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Verfasst: 03.11.2012, 18:34
von KKA
CiceroOWL hat geschrieben:
so und jetzt bitte lesen denn maulen. Ist immer die gleiche.....

Was micht weiter wundert ist das kein Rückengerechter Schulungsplatz im BBW zur Verfügung gestellt wird, denn wäre das nicht passiert warum wurde sich nicht darum gekümmert?

Im übrigen, das gleiche durfte ich vor 10 Jahren auch mitmachen, also auch mit wesentlioch weniger Geld auskommenusw, hat aber geklappt, da ichmich denn eingeschränkt habe 2 Jahre lang. Als ich denn neu angefangen bin habe ich denn aufgrund einer Stelle ausserhalb annehmen müssen, weniger Geld als mit ALG I , von wegen dopplter Haushaltsführung und so, hat aber auch geklappt.
Mit Respekt, aber geht es nicht einwenig einfühlsamer / höflicher? Der Mann hat durchaus ein berechtigtes und wohl für jeden 'Nicht-KK MA' nachvollziehbares Anliegen vorgetragen.

Das habt Ihr an vielen anderen Stellen wesentlich positiver hinbekommen.

Verfasst: 03.11.2012, 19:45
von CiceroOWL
:?

Verfasst: 03.11.2012, 19:55
von Machts Sinn
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Verfasst: 03.11.2012, 20:03
von CiceroOWL
Erstenmal die Frage war wieso das KG so nidrieg ist ergibt sich aus dem ÜG Bezug konnte ausreichend dargelegt wrden.

Die vielen Links diene meist dazu stundenlanges Schreiben meinerseits zu zu vermeiden , soviel Zeit habe ichn icht wie andere Leute.

Ausserdem, ich rede lieber Klartext. als Gedöns.

Ausserdem Schrauber hat meinen vollsten Respekt dafür das mit seinem Alter anfängt was neues anzufangen. Dazu gehört Mut. Den hat er, nutzt nur nix wenn er nölt, dabei den Mut verliert und ihm nicht geholfen wird. Wenn die Op nix nutzt was denn ein Satz mit X Das gilt es zu verhindern Weiter über den PSNI die Problematiken mit Stress, HWS und LWS will ich mich hier mal lieber nicht auslassen. Ist schon im Moment hart genung was er jetzt zu schaffen hat also kein Gedöns MS sondern Fakten.

Verfasst: 04.11.2012, 02:09
von Machts Sinn
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Verfasst: 04.11.2012, 09:34
von GerneKrankenVersichert
Machts Sinn hat geschrieben:Also Cicero,

statt Gedöns mal Tacheles: wie kommst du von 1.800 Euro Krankengeld über 1.400 Euro Übergangsgeld auf 1.100 Euro Krankengeld? Da kann doch irgend etwas nicht stimmen, auch im Verhältnis der letzten beiden Leistungen von 80 % zu 70 % - oder weilche plausible Erklärung könnte es dafür geben, außer einem Fehler oder sogar zweien?
Die Rechtslage? Vom Übergangsgeld sind nur 80 % beitragspflichtig, d. h., der Träger der Maßnahme zahlt nicht vom vollen Satz Beiträge, sondern nur von 80 %. Und diese 80 % sind dann das Regelentgelt (im Gegensatz zu 100 % beim Gehalt, da von dort von 100 % Beiträge gezahlt werden), vom dem das (niedrigere) Krankengeld berechnet wird.

Aber darum ging es Schrauber meiner Meinung nach bei seinem Beitrag nicht. Deshalb warte ich erstmal seine Antwort zur BU-Rente ab, bevor ich mich weiter reinhänge.

Verfasst: 04.11.2012, 10:13
von CiceroOWL
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:
Machts Sinn hat geschrieben:Also Cicero,

Aber darum ging es Schrauber meiner Meinung nach bei seinem Beitrag nicht. Deshalb warte ich erstmal seine Antwort zur BU-Rente ab, bevor ich mich weiter reinhänge.
richtig warten wir mal ab, das obengenannten Urteil ist auch schon wieder veraltet.

Gruss

Jochen

Perversion der GKV ?

Verfasst: 04.11.2012, 10:32
von Machts Sinn
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GR zur Berechnung des ÜG durch den DRV

Verfasst: 04.11.2012, 10:52
von CiceroOWL

Verfasst: 04.11.2012, 11:06
von Machts Sinn
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Verfasst: 04.11.2012, 11:28
von CiceroOWL
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/5.html
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/ ... ID=0523500
2) Für Personen, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 3 erhalten bleibt, sind die vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 251 Abs. 1 zu tragenden Beiträge nach 80 vom Hundert des Regelentgelts zu bemessen, das der Berechnung des Übergangsgeldes, des Verletztengeldes oder des Versorgungskrankengeldes zugrunde liegt. Absatz 1 Satz 3 gilt.
Bemessungrundlage ist klar im Gesetz geregelt und vom BSG bestätigt.

Daher kein Fehler der Kk bei der Berechnung des KG aus ÜG MS.

Aber dukannst ja zum BverG gehen und klagen

Verfasst: 04.11.2012, 11:32
von Czauderna
Hallo,
wenn sich beide, also RV. und KV. bei der Berechnung des Ü-Geldes und des Krankengeldes an die Rechtsvorschriften gehalten haben, kann es nur eine Diskussion über die Rechtslage geben und nicht darüber ob der Fragesteller betrogen worden ist seitens des RV-Trägers oder der Krankenkasse, das ist nämlich dann nicht, auch wenn er es (aus seiner Sicht verständlicherweise) anders sieht.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 04.11.2012, 11:33
von CiceroOWL
Genau so ist es.

Verfasst: 04.11.2012, 12:04
von Machts Sinn
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Verfasst: 04.11.2012, 12:07
von CiceroOWL
bullshit § 5 Abs. 1 Nr. 6 Rhehabillitanten, Bemmessungrundlage ist hier § 235 SGB V Sontsige Versicherte umfaßt in dem Fall nicht das Arbeiteinkommen sondern die 80 % Beitragsbemmesungsgrundlage des ÜG richtig lesen MS