Verfasst: 26.09.2012, 15:58
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Das sagt nur aus innerhalb welcher Frist Du Widerspruch einlegen kannst.Der Bescheid ist ohne Rechtsbehelfsbelehrung und es gilt vielleicht die ein Jahresregel.
Die Frage ist, ob Du zum Monatsletzen das Krankengeld haben möchtest oder nicht. Eine rückwirkende Auszahlung ist sicher auch machbar.Der SB rief gestern an und sagte, der AZ- Schein mit dem letzten Tag der AU müsse noch diese Woche bei der KK sein, da ab nächste Woche eine Systemumstellung anstünde un das Rest- KG noch rechtzeitig überwiesen werden müsse.
Na ob das stimmt? Ich weiss nicht, weil ja immer das Ausstellungsdatum massgebend ist.
Ist ja nicht unbedingt nötig. Der Arzt muss dich nicht nur krank schreiben sondern Widerspruch gegen das MDK Gutachten einlegen.Problem ist auch, ich hab keine Dokumente zur Einsicht, was der FA zur KK geschrieben hat.
Dann muss der Hausarzt einfach mal die AU Richtlinien lesen. Was ich mich natürlich frage ist, hat der Facharzt behandelt und der Hausarzt immer nur AU geschrieben?Der HA beruft sich in seiner Entscheidung auf den FA/ die KK.
Ja, so war es.broemmel hat geschrieben:Was ich mich natürlich frage ist, hat der Facharzt behandelt und der Hausarzt immer nur AU geschrieben?
wie stellst du dir das in der Praxis vor?der Vollständigkeit und Genauigkeit wegen: Zunächst kommt es auf die Arbeitsunfähigkeit an und erst in zweiter Linie, ob diese vom Arzt festgestellt / bescheinigt wird.
Fehlbeurteilungen der AU durch den behandelnden Kassen-Vertrags-Arzt oder durch den MDK-Arzt sind von den Krankenkassen mit Krankengeld zu verantworten, wenn der Versicherte (1.) alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, und er (2.) daran aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung gehindert wurde (z.B. durch die Fehlbeurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Vertragsarztes und des MDK), und er (3.) - zusätzlich - seine Rechte bei der Kasse unverzüglich (spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) nach Erlangung der Kenntnis von dem Fehler geltend macht. Dann kann er sich auf den Mangel auch zu einem späteren Zeitpunkt berufen. Unter diesen engen Voraussetzungen kann die Unrichtigkeit der ärztlichen Beurteilung ggf. auch durch die nachträgliche Einschätzung eines anderen ärztlichen Gutachters nachgewiesen werden und der Versicherte ausnahmsweise rückwirkend Krg beanspruchen.
Was dann z.B. das Aufsuchen eines (Fach-)Arztes wäre, der ihn als arbeitsunfähig ansieht und einen Widerspruch schreibt?(1.) alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan hat, um seine Ansprüche zu wahren