öhm so egal ist es nicht ob eine Arbeitsaufnahme erfolgte, der Eintritt einer Versicherungspflicht ist ja grds. an bestimmte Faktoren gebunden, z. B. die Zahlung von Arbeitsentgelt
auf den konkreten Fall sehe ich es allerdings im Ergebnis wie Rossi (auch wenn nicht mit der gleichen Begründung) -> Arbeitsaufnahme ist erfolgt, der AG ist verpflichtet für den 1. Tag, wo zumindest 2 Stungen gearbeitet wurde Entgelt zu zahlen und diese Entgeltzahlung begründet eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs.1 Nr. 1 SGB V... ich tippe mal: Arbeitsvertrag ab 01.07.12 (=Sonntag), am 02.07.12 Arbeit angetreten+abgebrochen, AG zahlt den 01.07.+02.07.12 und die Kasse ist ab Tag nach ärztl. Feststellung in der Pflicht, da bis 28.07.12 die Wartefrist nach § 3 Absatz 3 EFZG greift, natürlich hat der AG innerhalb der Wartefrist in der Probezeit ohne Begründung gekündigt und drückt sich so komplett um die Entgeltfortzahlung...erlebe ich immer wieder, vor allem Personalleasing-Firmen sind da sehr auffällig
die Beweisführung, dass hier Sozialleistungen erschlichen werden sollen liegt ganz klar bei der Kasse, wo sind wir denn dass man seine Unschuld beweisen muss?
Kein Krankengeldanspruch
Moderator: Czauderna
Na ja broemmel,
Zitat:
Mal wieder ein typischer rossi.
Stehst Du immer noch zu dieser Aussage, oder denktst Du darüber vielleicht mal nach?
Denn die Diskussion geht hier offensichtlich in eine ganz andere Richtung, wenn ich mich nicht irre.
Völlig klar, solange sich ein Unwissender nicht dagegen wehrt, wirst Du mit der Klamotte des asbachuralten "mißglückten Arbeitsversuch" vermutlich Erfolge in Deiner Praxis haben.
Zitat:
Mal wieder ein typischer rossi.
Stehst Du immer noch zu dieser Aussage, oder denktst Du darüber vielleicht mal nach?
Denn die Diskussion geht hier offensichtlich in eine ganz andere Richtung, wenn ich mich nicht irre.
Völlig klar, solange sich ein Unwissender nicht dagegen wehrt, wirst Du mit der Klamotte des asbachuralten "mißglückten Arbeitsversuch" vermutlich Erfolge in Deiner Praxis haben.