Hallo vlac,vlac hat geschrieben:Zunächst einmal ist es aber so, dass wahrscheinlich jede betriebliche Versicherung einen Passus in ihren Verträgen haben dürfte, die eine Haftung bei Verletzung von Fürsorge- und / oder Sorgfaltspflichten ausschließen.
diesen Ausschluss hast Du bei jeder privaten Versicherung. Die Obliegenheiten müssen dabei aber im Vertrag stehen. Ansonsten gilt bei Ausschlüssen "grobe Fahrlässigkeit", die konkret darzulegen ist.
Ja, der Arbeitgeber tut dies aber nicht aus Fürsorgepflicht, sondern schon aus Eigeninteresse. Er setzt den Arbeitnehmer nicht wieder ein, weil er davon ausgeht, dass Arbeit von wirtschaftlichen Wert vermutlich nicht erbracht wird. Da schickt er den kränkelnden Mitarbeiter lieber wieder nach Hause. Was soll er auch mit dem? Thema Fürsorgepflicht kommt eher bei der Einforderung einer leidensgerechten Umbesetzung des Arbeitnehmers zum Tragen, Problem bleibt aber, wenn der Arbeitgeber sagt, tut mir leid, hab keinen passenden Arbeitsplatz...vlac hat geschrieben:Die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers ergeben sich, unter anderem, aus dem Arbeitsschutzgesetz und dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Dazu zählt zum Beispiel, dass der Arbeitgeber, wenn ihm bekannt ist, dass die Leistungsfähigkeit seines Arbeitnehmers gemindert ist, andere betriebliche Einsatzmöglichkeiten zu prüfen hat. Dazu zählt aber auch, dass er den Mitarbeiter nicht an seinen Arbeitsplatz zurück kehren lassen darf, wenn er davon ausgehen muss, dass eine Verschlimmerung der Krankheit droht. Allein diese Frage hat die Gerichte immer wieder beschäftigt: Mal ging es um zivilrechtliche Ansprüche eines, der Beteiligten; mal um Kündigungen. Der Tenor ist stets: Der Arbeitgeber muss sich die Frage nach der Arbeitsfähigkeit schon dann stellen, wenn sich Zweifel daran anbieten. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sich der Mitarbeiter nach einer innerbetrieblichen Umsetzung erkundigt hat, wie das ja im beschriebenen Fall der derselbe ist: Hier muss der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter die Frage stellen, ob er an seinem alten Arbeitsplatz noch einsetzbar ist. Setzt er ihn dennoch dort ein, trägt er die Verantwortung, es sei denn, der Mitarbeiter hat ihn getäuscht - wobei die Beweispflicht in diesem Fall tatsächlich beim Arbeitgeber liegt.
Vielleicht kannten die Kläger den §7 Absatz 2 SGB VII nichtvlac hat geschrieben:Allerdings: Es gibt eine ganze Reihe von dokumentierten Fällen, in denen das auch anderweitig raus gekommen ist - zum Beispiel weil die Berufsgenossenschaft einen Arbeitsunfall nicht anerkannt hat.
Tut mir leid, da seh ich nichts "haariges". Das ist reine Theorie. In der Praxis wird ein Wiedereingliederungsplan erstellt und dann kann's losgehen, es sei denn, einer der Beteiligten will nicht (z.B. auch der Arbeitgeber aus o.g. Gründen). Den Arzthaftungsprozess möchte ich erleben, wenn der Arzt mit seinem "wir versuchen's mal" daneben gelegen hat.vlac hat geschrieben:Was mich zur Krankenkassenfee bringt: Es geht so lange gut, bis es schief geht. Wenn der Arzt sagt, dass der Patient in seinem alten Job nicht mehr arbeiten kann, dann gilt das erst einmal. Ein "Wir versuchen's einfach mal" kann aus den oben beschriebenen Gründen haarig werden - auch wenn die Krankenkasse nichts sagt.
Na, erklär das mal Lidl, Kik und Co. Ich fürchte, Du lebst noch in der Zeit der Einführung des LFZG... Die Praxis sieht anders aus und das Ganze hat sich aus o.g. Gründen in eine völlig andere Richtung gedreht. "Ist doch wunderbar, wenn ich den Arbeitnehmer wieder nach Haus schicken kann, zahlen tut ja die Krankenkasse oder Arbeitsagentur oder, oder... Sonst hab ich ihn ja wieder an der Backe"vlac hat geschrieben:Dieser Grundsatz ist meiner Ansicht nach eine der ganz großen Errungenschaften des deutschen Sozialstaates. Er wurde erkämpft, gemeinsam mit dem System der Krankenkassen, weil recht früh erkannt wurde, dass der wirtschaftliche Wert der Arbeitskraft eines Menschen und die Lebensqualität des Menschen untrennbar miteinander verbunden sind - in vielerlei Hinsicht. Denn die "Arbeit von wirtschaftlichem Wert" ist unter Umständen nur von kurzer Dauer und damit auch von begrenztem wirtschaftlichen Wert, wenn die Arbeitskraft bis zum Letzten ausgenutzt wird. Der wirtschaftliche Schaden für den Betroffenen aber auch für die Gesellschaft kann den wirtschaftlichen Wert der Arbeitsleistung bei weitem übersteigen.
dies bleibt aber in der Eigenverantwortung des Individuums (§1 SGB V)vlac hat geschrieben:Wenn, wie hier, eine Verschlechterung in Kauf genommen wird, dann bedeutet das nicht nur, dass derjenige hinnimmt, für den Rest seines Lebens mit erheblichen Beschwerden zu leben, sondern auch, dass das Solidarsystem, also wir alle, Jahrzehnte lang dafür aufkommen müssen.