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Verfasst: 01.10.2012, 22:35
von Bully
villosa hat geschrieben:
Kann dann die KK die Zahlung des Krankengeldes einstellen?
Hallo,
aus welchem Grund, etwa fehlende Mitwirkung
N E I N
dem Wunsch Deiner KK, etwas anderes ist es ja nicht, zu erfüllen
ist ja schon verlockend, da das Entgeld höher ausfällt
und jetzt laß uns mal über den Tellerrand schaun,
glaubst Du denn etwa das bei einer erneuten Krankschreibung, (falls Dein Doc da überhaupt mitspielt )
Dir die KK anstandslos sofort wieder KRG bewilligt, ich nicht.
oder Dir dein Brötchengeber erneut 6 Wochen Lohnfortzahlung gewährt.
Nein, das wir er gewiss nicht machen.
denn, wenn Du nach einer vorübergehenden Gesundung erneut an der selben Krankheit arbeitsunfähig geschrieben wirst, bekommst Du nur dann weitere sechs Wochen den Lohn von deinem Arbeitgeber, wenn Du vor dieser neuen gleichen Erkrankung mindestens sechs Monate nicht arbeitsunfähig gewesen bist,
Und dann stehst Du ohne Kohle da.
Tschuldigung wollte es nicht so deutlich schreiben
Gruß Bully
Verfasst: 01.10.2012, 22:41
von vlac
Hallo,
wenn so ein Schreiben tatsächlich von der Krankenkasse kommen würde, müsste man es nicht unterschreiben. Es würde allerdings so oder so keinen Unterschied machen, so lange man weiter krank geschrieben ist, denn nach dem Bundesurlaubsgesetz werden keine Urlaubstage "abgefeiert", wenn man krank ist. Einmal abgesehen davon, dass der Urlaubsanspruch aus 2011 sowieso nur abgegolten, aber nicht mehr genommen werden kann.
Verfasst: 01.10.2012, 22:56
von pfirsich30
Hallo Bully,
kann man sich den Urlaub aus 2011 wirklich noch ausbezahlen lassen wenn die Firma einen Kündigt, bzw. auch die von 2012?
Oder ist der Urlaub aus 2011 schon verfallen, weil man ihn wegen Krankheit auch nicht bis März 2012 nehmen konnte.
Ich z.B. habe 24 Tage Urlaub im Jahr. Von 2011 noch 12 Tage und 2012 bis jetzt 20 Tage. Wenn mich die Firma jetzt zum 1. November kündigen würde, hätte ich dann ein Recht auf Auszahlung von 32 Tagen?
Wenn die Firma mich nicht kündigt und ich weiterhin da angestellt bleibe, ich ab November ALG 1 nach dem Nahtlosigkeitgesetz bekommen würde für ein Jahr, hätte ich dann Ende 2013 Anspruch auf Auszahlung von 12 Tage (2011) 24 Tage (2012) und 22 Tage (2013) also insgesamt 58 Tage???
Noch mal zum Thema. Ich würde das auch nicht unterschreiben. Klingt schon merkwürdig von der Krankenkasse und leider wird auch die Kasse nicht genannt.
Denn eins weiß ich, wenn man arbeitsunfähig ist auf bestimmte Zeit, dann kann man nicht auf einmal Urlaub nehmen müssen.
Und wenn man es doch macht, dann hätte man ja z.B. 4 Wochen Urlaub...aber in der Zeit ist man nicht krank und bekommt wirklich KEIN Geld für einen Monat. Ich glaube nicht, das der Arbeitgeber in den Urlaubstagen auf einmal wieder normales Gehalt zahlt, bzw. wäre man dann ja wieder arbeitsfähig. Das würde ich mir noch mal genau bei der Kasse nachfragen, was die damit bezwecken wollen. Und wieso sollen die Urlaubstage beim Krankengeld angerechnet werden? Ok nimmt man jetzt 20 Tage Urlaub, war man in den Tagen arbeitsfähig. Wird man jetzt wieder krank, werden die 20 Tage zur Blockfrist angerechnet. Aber dennoch sehr merkwürdig.
lg
Verfasst: 01.10.2012, 23:22
von Bully
pfirsich30 hat geschrieben:
kann man sich den Urlaub aus 2011 wirklich noch ausbezahlen lassen wenn die Firma einen Kündigt, bzw. auch die von 2012?
Oder ist der Urlaub aus 2011 schon verfallen, weil man ihn wegen Krankheit auch nicht bis März 2012 nehmen konnte.
Hallo,
Nein, dein Erholungsurlaub verfällt nicht, im Krankheitsfall
und wenn Dein Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen sollte, muß er die angefallenden Urlaubstage auszahlen.
EuGH, Urteil v. 20.01.2009 - C-350/06 und C-520/06
und dieses Urteil ist maßgebend für alle EU- Mitgliedsländer
da kann sich Dein Brötchengeber nicht auf deutsches Recht berufen.
Gruß Bully
Verfasst: 02.10.2012, 00:26
von Bully
vlac hat geschrieben:
Einmal abgesehen davon, dass der Urlaubsanspruch aus 2011 sowieso nur abgegolten, aber nicht mehr genommen werden kann.
Hallo vLac,
hier irrst Du dich, es gelten keine deutschen Rechtsvorschriften,
hier zählt nur EU-Recht,demnach kann er auch noch genommen werden,
im Falle eine Kündigung, muß er ausgezahlt werden.
Gruß Bully
Verfasst: 02.10.2012, 10:23
von vlac
Hallo,
@Bully: kurz und bündig: Du hast Recht. Ich hatte gestern abend ziemlich den Kopf voll, und habe kräftig daneben geschossen. Ich bitte um Entschuldigung.
Tatsächlich ist es so, dass Urlaub, der wegen Krankheit nicht genommen werden konnte, zunächst einmal überhaupt entstanden ist. Der EuGH hatte damals ja auch darüber zu entscheiden, ob der von der deutschen Gerichtsbarkeit formulierte Grundsatz "Urlaub für Arbeitsleistung" (mit meinen eigenen Worten ausgedrückt) überhaupt haltbar ist, und die Entscheidung war: "Nein, ist er nicht" - der Urlaubsanspruch entsteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer krank ist. Da er ihn nicht nehmen kann, so lange er krank geschrieben ist, ist die gesetzliche Dreimonatsregelung (Am Ende von drei Monaten nach Ablauf des Vorjahres verfällt der gesetzliche Urlaubsanspruch) damit auch hinfällig.
Allerdings steckt der Teufel im Detail: Das angesprochene Urteil umfasst nur den gesetzlichen Mindesanspruch von 24 Tagen, nicht aber tarifvertraglich festgelegte Mehransprüche oder Regelungen in diesen Tarifverträgen. Und: Man kann den Urlaub nicht beliebig "ansparen". Denn der Europäische Gerichtshof hat am 22.11.2011 (C-214/10) auch entschieden, dass es nicht europäischem Recht widerspricht, wenn Tarifverträge oder andere Regelungen den Zeitraum enschränken, in dem ein Arbeitsunfähiger den Jahresurlaub ansammeln kann - in Deutschland ist dies in vielen Branchen der Fall: Im Metallgewerbe beispielsweise gilt eine Frist von 15 Monaten.
Das bedeutet: Der Arbeitsunfähige hat grundsätzlich Anspruch auf Urlaub, muss sich aber informieren, ob für seine Branche ein Tarifvertrag eine Obergrenze für das Ansammeln vorsieht, und sich dann vor deren Ablauf Gedanken darüber machen, was er mit seinem Urlaub anfangen will - bei längeren Erkrankungen dürfte da dann nur die Auszahlung in Betracht kommen.
Dass eine Krankenkasse sich angeblich eine Vollmacht ausstellen lässt, um Urlaub für den Krankengeldempfänger zu beantragen, kann ich mir nicht vorstellen, auch wenn ich mittlerweile gelernt habe, dass es nichts gibt, was es nicht gibt: Der Arbeitgeber würde der Krankenkasse was husten, wenn sie ihm eine solche Vollmacht schickt, denn das ist nur eine Sache zwischen ihm und seinem Arbeitnehmer, und wenn sich der Arbeitnehmer weiter krank schreiben lässt, ist es sowieso Essig mit dem Urlaubnehmen: Nach dem Bundesurlaubsgesetz können im dokumentierten Krankheitsfall keine Krankheitstage genommen werden.
Diskussionswürdig wäre allerdings, was passiert, wenn der Arbeitnehmer die Krankschreibungen unterbricht, um durch Urlaub in die nächste Blockfrist zu gelangen
Verfasst: 02.10.2012, 15:25
von Bully
Hallo vLac,
ach was, brauchst Dich doch nicht entschuldigen,
ich hatte es ja auch nur grob angeschnitten,
Du hast es ja dann sehr schön ausführlich dargestellt.
mir persönlich ist wichtiger das hier mehr ein miteinander
als ein gegeneinander ist.
Denn das würde uns allen helfen.
Gruß Bully