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Verfasst: 09.10.2012, 23:37
von CiceroOWL
broemmel hat geschrieben:die daimler bkk ist angeblich auch mit 60 € dabei
daimler-betriebskrankenkasse.com/Presse_und_News/Aktuelle_Meldungen/Noch_mehr_Leistungen_fuer_Sie/

Sollte Sie wohl denn auch sein.

Verfasst: 10.10.2012, 10:05
von Lohnbuchhalter
sorry, ich meine nicht Zusatzbeitrag, sondern Prämienausschüttung.
Wie verhält es sich denn, wenn eine Krankenkasse eine Prämie ausschüttet und im kommenden Jahr dies nicht mehr tut?

Verfasst: 10.10.2012, 10:36
von amerin
"Verringert sie ihre Prämienzahlung, kann die Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zur erstmaligen Fälligkeit [...] der Prämienverringerung gekündigt werden" (§ 175 IV SGB V).

Verfasst: 10.10.2012, 15:22
von Jürgen
Die Gesetzeslage ist da ja eigentlich klar. ich fürchte nur, dass die Kassen da Möglichkeiten gefunden haben, um das Sonderkündigungsrecht zu umgehen. Z.B. hatte die BKK Gildemeister Seidensticker im Frühjahr festgelegt, dass die Mitglieder im Monat 09/12 rückwirkend für das Jahr 2011 eine Prämie von 60 EUR ausbezahlt bekommen. Gleichzeitig gab sie aber bekannt, dass die Prämienzahlung für 2012 nicht ausgeschlossen aber auch nicht sicher ist. Wann soll denn da das Sonderkündigungsrecht gelten? Ein anderer Fall: Die HEK will im Dezember beschließen, dass jedes am 01.05.13 beitragszahlende Mitglied - unabhängig von der Dauer seiner Mitgliedschaft - eine Prämie von 75 EUR erhält. Da habe ich noch nichts von Folgejahren gelesen. Ich denke, die Kassen geben dem Kind einen anderen Namen und dann gibt es kein Sonderkündigungsrecht. Oder hat jemand da andere Infos?

Verfasst: 10.10.2012, 18:04
von Dr. Know
"Die Krankenkasse hat ihre Mitglieder auf das Kündigungsrecht nach Satz 5 spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit hinzuweisen. Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht nach Satz 6 gegenüber einem Mitglied verspätet nach, verschiebt sich für dieses Mitglied die Erhebung oder die Erhöhung des Zusatzbeitrags und die Frist für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts um den entsprechenden Zeitraum."

Bin jetzt kein Experte im Versicherungsbereich, aber muss man diesen verpflichtenden Hinweis nicht auch auf den Wegfall einer Prämienzahlung beziehen? Demnach wäre die Info der Kasse der ausschlaggebende Zeitpunkt für den Fristbeginn.

Verfasst: 10.10.2012, 23:23
von CiceroOWL
Sonderkündigungsrecht

Mitgliedern steht ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag

neu erhebt,
diesen erhöht oder
eine Prämienzahlung verringert

(vgl. § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V). Mitglieder, die an ihren Wahltarif gebunden sind, haben kein Sonderkündigungsrecht.


Mitglieder, die einen Differenzbetrag nach § 242 Absatz 4 Satz 2( (Zusatzbeitrag) zu zahlen haben, können ihre Mitgliedschaft abweichend von Absatz 4 Satz 1 nach Maßgabe dieses Absatzes kündigen. Erhebt die Krankenkasse erstmals einen Differenzbetrag nach § 242 Absatz 4 Satz 2 oder erhöht sich dieser, kann die Mitgliedschaft bis zur erstmaligen Fälligkeit des erhobenen oder erhöhten Differenzbetrags gekündigt werden; Absatz 4 Satz 6 gilt entsprechend. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis nach § 242 Absatz 4 Satz 1 erstmalig oder erneut begründet wird. Mitglieder, die bereits vor dem 1. Januar 2012 einen Differenzbetrag nach § 242 Absatz 4 Satz 2 zu zahlen hatten, hat die Krankenkasse bis zum 29. Februar 2012 auf das Kündigungsrecht nach diesem Absatz hinzuweisen; das Kündigungsrecht kann bis zu einem Monat nach Zugang des Hinweises ausgeübt werden. Absatz 4 Satz 7 gilt für das Kündigungsrecht nach diesem Absatz entsprechend.

www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__175.html

http://www.finkenbusch.de/?p=925#more-925

Ist eigentlich eindeutig, denke ich.