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Verfasst: 23.06.2012, 15:07
von CiceroOWL
Im Bereich den Hans Huckebein angesprochen hat, ist die Gefahr einer Behinderung gegeben, da hier der Leistungsbereich des SGB V in Verbindung mit dem SGB IX korropondiert mit dem SGB III und SGB VI kann mann ie singulär sich nur auf das SGB V beziehen. Dazu gibt es denn ja auch denn die Vorschriften des SGB IX. Aber nur meiner unmaßgeblichen Meinung nach.
Verfasst: 23.06.2012, 16:41
von Gaby39
Danke die Info, interessiert mich sehr!
Verfasst: 23.06.2012, 17:39
von reallyangry
Wozu lange Gesetzestexte formulieren und sich um Definitionen bemühen, deren Bedeutung sich dem normalen Menschenverstand entziehen? Geht doch viel einfacher:
"Chain Gang" der arbeitslosen Schmarotzer und wohlmöglich arbeitsunfähig (und / oder arbeitslosen) Kranken vor AA oder JC und lassst sie dann 3 Stunden im öffentlichen Raum arbeiten lassen....
Gleichzeitig bieten wir den tüchtigen Arbeitsfähigen die Möglichkeit, die die schlapp machen, mit Peitschenhieben wieder anzutreiben.
Ore et labore...
Die in den Links ausgewiesenen Gesetzestexte lassen doch nur diesen Schluss zu, wenn auch extrem provokant formuliert.
Verfasst: 23.06.2012, 17:43
von CiceroOWL
Hm irgend wie erinert mich diese Ausage an ........................ Ne Ne das schreib ich mal lieber nicht sonst gibt es hier noch Dikussionen zum Thema Artikel 1 GG.
Verfasst: 23.06.2012, 18:15
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.
Verfasst: 23.06.2012, 19:46
von CiceroOWL
aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/berufspolitik/article/816399/neuer-job-aerzte-au-hartz-iv-empfaenger.html
BERLIN (HL). Auf die Vertragsärzte kommt zusätzliche und in manchen Konstellationen auch unangenehme Arbeit zu. Sie werden verpflichtet, erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Lebensunterhalt nach dem SGB II erhalten (Hartz-IV-Empfänger), die Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat dafür jetzt eine Definition gefunden: Arbeitsunfähig sind diese Personen dann, wenn sie krankheitsbedingt nicht länger als drei Stunden am Tag arbeiten oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilnehmen können.
"Mit dieser Definition hat der GBA einen verbindlichen und praxistauglichen Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit gewählt, der den unterschiedlichen Verwendungszwecken einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch für diesen Personenkreis einigermaßen gerecht wird", sagte der unparteiische GBA-Vorsitzende Dr. Rainer Hess.
Hintergrund: Hartz-IV-Empfänger sind verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen.
So ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegenüber den Jobcentern dann nötig, wenn Arbeitsgelegenheiten oder die Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen werden können.
Insofern entscheiden Ärzte auch über Leistungsansprüche von Patienten gegenüber der Bundesagentur für Arbeit.
Der Beschluss des Bundesausschusses wurde gegen das Votum der KBV gefasst. Problematisch ist die Entscheidung für Ärzte vor allem dann, wenn diese den Patienten und seine Krankengeschichte nicht kennen.
Verfasst: 26.06.2012, 12:56
von Grampa
Czauderna hat geschrieben:Hallo,
Un dem Eingangsthread geht es um die Frage des Begriffes der Arbeitsunfähigkeit bei ALG 1 und ALG 2 Beziehern (wenn ich das richtig gelesen und auch verstanden habe). Da hat erst mal mit dem Krankengeld nichts zu tun.
Gruss
Czauderna
nur kurz zur Klarstellung, bin auch gleich wieder weg:
m. E. es geht ausschliesslich um Leistungsbezieher (die Unterscheidung Bezieher / Berechtigte soll m.E. nur sicherstellen, dass auch die Leute erfasst werden, wo es noch zu keinem tatsächlichen Bezug gekommen ist, so ein Antrag kann ja u. U. etwas dauern) nach SGB II, bisher war es eben ein Problem, dass viele Ärzte für AL2-Bezieher kein Muster 1a ausgestellt haben oder auch dass Kassen den Leuten, die aufgrund AL2-Bezug versichert waren (und damit KEINEN Anspruch auf KRG haben) immer gesagt haben "ihr braucht keine AU-Bescheinigung einreichen, ihr habt eh keinen Anspruch auf KRG" (nicht unbedingt mit diesem Wortlaut...)
dazu kommt, dass seit einiger Zeit die Kassen auf Antrag des Hartz-IV-Trägers über den MDK eine AU beurteilen sollen, dazu braucht es natürlich einen Beurteilungsmaßstab, dieser ist offentsichtlich anders als bei ALG I-Empfängern, da bei diesen der zeitliche Umfang, für den sie sich vermittelbar gemeldet haben, bei der Beurteilung einer AU berücksichtigt werden muss
und wieder weg, der Umgangston ist hier wie üblich unter aller Sau...