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Verfasst: 18.10.2012, 22:55
von roemer70
Rossi, das hat mit Bauernschläue nix zu tun, sondern mit Arbeitsrecht. Und Jochen hatte schon Recht. Wenn ich während der Arbeitszeit etwas für meinen Arbeitgeber erstelle, ist das dessen Eigentum, ob nun ein Gartentor oder eine Exceltabelle.
Das kann ich als Arbeitnehmer zwar umgehen, aber "können" und "dürfen" sind zwei verschiedene Welten. Also halte Deine Quelle schön geheim!
Verfasst: 18.10.2012, 23:05
von Bully
roemer70 hat geschrieben: Also halte Deine Quelle schön geheim!
auf jeden Fall,wenn ich so an das UrhG denke
hier an den § 69a Abs. 1 UrhG
Gruß Bully
Verfasst: 19.10.2012, 00:26
von Rossi
Na ja Roemer70.
Ich finde Deine Ausführungen mehr als interessant.
Leider finde ich bei Deinen Ausführungen überhaupt kein rechtliches Fundament.
Dein Begriff der"Baunerschläue" kennt das Gesetz nicht.
Lieber Roemer70, bevor wir hier konstruktiv weiter diskutieren, solltest Du erst einmal das Informationsfreiheitsgsetz (IFG) gelesen und verstanden haben.
Mittlerweilie habe ich einen relativ guten Kontakt zu einer Bundesbeauftagten des Ministeriums. Die Tante aus dem Ministerium ist nur dafür geschaffen worden!
Was hälst Diu davon, wenn Du deinen Namen nennst (Farbe bekennen) und dann machen wir gemeisam die Anfrage!?
Verfasst: 19.10.2012, 08:07
von CiceroOWL
Das hat eher was mit dme Arbeitsrecht udn der weitergab von Firmeneigentum zutun Rossi wirf mal einen blick in deinen eigneen Tv, aRbeitsvertrag usw. Da bewegt man sich auf dehr ünnen Eis ich kennArbeitsgerichte die stimmen schon aus geringeren Anlässen einer fristlosen Kündigung zu. Das Informationsfreiheistsgesetz sagt Information nicht Tool. Das ist ein kleiner abe feiner Unterschied. Naja wundert mich jetzt allerdings das euere eigne EDV das nicht basteln kann.
Verfasst: 19.10.2012, 08:36
von GerneKrankenVersichert
§ 6 IFG Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.
§ 69a UrhG Gegenstand des Schutzes
(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.
(2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.
(3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.
(4) Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
Aber halte mal deine Anfrage. Ich bin gespannt.
Verfasst: 19.10.2012, 08:56
von Rossi
Okay, GerneKrankenVersichert!
So ein Rechner ist ein Betriebsgeheimnis im Sinne des IFG?!
Das Betriebsgeheimnis soll nicht gelüftet werden, damit keiner überhaupt diese komplizierte Berechnung nachvollziehen kann!?!?
Ist ja schlimmer als in Alcatraz?!?
Eine Kollegin von mir wollte letztens eine Satzung einer Kasse haben. Die Satzung der Kasse war nicht im Internet veröffentlicht. Die Kasse hat die Herausgabe der Satzung aus Gründen des Wettberwerbs verweigert. Jetzt liegt es bei der Bundesbeauftragten des IFG.
Verfasst: 19.10.2012, 09:06
von GerneKrankenVersichert
Rossi hat geschrieben:Okay, GerneKrankenVersichert!
So ein Rechner ist ein Betriebsgeheimnis im Sinne des IFG?!
Das Betriebsgeheimnis soll nicht gelüftet werden, damit keiner überhaupt diese komplizierte Berechnung nachvollziehen kann!?!?
Ist ja schlimmer als in Alcatraz?!?
Eine Kollegin von mir wollte letztens eine Satzung einer Kasse haben. Die Satzung der Kasse war nicht im Internet veröffentlicht. Die Kasse hat die Herausgabe der Satzung aus Gründen des Wettberwerbs verweigert. Jetzt liegt es bei der Bundesbeauftragten des IFG.
Rossi, es geht um den ersten Satz. Das geistige Eigentum.
Verfasst: 19.10.2012, 09:31
von roemer70
Rossi, bei einer Satzung bin ich voll Deiner Meinung. Darum geht es hier aber nicht.
Ich schrieb "das hat mit Bauernschläue
nix zu tun", deshalb ergänze ich als "rechtliches Fundament" noch den §69b UrhG:
§ 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen
(1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden.
Verfasst: 19.10.2012, 11:23
von Rossi
Okay, geistiges Eigentum.
Warum werden denn die Gemeinsamen Rundschreiben oder Besprechungergebnisse der Spitzenverbände sogar im Internet veröffentlicht? Dies ist doch auch ein geistiges Eigentum!
Die Bundesagentur für Arbeit hat bpsw. im Internet einen Rechner für das ALG I hinterlegt. Dies ist auch geistiges Eigentum.
Warum in aller Welt sollte sich die Kasse so verbohrt darstellen?
Auf der anderen Seite habe ich den Rechner bekommen, zwischenzeitlich habe ich mir selber auch einen KVdR-Rechner gestrickt.
Verfasst: 19.10.2012, 11:30
von GerneKrankenVersichert
Wenn "die Kasse" dir den Rechner zur Verfügung stellt, ist es ihre Angelegenheit genauso wie es Angelegenheit des SpiBu ist, ob Rundschreiben veröffentlicht werden. Da gibt es ja momentan die spannenden Rechtsfragen, wo das geistige Eigentum aufhört und das Recht nach IFG anfängt (es gibt da eine Kasse, die ihre Satzung wegen "geistigem Eigentum" nicht veröffentlichen möchte
).
Aber ich als kleiner Mitarbeiter darf dir keinen Rechner zur Verfügung stellen, den ein anderer im Auftrag meines Arbeitgebers geschrieben hat. Darum ging es hier bei der Diskussion.
Verfasst: 19.10.2012, 11:47
von Czauderna
Hallo,
was hat das denn alles mir Urheberrecht und geistigem Eigentum zu tun - nix, aber rein gar nix. Es handelt sich hier um eine mehr oder weniger einfache Excel-Datei zu Errechnung der Differenz zwischen zwei Daten.
So etwas kann man, wenn man lang genug sucht sicher in irgendwelchen Excel-Lehrbüchern finden.
Das Ergebnis muss stimmen - und das hat mit geistigem Eigentum wohl nix zu tun.
Wenn ich mir im Dienst ein solches "Helferlein" selbst erstelle dann ist das okay so.
Ich weiß gar nicht warum das nun so ein Problem darstellen soll, wenn eine solch selbst erstelle Datei veröffentlicht wird.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 19.10.2012, 11:59
von Bully
Czauderna hat geschrieben:
Ich weiß gar nicht warum das nun so ein Problem darstellen soll, wenn eine solch selbst erstelle Datei veröffentlicht wird.
Hallo Czauderna,
jo, wenn eine weitere Nutzung erlaubt wird, ausdrücklich erlaubt wird
dann ist das auch kein Problem.
ist das aber nicht der Fall und wenn diese Datei öffentlich genutzt wird, dann könnten sich Probleme ergeben.
ja, das UrhG
es kommt ja nicht von ungefähr,
das das Geschäft der Abmahnanwälte boooooommmmmmt,.
Gruß Bully
Verfasst: 19.10.2012, 12:06
von Czauderna
Hallo Bully,
wenn du meinst, wenn jemand meine Datei kopiert und sie dann ins Netz stellt, dann könnte ich ihm Probleme bereiten ??
Ja, das verstehe ich, aber wenn ich das mit meiner Datei mache, dann ist doch wohl alles klar, oder ?
Gruss
Czauderna
Verfasst: 19.10.2012, 12:47
von roemer70
Hallo Czauderna,
wenn Du Rossi Deine beim Fußballspiel erstellte Datei zur Verfügung stellst, liegt das natürlich in Deinem Ermessen. Dein Arbeitgeber ist hier ja komplett raus.
Wenn Du ihm aber eine Datei, die Du oder jemand anderes während der Arbeitszeit erstellt hat ("in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen"), ohne ausdrückliche Erlaubnis Deines Arbeitgebers gibst, vergreifst Du Dich an dessen geistigem Eigentum.
Ob es sich nun um eine "einfache" Exceldatei handelt oder ein hochkomplexes Programm, ist aus Sicht des UrhG egal:
§69a Abs. 3 UrhG hat geschrieben:Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.
Deshalb tut Rossi ja gut daran, wenn er nicht sagt, woher er die Datei hat.
Verfasst: 21.10.2012, 20:06
von Rossi
Oh weia, es ist ja manchmal schlimmer als beim Bundesnachrichtendienst!
Aber ist auch egal.
Ich habe das Tool mal genommen und die 2 Beispiele aus dem GR vom 30.12.2008 reingehakt. Tja, bei dem 2. Beispiel gab es dann gleich eine Differenz. War nur 1 Tag.
Von daher werde ich mein selbstgestricktes Tool weiter vollenden, selbstverständlich mit einem copyright.