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Verfasst: 31.10.2012, 20:22
von röschen
broemmel hat geschrieben:Für den 2. Punkt müsste man das Mitglied anschreiben. Wahrscheinlich mit einem Standardschreiben das sogar den Hinweis auf eine freiwillige Versicherung mit dazugehöriger Beitragszahlung enthält (ist aber nur Spekulation von mir, weiss ja keiner genau).
Die früheren Krankenversicherungen werden doch schon in der Anlage zum Rentenantrag an die DRV abgefragt. Weiß ich noch, weil ich im Lauf der Jahre bei einigen Kassen war und bei denen überall Bescheinigungen über die Versicherungszeit angefordert habe. Hätte ich vermutlich gar nicht alle gebraucht, aber ich wusste damals nicht, dass Zeiten freiwilliger Versicherung (wegen zeitweise höherem Einkommen) inzwischen mit zählen; ich wollte deswegen erst rechnen.

Verfasst: 31.10.2012, 21:22
von broemmel
Punkt 2 ist die Frage einer Vorrangversicherung.

Abhängig beschäftigt, selbständig?
Dazu sollte man den Versicherten befragen

Verfasst: 22.11.2012, 18:25
von Funman
Hallo,

leider komme ich jetzt erst dazu hierzu antworten, weil ich keine Benachrichtigung erhalten habe, über neu eingegangene Nachrichten.

Dazu im Moment Stress mit der Krankenversicherung. Damit es besser nachvollziebar wird für eine "Bewertung" hier ein Versicherungsverlauf.


Entscheidend sind wohl die 9/10 der 2ten Erwerbshälfte bzw. aktive Berufsjahre bis zur Rente.

ab 1980 in der Techniker Krankenkasse, 1990 in Vereinte Krankenkasse privat versichert.

Mde heute 90% Aufgabe der Selbständigkeit 1995 wegen Schädigung nach dem OEG (Opferentschädigungsgesetz) und durch Versorgungsamt anerkannt, aber nicht für eine Rente. Berufsunfähig in der Branche IT wegen Kopfverletzung.

Ab April 2002 beschäftigt im Arbeitsverhältnis und angemeldet bei der AOK. Arbeitslos geworden und nach ALGI dann ALGII und stets bei der AOK pflichtversichert bis in 2012.

Beendet von Hartz IV durch ARGE mit Geburtstag im April 2012.
Widerspruch eingelegt und auf die 67 Jahre Regelung verwiesen. Ergo somit für 1947 Geborene , hier 1 Monat länger. Passte auch besser.

Vorher, weil es ja sowieso erledigt werden muss ein Termin online mit der DRV bzw. Obmann/Berater gemacht. Welche Unterlagen mitzubringen waren wurde online auch bekannt gegeben. Da vorher nie mit dieser Art Verfahren konfrontiert, Termin bei dem Obmann mit Unterlagen wahrgenommen.

Somit nach seiner Empfehlung (keine Abzüge) Antrag auf Rente, wegen Arbeitslosigkeit ab 01.05.2012 gestellt. Ad hok konnte auch nicht geklärt werden genaue Versicherungszeiten vor 2002, somit von ihm eingetragen "nicht bekannt"

Dem eingereichten Widerspruch bei der ARGE auf Verlängerung von 1 Monat Hartz IV wurde abgeholfen. Beendigung Hartz IV somit 30.05.2012

Noch im April 2012 die gesamten Vorducke (PDF) angefangen von RO100 , RO240, RO810, RO870,RO990 mit jetziger Antragstellung, Erreichen der Regelaltersgrenze und die unklaren Zeiten geklärt. In dem Vordruck 810 mit Namen angegeben.

Der DRV und dessen SB telefonisch und auch schriftlich mitgeteilt, dass der Ihnen vorliegende Rentenantrag keine Gültigkeit mehr hat, weil nicht nur der Antrag wegen Arbeitslosigkeit nicht mehr stimmt sondern auch nicht mehr der beantragte Rentenbeginn.

Gleichzeitig der Hinweis diesen Antrag als erledigt zu sehen und vornehmlich den hier beigefügten kompletten unterschriebenen Antrag auf Erreichen der Regelaltergrenze als gestellt anzusehen.

Falls Unklarheiten noch bestehen würden, die Bitte um Nachricht.
Nachgefragt das Aktenzeichen wegen Schädigung nach dem OEG beim Versorgungsamt.

Rentenbescheid der DRV ergangen, mit dem Hinweis auf abgezogenen Eigenanteil von der Rente Krankenversicherung & Pflegeversicherung und Beitragsabführung an die gesetzliche Krankenversicherung ab 01.06.2012

Wie ich recherchiert habe durch nachlesen im Netz werden die Beiträge en Block an die betreffende Krankenkasse bezahlt. Somit hat der Versicherte auch dort wohl auch kein eigenes Beitragskonto.

Was mir bekannt ist, dass ich selbst mal Beiträge AG und AN Anteil an die Krankenkasse abgeführt habe, bei welcher die Mitarbeiter versichert waren. Nach Abmeldung wegen Aufgabe des Arbeitsplatzes und Wiederanmeldung beim neuen Arbeitgeber oder ARGE auch ein nahtloser Übergang bei der betreffenden Krankenkasse mit der Versicherung.

Nimmt der AN keine beitragspflichtige Arbeit auf oder auch kein Antrag bei der ARGE, fehlt auch der Krankenkassenbeitrag. In dem Fall würde doch IMHO die Krankenkasse doch dem Versicherten mitteilen, dass kein Beitrag eingeht und ob freiwillig versichert werden soll und natürlich auch nach Krankenkassenzugehörigkeit möglich ist.

In meinem Fall ist mir eine neue Mitgliedskarte mit Foto und Gültigkeit bis 30.06.2019 im Monat 6 2012 zugeschickt.

Arztbesuche waren in der Zeit bis heute auch.

Nun telefonische Mitteilung auf dem AB eines Mitarbeiter der Krankenkasse, er wolle Unterlagen (Anträge auf freiwillig versichern?) nochmal zuschicken.
Geschrieben von Gerne krankenversichert "Nicht unbedingt.

Hast du bei Rentenantragstellung ein Schreiben der AOK erhalten, wie dein Versicherungsverhältnis ab Rentenantragstellung aussieht? Wenn ja, was stand da drin? Wenn nein, solltest du das zunächst anfordern."
Habe ich nicht erhalten, wollen sie mir aber jetzt zuschicken! Auf welchen Rentenantrag soll es sich dann beziehen auf den Ersten wegen Arbeitslosigkeit, Beginn der Rente mit dem 01.05.2012 und erklärte Nichtigkeit wegen dieses Antrages oder auf den nachgereichten Rentenantrag aufgrund der Regelaltersgrenze und Beginn mit dem 01.06.2012



Bei Nichtmeldung bis nächsten Monat der DRV mitteilen, die Einbehaltenen und an die Krankenkasse gezahlten Beiträge zurück zu erstatten.

Konseqenz sei auf jeden Fall, dass ab 01.06.2012 keine Krankenversicherung mehr besteht.



Nach meiner Kenntnis besteht ab 2007 generell eine gesetzliche Versicherungspflicht. Bin hier ein wenig überfordert, aufgrund derzeit mangelndes Wissen auf diesem Gebiet.

Denke, es wird wohl nur gerichtlich zu klären sein. Für Tipps auch mit Vorschläge für einen möglichen Beistand Danke ich Euch.


Grüsse Funman

Verfasst: 22.11.2012, 19:08
von röschen
Also ca. 11 Jahre PKV ?

Verfasst: 22.11.2012, 20:02
von Czauderna
Hallo,
so, wie geschildert, sind die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner als Pflichtversicherung nicht erfüllt, demnach kann es auch keine Pflichtversicherung geben sondern allenfalls eine freiwillige Versicherung ab 01.06.2012 (bis dahin scheint ja eine Krankenversicherung bestanden zu haben).
Es liegt nun an der Kasse zu klären, wie das Versicherungsverhältnis rückwirkend zu klären ist. Der Einbehalt von Krankenversicherung und Pflegeversicherung ist nachweisbar, somit könnte eine Lösung sein, dass die Kasse für die Zeit ab 01.06.2012 eine Einstufung als Rentner (Pflicht) macht und diese aufgrund des neuen Sachverhaltes (nicht erfüllte Vorversicherungszeit) für die Zukunft in eine
freiwillige Versicherung umwandelt - die Rentenversicherung würde dann auf Antrag einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung mit der Rente auszahlen oder
eben ab 01.06.2012 rückwirkend eine Freiwillige Versicherung einrichtet und die bereits gezahlten Beiträge verrechnet. Jedenfalls muss so oder so die Krankenkasse die Versicherung ab 01.06.2012 sicherstellen.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 22.11.2012, 20:22
von Funman
Hallo,

muss mich korrigieren. Konnte wegen Aufgabe der Selbständigkeit die Beiträge der PKV 1995 nicht mehr zahlen und in die Gesetzliche kam ich auch nicht mit freiwillige Mitgliedschaft. ARGE auch nicht, lebte in einem eheähnlichen Verhältnis.

Wie zählen sich die 9/10 auch auf die Zeit wegen Berufsunfähigkeit nach dem OEG, denn die RV wollte nachträglich auch das Aktenzeichen des Versorgungsamtes, um den Rentenbescheid erstellen zu können. Das ist dort bei der ersten Antragstellung nicht berücksichtigt worden.


Grüsse Funman

Verfasst: 22.11.2012, 20:27
von Czauderna
Hallo,

die Berechnung der Rahmenfrist und somit auch die 9/10 Regelung berücksichtigt ausnahmslos nur Versicherungszeiten in der GKV bzw. der GKV gleichgestellte Institutionen (DDR-Sozialversicherung z.B.) Zeiten der Nichtversicherung bzw. PKV-Versicherungen finden keine Berücksichtigung.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 22.11.2012, 21:11
von heinrich
Hallo Fragesteller,

jetzt hab ich mal ne Frage (danach kommt meine Antwort)

Beziehst Du Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe, Grundsicherung).
und
wie hoch ist die Bruttorente.

Verfasst: 22.11.2012, 21:26
von GerneKrankenVersichert
Hier wird der Versicherungspflicht- Versicherungsfreiheit- Beitragsirrsinn mal wieder deutlich. Ich versuche mal, das Ganze verständlich zu erklären
Funman hat geschrieben: Somit nach seiner Empfehlung (keine Abzüge) Antrag auf Rente, wegen Arbeitslosigkeit ab 01.05.2012 gestellt. Ad hok konnte auch nicht geklärt werden genaue Versicherungszeiten vor 2002, somit von ihm eingetragen "nicht bekannt"

Dem eingereichten Widerspruch bei der ARGE auf Verlängerung von 1 Monat Hartz IV wurde abgeholfen. Beendigung Hartz IV somit 30.05.2012

Noch im April 2012 die gesamten Vorducke (PDF) angefangen von RO100 , RO240, RO810, RO870,RO990 mit jetziger Antragstellung, Erreichen der Regelaltersgrenze und die unklaren Zeiten geklärt. In dem Vordruck 810 mit Namen angegeben.
Zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung warst du als Bezieher von ALG 2 pflichtversichert. Dies hat die AOK der Rentenversicherung wohl auch gemeldet. Und wenn du pflichtversichert bist, muss die Rentenversicherung die Beiträge aus der Rente abführen, unabhängig davon, ob die Vorversicherungszeiten für die KVdR erfüllt sind. Es kommt also für die Beitragsabführung nicht auf eine Pflichtversicherung in der KVdR an, sondern nur darauf, dass irgendeine Pflichtversicherung besteht.
Funman hat geschrieben: In dem Fall würde doch IMHO die Krankenkasse doch dem Versicherten mitteilen, dass kein Beitrag eingeht und ob freiwillig versichert werden soll und natürlich auch nach Krankenkassenzugehörigkeit möglich ist.
Das läuft über Meldungen. Aber stimmt, die AOK hätte dich anschreiben und die weitere Versicherung klären müssen. Solange das nicht geschehen ist, wurde keine neue Meldung an die Rentenversicherung geschickt und die führte den Beitrag lustig weiter ab.
Funman hat geschrieben:

Nun telefonische Mitteilung auf dem AB eines Mitarbeiter der Krankenkasse, er wolle Unterlagen (Anträge auf freiwillig versichern?) nochmal zuschicken.
Geschrieben von Gerne krankenversichert "Nicht unbedingt.

Hast du bei Rentenantragstellung ein Schreiben der AOK erhalten, wie dein Versicherungsverhältnis ab Rentenantragstellung aussieht? Wenn ja, was stand da drin? Wenn nein, solltest du das zunächst anfordern."
Habe ich nicht erhalten, wollen sie mir aber jetzt zuschicken! Auf welchen Rentenantrag soll es sich dann beziehen auf den Ersten wegen Arbeitslosigkeit, Beginn der Rente mit dem 01.05.2012 und erklärte Nichtigkeit wegen dieses Antrages oder auf den nachgereichten Rentenantrag aufgrund der Regelaltersgrenze und Beginn mit dem 01.06.2012
Auf den gültigen ab 01.06.2012.
Funman hat geschrieben: Bei Nichtmeldung bis nächsten Monat der DRV mitteilen, die Einbehaltenen und an die Krankenkasse gezahlten Beiträge zurück zu erstatten.

Konseqenz sei auf jeden Fall, dass ab 01.06.2012 keine Krankenversicherung mehr besteht.
Jetzt wird es erst so richtig interessant, denn wie du richtigerweise schreibst:
Funman hat geschrieben: Nach meiner Kenntnis besteht ab 2007 generell eine gesetzliche Versicherungspflicht.
Wenn du dich nicht freiwillig weiterversicherst (die Frist von 3 Monaten beginnt mit der erstmaligen Info der Krankenkasse über diese Möglichkeit), wirst du *tata!* pflichtversichert. Mit der Konsequenz, dass doch die Rentenversicherung die Beiträge abführt. Wenn du keine anderen Einnahmen als die Rente hast und die Rente höher als 875,-- € ist, wäre das die bequemste Lösung. Du bekämst nichts erstattet, müsstest nicht nachzahlen und gut ist.

Kompliziert wird es dann, wenn du entweder geringere Einnahmen oder Zusatzeinnahmen hast. Der Beitrag eines nach der allgemeinen Versicherungspflicht versicherten Mitglieds wird wie der Beitrag eines freiwilligen Mitgliedes berechnet. Und dann wäre es einfacher, den Beitragszuschuss der Rentenversicherung (hoffentlich mit Rentenantragstellung beantragt, es reicht ein Kreuzchen auf dem Antrag aus) auszahlen zu lassen und den kompletten Beitrag an die AOK zu überweisen.

Verfasst: 23.11.2012, 21:03
von Funman
Hallo Ihr,
heinrich hat geschrieben:Hallo Fragesteller,

jetzt hab ich mal ne Frage (danach kommt meine Antwort)

Beziehst Du Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe, Grundsicherung).
und
wie hoch ist die Bruttorente.
Keine Grusi, weil die Höhe der Einkünfte etwas über die Höhe der Grusi liegt.


Deshalb auch nicht beantragt. Grusi Höhe eines Betroffenen entspricht der gleichen Höhe bei Hartz IV.

Allerdings Mietzuschuss beantragt und bewilligt. Die Rechnung stimmt dann aber nicht mehr wenn freiwillig bei der AOK versichert. Dazu noch rückwirkend zu zahlende Beiträge und ob die übernommen werden? Das Sozi wird sagen, die Beiträge sind doch schon von der DRV an die AOK geflossen.



Nun hier ein paar Zahlen Brutto leider nur 362,77 Euro
Beitragsanteil Rentenversicherungsträger 15,5% davon
ergibt 52,96 Euro,
davon die Hälfte als Beitragsanteil von mir 26,48 Euro
abgezogen 29,75 Euro
sowie auch 2,2% vom Brutto an Pflegevs. abgez. 7,98 Euro

somit Netto 325,04 Euro
zuzüglich Unfallrente 261,18 Euro
zuzüglich Mietzuschuss Berechnung Kaltmiete 40,- Euro
abzüglich Wohnraummiete kalt 202,- Euro
Bleiben netto für den Lebensunterhalt 424,22 Euro
Ergo höher und somit z.B. auch keine Befreiung von z. B. GEZ Gebühren in 2013,
weil keine Grusi und automatisch gesetzlich durchsetzbare Zahlung GEZ für alle Bürger,
auch ohne TV und Rundfunk. Beklage mich aber nicht, denn es gibt Leute mit richtigen Probleme außer die von mir mit der KK.

Wahrscheinlich ist es denen von der AOK auch zu wenig Beitrag. :( :?:


Grüße Funman

Verfasst: 25.11.2012, 14:26
von Rossi
Eben, es sind zu wenig Beiträge. Denn die KVdR Voraussetzungen liegen nicht vor. Sofern die KVdR vorliegen würde, dann würden die Beiträge ausreichen.

Dem ist aber nicht so.

Du kannst Dich jetzt freiwillig versichern.

Dann liegt der sog. Mindesbeitrag bei 132,55 € für die KV und 19,25 € für die PV.

Allerdings muss der Rententräger dann den Beitragsabzug aus der DRV Rente in Höhe von derzeit 37,73 € aufheben. Zusätzlich bekommst Du dann noch einen Beitragszuschuss in Höhe von 26,48 € von der DRV.

Mithin erhöht sich die Rente insgesamt um 64,21 €, im Gegenzug musst Du für die freiw. Kv. allerdings 151,80 € (Kv u. Pv) löhnen.

Zeigst Du den Beitritt zur freiw. Kv. nicht an, dann unterliegst Du der sog. Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V. In dieser Konstellation muss die DRV weiterhin die Beiträge aus der Rente einbehalten und an den Gesundheitsfonds zahlen.

Du selber müsstes dann allerdings noch 76,32 € für die Kv und 11,27 € für die Pv an die Kasse zahlen.

Du kannst es drehen und wenden wie Du willst, es wird teurer als bisher.

Verfasst: 26.11.2012, 08:42
von heinrich
sag uns bitte noch


1.
Deinen Familienstand (verh. geschieden, ledig)

2.
falls verheiratet: wie ist Ehegatte versichert (selbst Mitglied einer KK oder bisher familienversichert oder ALG II Bezieher).

3.
zur Unfallrente:
ist dies eine Unfallrente der gesetzichen Unfallversicherung (also Berufsgenossenschaft) oder eine private Unfallversicherung)

Verfasst: 26.11.2012, 11:24
von Funman
geschieden und BG Rente

Was ist, wenn ich heirate? Meine Frau ist selbst Rentnerin, aber keine Konstellation wie bei mir.

Also in der KVDR und genügend Rente aufgrund Ihrer Berufsjahre als Angestellte.


Gruss Funman

Verfasst: 26.11.2012, 22:02
von heinrich
der Grenzewert für eine Familienversicherung (FAMI) liegt bei
375 EUR im Monat (ab 01.01.2013 bei 385 EUR).

Deine gesetzliche Rente = 362,77 ;ALSO wäre eine kostenlosen FAMI möglich.

Eine BG-Rente wird NICHT mitgerechnet. FAMI also möglich.


Für die Zeit bis dahin würde ich KEINE freiwillige Versicherung eintragen lassen. Hier könnte es unter Umständen Probleme mit dem Zuschuss zur freiwilligen Versicherung geben.

Ich würde eine Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (auch Bürgerversicherung genannt) anzeigen.

Dabei handelt es sich um eine Pflichtversicherung (nicht zu verwechseln mit der erfüllten 9/10 Regelung bei der KVdR).

Aus der Differzenz zwischen 875 EUR und der Rente von 362,77 EUR musst Du selbst noch die Beiträge zahlen.

Diese Art der Versicherung hätte im Fall einer Heirat und der damit verbundenen möglichen FAMI auch noch den Vorteil, dass diese Versicherung NICHT gekündigt werden braucht was bei einigen Krankenkassen nicht rückwirkend geht, sondern auch rückwirkend möglich ist.

Verfasst: 26.11.2012, 22:22
von Rossi
Nun ja, dies funktioniert (Heirat und Fami über die Holde) nur, wenn die Unfallrente von einer gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt wird. Es muss also eine Rente von einer gesetzlichen Berufsgenossenschaft sein.

Wenn es eine priv. Unfallrente ist, dann funtkioniert es leider nicht.