialrecht) und hatte den Eindruck, dass sie noch weniger weiß als ich. Sie sagte, trotz des Rundschreibens komme ich wohl nicht darum herum, meinen Mitwirkungspflichten nachzukommen, da mir ansonsten wahrscheinlich von der KK einfach die Leistungen verweigert werden. D.h., die Kasse würde mich wohl aufnehmen, ich (bzw. die Arge) müsste Beiträge bezahlen, ich bekäme aber nur Notfallleistungen, solange ich meine Mitwirkung verweigere bzw. die Vorversicherung nicht geklärt ist.
Ich weiß nicht so richtig, wie ich jetzt am besten vorgehe. Ich versuche einfach nochmal zusammenzufassen und wäre sehr froh, wenn mir jemand das so bestätigen oder mich verbessern könnte:
Ich gehe zur ARGE und melde mich arbeitslos.
Die wollen dann eine Mitgliedsbestätigung der KK für den Antrag. Die bekomme ich höchstwahrscheinlich nicht, weil ich ja keine Angaben zur Vorversicherung machen will.
Dann bitte ich die ARGE, mich bei einer KK (meiner Wahl?) zu melden. Wenn alles glattgeht, bekomme ich nach einiger Zeit einen Mitgliedschaftsantrag von der Kasse. Den fülle ich einfach nicht aus? (Oder fülle ich den aus und mache nur keine Angaben zur Vorversicherung?) Wie auch immer, ich komme meiner Mitwirkungspflicht nicht nach.
Dann sagt die Kasse, nee, da müssen Sie zu Ihrer früheren Versicherung. Bei der stehe ich aber genau vor dem gleichen Problem.
Dann berufe ich mich auf das Rundschreiben und hoffe, dass der Sachbearbeiter daraufhin den Antrag annimmt? Wenn er‘s macht, dann is alles gut, wenn nicht, dann habe ich ein großes Problem.
Vielen Dank und Grüße,
Holger888
Verfasst: 22.11.2012, 18:09
von Czauderna
Hallo,
also das mit der Leistungsverweigerung wegen "fehlender Mitwirkung bei der Frage der Vorversicherung" bei einer bestehenden Versicherung, das stimmt dann so nicht - das kann ich mir nur vorstellen, wenn es um den Krankengeldanspruch geht und die Frage ob in den letzten drei Jahren schon einmal ein solcher wegen einer Erkrankung bestanden hat, ansonsten fehlt da wirklich die Rechtsgrundlage. Eine Pflichtversicherung durchführen, die Leistung aber verweigern weil nicht gesagt wird wo die Vorversicherung bestanden hat, das geht meines Wissens nach nicht´.
Hat die Anwältin dazu auch eine Rechtsgrundlage geannt ?
Gruss
Czauderna
Verfasst: 22.11.2012, 19:10
von broemmel
Naja. Die wahrheitsgemässe Angabe der Vorversicherungszeit wird ja von Rossi immer nett betitelt
Dann landen wir bei den Putenpellen- bzw. Elefantenpickeln.
wurde hier bereits von ihm mehrfach erwähnt.
Allerdings gibt es zu dieser Aussage auch schon Rechtsprechung; die in eine andere Richtung geht. Das BSG hat sich hiermit auch schon beschäftigt und in einem Urteil eine Aussage als Nebensatz festgehalten. Demnach ist die Brügerversicherung eben keine Anzeigeversicherung. Man muss es objektiv feststellen. Und genau dann hast Du Pech und musst (nach objektiver Feststellung) nachzahlen.
Dann kam allerdings noch die Einschränkung das eine Nachzahlung wohl doch im Rahmen des Machbaren ist.
Tja. Was nu?
Verfasst: 22.11.2012, 21:47
von GerneKrankenVersichert
Rossi hat geschrieben:
Allerdings gibt es zu dieser Aussage auch schon Rechtsprechung; die in eine andere Richtung geht. Das BSG hat sich hiermit auch schon beschäftigt und in einem Urteil eine Aussage als Nebensatz festgehalten. Demnach ist die Brügerversicherung eben keine Anzeigeversicherung. Man muss es objektiv feststellen. Und genau dann hast Du Pech und musst (nach objektiver Feststellung) nachzahlen.
Allerdings haben die Kassen bzw. der Spibu dies Urteil wohl noch nicht so richtig gelesen bzw. verstanden und es nicht in die Praxis umgesetzt. Ich stelle natürlich diese Entscheidung hier nicht ein, weil ich im Sinne der Betroffenen denke.
Ohja, der heilige Rossi. Immer auf seinem weißen Pferd unterwegs.
Falls du diesen Satz meinst "Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V besteht unabhängig von einem Beitritt kraft Gesetzes." so ändert der für die Kassen überhaupt nichts, da im Schreiben des BMG und BVA nicht um den Beitritt, sondern die (fehlende) Rechtsgrundlage für die Feststellung der Versicherungspflicht ging.
Verfasst: 22.11.2012, 22:49
von Holger888
Hallo,
danke für eure Antworten,
@ Czauderna, dazu hat sie nichts weiter gesagt, so wie fast alles, waren es nur vage Vermutungen und Möglichkeiten.
@broemmel, meinst Du damit, dass eine Nachzahlung, trotz der GR vom 30.06.2011, dann wohl eher eine gängige Vorgehensweise der KK bei ALG2 ist?
@GerneKrankenVersichert, die GR vom 30.06.2011 sollte doch genau den Sachverhalt regeln, damit jede/r versichert ist, auch wenn er/sie die Versicherungslücke finanziell nicht schließen kann, so verstehe ich das.
Grüße,
Holger888
Verfasst: 23.11.2012, 07:52
von broemmel
moin holger,
ich meine das du seit 2008 von der allgemeinen versicherungspflicht erfasst bist, dieser bist du aber nicht nachgekommen.
es stellt sich mir die frage warum in deinem fall (im gegensatz zu anderen personen) auf die versicherungspflicht verzichtet werden sollte. ich hab hier noch keinen grund gelesen warum du anders behandelt werden solltest als andere die in gleicher oder ähnlicher konstellation versichert wurden und die ggf. auch rückwirkend beiträge zahlen mussten.
ich frage mich nämlich bei dir was wäre wenn du seit 2008 teure leistungen benötigt hättest. ich vermute mal das der ruf nach der solidargemeinschaft ziemlich laut geworden wäre.
und ganz ehrlich. solidarität sieht bei mir anders aus.
Verfasst: 23.11.2012, 10:17
von Holger888
Hallo broemmel,
wie ich schon erwähnte, waren es finanzielle Gründe, warum ich keine KV hatte. Zu Beginn der Selbstständigkeit konnte ich mir keine KV leisten und später war mir die Hürde der Rückzahlung zu hoch. Jetzt hab ich von der Möglichkeit gehört, diese Hürde zu umgehen und das probiere ich jetzt.
Das ist meine letzte Aussage in diese Richtung!