Verfasst: 03.09.2013, 01:08
Rossi hat geschrieben:Okay KVProfi, wir beide machen jetzt mal einen Fall aus der Praxis.
Sehr gerne!
Ein Kunde erhält ALG II und ist hierdurch gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V bei der schönen Kasse mit dem grünen Logo pflichtversichert.
Muss es das grüne Logo sein, oder wäre es beliebig?
Tja, der Kunde erhält eine Einladung zu einem kostenlosen Staatsurlaub (1 Stern / allerdings mit Vollverpflegung.). Will heißen, er wird inhaftiert.
Dann bekommt er zwei Sterne, eher sogar 3 Sterne. Jeder Knast erfüllt locker das Niveau bestimmter *** Sterne Hotels!
Das Jobcenter meldet den Kunden zum 31.08.2013 aus der Pflichtversicherung im Rahmen des ALG II-Bezuges ab, denn er hat auf das ALG II während der Inhaftierung keinen Anspruch mehr.
Die Kasse schreibt den Inhaftierten Mitte September 2013 mit dem schönen Hinweisschreiben an. Er soll ggf. innerhalb von 14 Tagen den Austritt erklären und nachweisen, dass er über einen Anspruch auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfalls verfügt (Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz)
Der Inhaftierte macht nix und reagiert nicht auf das Schreiben. Okay, die Kasse trägt die automatische freiw. Kv. ein. Auf irgendwelche Einkommensanfragen reagiert der Inhaftierte auch nicht. Also gibt es dann schon mal den Höchstbeitrag von 650,00 €.
Nach 5 Monaten erwacht der Inhaftierte aus dem Dornöschenschlaf und reagiert und teilt der Kasse mit, dass er inhaftiert ist .
Lies das Gesetz! Hier stellt sich aber die Frage, ob die Gefängnisleitung bei der Post, die ja zugestellt sein muss, auch reagiert hat und ob die verantwortlich ist? Wurde im gefängnis zugestellt, weil sonst wurde ja nicht zugestellt. Dann greift ja auch Wiedereinsetzung in den alten Stand!
Was nun?
Kann er der automatischen freiw. Kv. dennoch entfliehen?
s.o. - Fragen, Fragen, Fragen!
Er muss den nachweis führen
Ja, das ist ja möglich!
Er hat die 14 Tagesfrist nicht eingehalten?
Wiedereinsetzung in den alten Stand bzw. Verantwortlichkeit der Gefängnisverwaltung!
Muss er jetzt Beiträge während der Inhaftierung dennoch löhnen?
Lassen wir den Punkt erst einmal weg!
Dann kommen wir zu dem Thema "aktiv handeln" hinsichtlich der Wiederaufnahmeverpflichtung gem. § 5 Abs. 9 SGB V.
Du hast doch einen Bericht über den kleinen Magnus zu dieser Problematik erstellt. Dort hast Du aber noch ganz anders argumentiert.
Ich kann Dir nicht folgen, weil ich kein Namensgedächnis hab! Welchen Fall "kleiner Magnus" meinst Du?
Aber Schwamm drüber und zurück zum Fall der Wiederaufnahmeverpflichtung gem. § 5 Abs. 9 SGB V der PKV.
Solange sich der Kunde innerhalb der 12 Monatsfrist (Wiederaufnahmeverpflichtung) befindet, ist die Klamotte - meines Erachtens - irgendwie schwebend unwirksam. Er hat einen Anspruch auf Wiederaufnahme und somit eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall. Sofern die Frist von 12 Monaten verstrichen ist, dann ist es natürlich anders.
Das sehe ich anders. § 188 ist eindeutig. Aber wir überlassen es den gerichten oder den Behörden hier Klarheit zu schaffen!
Ich verlasse mich derzeit defintiv nicht auf die ersten Aussagen der BKK und der TK. Ich bilde meine eigene Meinung.
mache ich auch - deshalb finde ich deinen Ansatz interessant! Aber im 188 steht "besteht" und aktive handlung - übersetzt: Vorversicherungszeuiten entfallen - so sehen es auch die Kassen und Verbände!
Bei dieser Klamotte (§ 188 Abs. 4 SGB V) liegen im Nest derzeit viele faule Eier oder gar ungelegte Eier. Das ist alles aus meiner bescheidenen Ansicht.
Nö, da bin ich bei Dir!