Fahrtkosten zur Bestrahlung beim Hautarzt
Moderator: Czauderna
Vielleicht war es in den obigen Beiträgen nicht deutlich genug, aber Fee und ich haben die Möglichkeiten aufgezeigt (siehe vor allem Fees Link oben, dort § 8 ).
Ein Schwerbehindertenausweis (unabhängig von der zugrundeliegenden Einschränkung, es müsste also nicht wegen der Hauterkrankung sein) mit Merkzeichen für "außergewöhnlich gehbehindert" (ag), "blind" (bl) oder "hilflos" (h) sorgt für eine generelle Fahrkostenübernahme zur ambulanten Behandlung durch die Kasse. Genauso Pflegestufe 2 oder 3.
Möglich wäre auch eine Prüfung nach § 8 Abs. 1+2 von Fees Link - hier sehe ich aber nur wenig Chancen (es wird grds. eine Vergleichbarkeit der Behandlung bzw. der Schwere der zugrundeliegenden Erkrankung mit Dialyse oder onkologischer Strahlen- oder Chemotherapie verlangt).
Zum Thema Krankenhausbehandlung hat Fee sich auch schon geäußert: Eine Aufrechnung oder "was wäre günstiger"-Regelung gibt es nicht. Wenn eine Leistung in Gesetz und Satzung nicht vorgesehen ist, gibt es sie nicht.
Unterlassene Hilfeleistung sehe ich auch nicht. Die Behandlung wird doch bezahlt, es geht "nur" (nicht abwertend verstehen!) um den Weg zum Behandler. Und Fahrkosten zur ambulanten Behandlung fallen seit der letzten Gesetzesänderung größtenteils in den Bereich der Eigenverantwortung. Heisst, sie müssen aus eigener Tasche bezahlt werden. Damit wäre die Kasse also außen vor und es handelt sich eher um eine Frage des Einkommens. Das wäre dann nicht Sache der Kasse, sondern des Jobcenters.
Ein Schwerbehindertenausweis (unabhängig von der zugrundeliegenden Einschränkung, es müsste also nicht wegen der Hauterkrankung sein) mit Merkzeichen für "außergewöhnlich gehbehindert" (ag), "blind" (bl) oder "hilflos" (h) sorgt für eine generelle Fahrkostenübernahme zur ambulanten Behandlung durch die Kasse. Genauso Pflegestufe 2 oder 3.
Möglich wäre auch eine Prüfung nach § 8 Abs. 1+2 von Fees Link - hier sehe ich aber nur wenig Chancen (es wird grds. eine Vergleichbarkeit der Behandlung bzw. der Schwere der zugrundeliegenden Erkrankung mit Dialyse oder onkologischer Strahlen- oder Chemotherapie verlangt).
Zum Thema Krankenhausbehandlung hat Fee sich auch schon geäußert: Eine Aufrechnung oder "was wäre günstiger"-Regelung gibt es nicht. Wenn eine Leistung in Gesetz und Satzung nicht vorgesehen ist, gibt es sie nicht.
Unterlassene Hilfeleistung sehe ich auch nicht. Die Behandlung wird doch bezahlt, es geht "nur" (nicht abwertend verstehen!) um den Weg zum Behandler. Und Fahrkosten zur ambulanten Behandlung fallen seit der letzten Gesetzesänderung größtenteils in den Bereich der Eigenverantwortung. Heisst, sie müssen aus eigener Tasche bezahlt werden. Damit wäre die Kasse also außen vor und es handelt sich eher um eine Frage des Einkommens. Das wäre dann nicht Sache der Kasse, sondern des Jobcenters.
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Hallo,
ich denke, das ist hier die falsche Plattform, um die finanzielle Not auszubreiten. Wobei mich natürlich so ein Schicksal auch berührt.
Die Krankenkassen leisten nach den gesetzlichen Vorgaben. Diese, und das wurde hier lang und breit erörtert, sehen eine Kostenübernahme oder Beteiligung nicht vor.
Wenn dann die ArGe nicht zahlt, dann ist ist die Politik Schuld. Setz Dein Kreuzchen bei der nächsten Wahl da, wo die Wahlversprechen das beinhalten und hoffe, dass es die Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger auch so sieht.
Ich kann nicht beurteilen, wie die 20 € pro Woche aufgebracht werden sollen, aber vielleicht gibt es ja von gemeinnützigen Vereinen oder Selbsthilfegruppen oder der Kirche einen Zuschuss.
LG, Fee
ich denke, das ist hier die falsche Plattform, um die finanzielle Not auszubreiten. Wobei mich natürlich so ein Schicksal auch berührt.
Die Krankenkassen leisten nach den gesetzlichen Vorgaben. Diese, und das wurde hier lang und breit erörtert, sehen eine Kostenübernahme oder Beteiligung nicht vor.
Wenn dann die ArGe nicht zahlt, dann ist ist die Politik Schuld. Setz Dein Kreuzchen bei der nächsten Wahl da, wo die Wahlversprechen das beinhalten und hoffe, dass es die Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger auch so sieht.
Ich kann nicht beurteilen, wie die 20 € pro Woche aufgebracht werden sollen, aber vielleicht gibt es ja von gemeinnützigen Vereinen oder Selbsthilfegruppen oder der Kirche einen Zuschuss.
LG, Fee
Hallo,
auch ich kann nachvollziehen, dass es für den Betroffenen schon sehr schwierig ist die Fahrkosten zu dieser ambulanten Behandlung selbst zu finanzieren, aber die
Gründe, warum die Kasse keine Übernahmeerklärung abgibt sind richtig und auch im Gesetz begründet.
Ablehnung ist demnach gerechtfertigt.
Andererseits, wenn die beantragte und abgelehnte Reha-Massnahme in der
Zuständigkeit der Kasse liegt und die "Bestrahlungstherapie" als Alternative
zur Reha gesehen wird un ich als Kasse den Begriff "Strahlentherapie" nicht zwingend mit einer CA-Erkrankung in Verbindung setze - was spricht dagegen hier die Kostenübernahme der Fahrkosten zu erklären und lediglich für die erste und die letzte Fahrt einen Eigenanteil von 10,00 € zu berechnen (Serienbehandlung).
Wie geschrieben, die Ablehnung ist nicht zu beanstanden !!!
Gruss
Czauderna
auch ich kann nachvollziehen, dass es für den Betroffenen schon sehr schwierig ist die Fahrkosten zu dieser ambulanten Behandlung selbst zu finanzieren, aber die
Gründe, warum die Kasse keine Übernahmeerklärung abgibt sind richtig und auch im Gesetz begründet.
Ablehnung ist demnach gerechtfertigt.
Andererseits, wenn die beantragte und abgelehnte Reha-Massnahme in der
Zuständigkeit der Kasse liegt und die "Bestrahlungstherapie" als Alternative
zur Reha gesehen wird un ich als Kasse den Begriff "Strahlentherapie" nicht zwingend mit einer CA-Erkrankung in Verbindung setze - was spricht dagegen hier die Kostenübernahme der Fahrkosten zu erklären und lediglich für die erste und die letzte Fahrt einen Eigenanteil von 10,00 € zu berechnen (Serienbehandlung).
Wie geschrieben, die Ablehnung ist nicht zu beanstanden !!!
Gruss
Czauderna
Da käme mir noch eine Idee, man müßte im Rahmen der persönlichen Bugedet könnte es eine möglichkeit geben. Aber da müßte man sich mit der entsprechende Servicestelle in Verbindung setzen.
bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/a726-das-traegeruebergreifende-persoenliche-budget-einfache-sprache.pdf?__blob=publicationFile
bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/a726-das-traegeruebergreifende-persoenliche-budget-einfache-sprache.pdf?__blob=publicationFile
Nee, das persönliche Budget setzt voraus, dass ein Leistungsanspruch besteht. Ein Leistungsanspruch gegenüber der KK besteht aber gerade nicht, und es ist fraglich ob einer gegenüber dem Sozialamt besteht. Daher ist der Verweis an das Sozialamt hier m.E. zielführender.CiceroOWL hat geschrieben:Da käme mir noch eine Idee, man müßte im Rahmen der persönlichen Bugedet könnte es eine möglichkeit geben. Aber da müßte man sich mit der entsprechende Servicestelle in Verbindung setzen.
bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/a726-das-traegeruebergreifende-persoenliche-budget-einfache-sprache.pdf?__blob=publicationFile
MfG
ratte1
Aber da müßte man sich mit der entsprechende Servicestelle in Verbindung setzen.ratte1 hat geschrieben:Nee, das persönliche Budget setzt voraus, dass ein Leistungsanspruch besteht. Ein Leistungsanspruch gegenüber der KK besteht aber gerade nicht, und es ist fraglich ob einer gegenüber dem Sozialamt besteht. Daher ist der Verweis an das Sozialamt hier m.E. zielführender.CiceroOWL hat geschrieben:Da käme mir noch eine Idee, man müßte im Rahmen der persönlichen Bugedet könnte es eine möglichkeit geben. Aber da müßte man sich mit der entsprechende Servicestelle in Verbindung setzen.
bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/a726-das-traegeruebergreifende-persoenliche-budget-einfache-sprache.pdf?__blob=publicationFile
MfG
ratte1
Da meine ich damit, es müßte denn mal geklärt werden wer im Rahmen des SGB IX denn der eigentlich zuständige SV Träger ist.
Gruss.
Jochen
Kommt hier evtl. die Ausnahmeregelung "hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum zum tragen?
siehe:
Voraussetzungen für eine Verordnung und eine Genehmigung sind,
- dass der Patient mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Thera- pieschema behandelt wird, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist,
und
- dass diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheits- verlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.
Diese Voraussetzungen sind in den in Anlage 2 dieser Richtlinien genannten Ausnahmefällen in der Regel erfüllt. Diese Liste ist nicht abschließend.
Kathrin
siehe:
Voraussetzungen für eine Verordnung und eine Genehmigung sind,
- dass der Patient mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Thera- pieschema behandelt wird, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist,
und
- dass diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheits- verlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.
Diese Voraussetzungen sind in den in Anlage 2 dieser Richtlinien genannten Ausnahmefällen in der Regel erfüllt. Diese Liste ist nicht abschließend.
Kathrin
@Kathrin:
Einen Versuch ist das wert, aber nicht sehr vielversprechend.
Siehe meinen Absatz oben:
Einen Versuch ist das wert, aber nicht sehr vielversprechend.
Siehe meinen Absatz oben:
Ich würde es höchstens parallel zum Antrag beim Jobcenter machen, um keine Zeit zu verlieren. Wobei wir auch noch nicht wissen, ob ggf. Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis unsere Überlegungen überflüssig machen.Möglich wäre auch eine Prüfung nach § 8 Abs. 1+2 von Fees Link - hier sehe ich aber nur wenig Chancen (es wird grds. eine Vergleichbarkeit der Behandlung bzw. der Schwere der zugrundeliegenden Erkrankung mit Dialyse oder onkologischer Strahlen- oder Chemotherapie verlangt).
ich kämpfe mich gerade durch das SGB IX durch, ich frage mich ob nicht bei einer bstehenden Schwerbehinderung und einer chronischen Krankheit nicht das BVG zuständig ist
§ 10 BVG, die Schwerbinderung ist ja gegeben, bloß wie hoch ist der Grad der Behinderung. Über 50 %, aber die Kosten werden nur getragen wenn die Verwaltungsbehörde auch Träger ist.
Wenn ich mir jetzt mal:
g-ba.de/downloads/62-492-74/RL-Khtransport-2004-12-21.pdf
näher ansehe § 8 Abss. 2 Satz Schaden von Leib und Seele abgewendet und denn noch § 7 Abs. 4 ansehe, komme ich doch auch wieder auf Kasse denn der Kasse ist der zuständige Träger.
Ausserdem hat der g-ba ja auch geschrieben das die Kasse im Zweifellsfall zu entscheiden hat, denn die Liste ist noch nicht abgeschlossen und nicht vollständig.
In dem Fall eine Ermessensentscheidung.
Meiner Meinung nach.
§ 10 BVG, die Schwerbinderung ist ja gegeben, bloß wie hoch ist der Grad der Behinderung. Über 50 %, aber die Kosten werden nur getragen wenn die Verwaltungsbehörde auch Träger ist.
Wenn ich mir jetzt mal:
g-ba.de/downloads/62-492-74/RL-Khtransport-2004-12-21.pdf
näher ansehe § 8 Abss. 2 Satz Schaden von Leib und Seele abgewendet und denn noch § 7 Abs. 4 ansehe, komme ich doch auch wieder auf Kasse denn der Kasse ist der zuständige Träger.
Ausserdem hat der g-ba ja auch geschrieben das die Kasse im Zweifellsfall zu entscheiden hat, denn die Liste ist noch nicht abgeschlossen und nicht vollständig.
In dem Fall eine Ermessensentscheidung.
Meiner Meinung nach.
Hallo,
Schaden an Leib und Seele nimmt er mit Sicherheit nicht, nur weil er das Geld für die Fahrt zur Behandlung nicht aufbringen kann oder will. Also wenn man das als Argument nehmen würde, dann muesste wohl alle Fahrten zur ambulanten Behandlung von der Kasse gezahlt werden. Ich nehme nämlich auch Schaden, zumindest an meiner Seele, wenn ich die Fahrkosten zahlen muss, auch wenn ich das Geld dafür habe - sorry, das klingt jetzt etwas überspitzt und auch provokativ, aber anders kann ich es nicht erläutern.
Gruss
Czauderna
Schaden an Leib und Seele nimmt er mit Sicherheit nicht, nur weil er das Geld für die Fahrt zur Behandlung nicht aufbringen kann oder will. Also wenn man das als Argument nehmen würde, dann muesste wohl alle Fahrten zur ambulanten Behandlung von der Kasse gezahlt werden. Ich nehme nämlich auch Schaden, zumindest an meiner Seele, wenn ich die Fahrkosten zahlen muss, auch wenn ich das Geld dafür habe - sorry, das klingt jetzt etwas überspitzt und auch provokativ, aber anders kann ich es nicht erläutern.
Gruss
Czauderna
naja eine Neurodermitis ist eine schwere Erkrankung, ich würde mir da doch noch mal das MDK Gutachten näher ansehen.
Ist aber nur meine Meinung.
Sind Hilfebedürftige nach dem SGB V gesetzlich versichert, werden die Kosten für medizinisch notwendige Krankenbehandlungen nicht von § 73 Satz 1 SGB XII erfasst (BSG v. 15.12.2010 - B 14 AS 44/09 R - juris); insoweit müssen sich nach dem SGB V gesetzlich Versicherte auf die Krankenbehandlung nach § 27 Abs. 1 SGB V verweisen lassen (BSG v. 15.12.2010 - B 14 AS 44/09 R - juris).
Aktualisierung vom 21.12.2010
http://www.juris.de/jportal/portal/page ... SGBLSR0075
Das SGB XII kommt hier auch nicht in Frage
Ist aber nur meine Meinung.
Sind Hilfebedürftige nach dem SGB V gesetzlich versichert, werden die Kosten für medizinisch notwendige Krankenbehandlungen nicht von § 73 Satz 1 SGB XII erfasst (BSG v. 15.12.2010 - B 14 AS 44/09 R - juris); insoweit müssen sich nach dem SGB V gesetzlich Versicherte auf die Krankenbehandlung nach § 27 Abs. 1 SGB V verweisen lassen (BSG v. 15.12.2010 - B 14 AS 44/09 R - juris).
Aktualisierung vom 21.12.2010
http://www.juris.de/jportal/portal/page ... SGBLSR0075
Das SGB XII kommt hier auch nicht in Frage