Es sei denn, Derjenige übte bislang parallel einen Minijob aus, der zudem in dieser Zeit nicht unterbrochen wurde.Hucky hat geschrieben:Lady Butterfly hat es richtig erkannt. Es gilt der nachg. Lstg.-Anspruch und somit stellt diese kurze rechtlich kein Problem dar.
VG
Hucky
Eine Erwerbstätigkeit, auch Minijob, schließt nämlich den nachgeh. Leistungsanspruch aus.
Dann müsste man für die Lücke zumindest die Pflicht nach § 5 (1) Nr. 13 SBG V durchführen. Und dann wäre wiederum eine durchgehende Mitgliedschaft gegeben.
Gruß
Sportsfreund