Ohne Versicherung - in der KK unbekannt

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

Rossi
Beiträge: 2075
Registriert: 16.12.2007, 14:41

Beitrag von Rossi » 24.05.2012, 08:36

Okay, was wäre, wenn die letzte Kasse eine PKV gewesen war? Bspw. bis 2002 und dann Kündigung wegen Beitragsrückstand? Und natürlich kein neuer PKV-Vertrag ab 01/2009. Oder von mir aus, auch mit PKV-Vertrag ab 01/2009.

Würde dies etwas ändern? Meines Erachtens nein, wenn er nicht selbständig, versicherungsfrei oder befreit war. Dies ist doch der Knackpunkt, oder?

Welche Sinn macht es dann, hier rückwirkend ab 04/2007 die berüchtigte Kralle (§ 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V) einzutragen? Sei es mit oder ohne Kralle, der Kunde landet wieder in der Solidargemeinschaft. Ferner soll doch der Personkreis der Wohnungslosen auf jeden Fall von § 186 Abs. 11 SGB V profitieren. Dies wurde doch sogar in der Politik schon mehrfach behandelt.

GerneKrankenVersichert
Beiträge: 3599
Registriert: 13.08.2008, 14:12

Beitrag von GerneKrankenVersichert » 24.05.2012, 09:15

Rossi hat geschrieben:Okay, was wäre, wenn die letzte Kasse eine PKV gewesen war? Bspw. bis 2002 und dann Kündigung wegen Beitragsrückstand? Und natürlich kein neuer PKV-Vertrag ab 01/2009. Oder von mir aus, auch mit PKV-Vertrag ab 01/2009.

Würde dies etwas ändern? Meines Erachtens nein, wenn er nicht selbständig, versicherungsfrei oder befreit war. Dies ist doch der Knackpunkt, oder?
Dann würde die Prüfung keine Versicherungspflicht nach 5,1,13 ergeben.
Rossi hat geschrieben: Welche Sinn macht es dann, hier rückwirkend ab 04/2007 die berüchtigte Kralle (§ 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V) einzutragen? Sei es mit oder ohne Kralle, der Kunde landet wieder in der Solidargemeinschaft. Ferner soll doch der Personkreis der Wohnungslosen auf jeden Fall von § 186 Abs. 11 SGB V profitieren. Dies wurde doch sogar in der Politik schon mehrfach behandelt.
Wenn die Politik das möchte, soll sie die Gesetze ändern. Die Feststellung der Versicherungspflicht nach 5,1,13 hat nichts mit der Zahlung/Stundung/Niederschlagung der Beiträge nach 186,11 zu zu. Das ist erst der zweite Schritt.

In anderen Fällen bestehst du auch darauf, dass die Kassen stur das geltende Recht anwenden. Warum sollen sie hier plötzlich nach dem Sinn fragen? Wobei mir das schon einiges an Sinn einfällt, z. B. Vorversicherungszeiten KVdR, Pflege, fehlende VVZ, wenn derjenige zum nächsten Ersten die JAG überschreitet,

loki123
Beiträge: 12
Registriert: 30.04.2012, 09:41

Beitrag von loki123 » 24.05.2012, 09:29

Zuerst einmal: Dankeschön!

Inzwischen habt Ihr so viel Expertenwissen niedergeschrieben, dass ich etwas durcheinander bin.

Mein Vorgehen ist jetzt folgendermaßen:

Mit einer/der Krankenkasse in Verbindung setzen und eine Neuaufnahme beantragen wegen sozialversicherungspflichtiger Arbeitsaufnahme.
Die Punkte 1 - 3 kann ich mit NEIN beantworten.
Verheiratet bin ich nicht.

heinrich
Beiträge: 1266
Registriert: 05.06.2009, 20:21

Beitrag von heinrich » 24.05.2012, 21:06

loki,

Du bist ganz klar versicherungspflichtig (also auch zur Kranken- und Pflegeversicherung) beschäftigt.
Über 400 EUR Bezüge
und diese Vorschrift über die Versicherungsfreiheit für die über 55-jährigen trifft bei Dir nicht zu. (Rossi hat dies mit seinen Fragen und Du mit Deinen Anworten bestätigt).

Dein Arbeitgeber müsste Dich doch eigentlich , wenn die Beschäftigung ab 01.04.2012 begann, anmelden müssen; auch zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Mein Tipp:
Du kannst es Dir jetzt schwierig machen und anderen Krankenkassen suchen.

Einfach wäre: mal ein Gespräch mit dem Teamleiter,Gruppenleiter für den Bereich Versicherungspflicht bei Arbeitnehmer anrufen.

Frag bei der Zentrale nach der Beitragsabteilung, und dass Du dort diesen Teamleiter oder Gruppenleiter für den Bereich Versicherungspflicht sprechen willst.

Dann sagst Du diesem, dass Du in den letzten 5 Jahren NICHT selbstständig und auch nicht versicherungsfrei (die wäre ein Beamter) und nicht von irgendeiner Vers-Pflicht befreit warst.

JEDE WETTE: es kommt die Antwort: ok es besteht Vers.Pflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung als Arbeitnehmer.

VERSUCHE es einmal, am besten morgen.


Und dann berichte mal:

heinrich
Beiträge: 1266
Registriert: 05.06.2009, 20:21

Beitrag von heinrich » 24.05.2012, 21:08

rossi

dein Bespiel mit der Ablehnung der freiwilligen Versicherung und der dann möglichen freiwilligen Versicherung ist schon obercool.

ich nenne so etwas immer SV-R

loki123
Beiträge: 12
Registriert: 30.04.2012, 09:41

Beitrag von loki123 » 25.05.2012, 11:41

Der momentane Stand:
Ich habe telefoniert und all das vorgetragen, was Ihr mir geschrieben habt.
Dann kam genau das, was Ihr prophezeit habt, nämlich: Ja - es besteht Versicherungspflicht.
Aber... setzen Sie sich doch noch einmal mit ihrer alten Krankenkasse in Verbindung.

Dann habe ich meinen Arbeitgeber erwähnt und wurde an die Kasse verwiesen, die meinen AG betreut. Das ganze Theater ging dann noch einmal von vorne los. Jetzt sind wir soweit, dass sie zumindest meine Daten aufgenommen hat und mir einen Fragebogen zuschickt. Der wird, nachdem ich ihn ausgefüllt habe, geprüft. Und dann wird entschieden, ob man mich aufnimmt.

Drückt mal die Daumen!

Danke für Eure Tipps, ohne die ich überhaupt nicht gewußt hätte, was ich tun kann.

Rossi
Beiträge: 2075
Registriert: 16.12.2007, 14:41

Beitrag von Rossi » 25.05.2012, 14:31

Ooh, ooh, ich glaube, nun wird es Theater geben.

Gehe mal davon aus, dass die Kasse dann auch von Dir verlangt, dass Du zuvor die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V in der Zeit vom 01.04.2007 bis zur Aufnahme der Tätigkeit einträgst.

D.h., die Kasse schickt Dir den sog. Anzeigebogen zu und Du sollst ihn ausfüllen.

Na ja das BMG sagt hierzu nachfolgendes:

Kann die Krankenkasse mangels Mitwirkung des Versicherten den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht klären, gelten die allgemeinen Beweislastregeln. Danach kann die Versicherungspflicht nicht angenommen oder möglicherweise gar unterstellt werden.

Den Kassen bleibt in diesem Fall nur, den (potentiellen) Versicherten eindringlich und nachweisbar über seine Mitwirkungspflichten und die Folgen fehlender Mitwirkung aufzuklären. Zu diesen Folgen, über die aufzuklären wäre, gehört auch, dass der Versicherte die Beiträge für die Zeit ab Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlen hat, wenn im Nachhinein Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V festgestellt wird.



Für mich heißt jenes derzeit, dass die Kasse ohne den unterschriebenen Anzeigebogen von Dir die vorige Mitgliedschaft nicht eintragen kann. Ferner liegen auch keine hinreichenden Indizien vor, dass die Kasse dies von Amts wegen machen kann. Es werden keine Leistungen rückwirkend in Anspruch genommen etc.

Ferner hat die neue Mitgliedschaft nichts mit der vorigen Mitgliedschaftfestellung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V) zu tun.

Auch wenn Du vermeintlich in dem 5 Jahreszeitraum nicht versichert bist, liegen die Voraussetzungen (als über 55-Jähriger) für diese neue Mitgliedschaft vor.

Na klar, GerneKrankenVersichet hat natürlich recht, dass diese Mitgliedszeiten nachher bei der KVdR fehlen könnten.

Aber jenes muss man jetzt nicht klären, sondern erst wenn Du den Rententrag stellst.


@Heinrich,

hm, wat iss denn SV-R

heinrich
Beiträge: 1266
Registriert: 05.06.2009, 20:21

Beitrag von heinrich » 25.05.2012, 20:56

SV-R


das bedeutet
SozialVersicherunngs Raten

also
wir Raten mal was heute so richtig sein könnte
, bloß nicht ins Gesetz reinschauen



Das habe ich hier auch schon mal einem anderen Verfasser von Antworten geschrieben, der einfach so lustig Antworten schreibt.

Er kam aber nicht auf Idee nachzufragen, was es bedeutet

heinrich
Beiträge: 1266
Registriert: 05.06.2009, 20:21

Beitrag von heinrich » 25.05.2012, 21:00

SV R
= SozialVersicherungs Raten

es wird mal geraten, was denn heute in der SV so richtig sein könnte.

Da hatte ich ja letzt auch mit einer KK zu tun, denen ich den § 6 Abs. 3 a SGB V erklären musste.
Rossi: ich hatte Dir berichtet.

2 Tage danach kam dann die Antwort:
Sorry tut uns leid. Wenn ein Tag in den letzten 5 Jahren eine Versicherung bestand, dann besteht natürlich Vers. Pflicht

heinrich
Beiträge: 1266
Registriert: 05.06.2009, 20:21

Beitrag von heinrich » 25.05.2012, 21:03

loki


wenn dies ein Vordruck ist,
auf welchem

Anzeige zur Versicherungpflicht und dann der § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
irgendwo steht, dann könnte eine Problem (wie Rossi schrieb) auf Dich
zukommen.

Wenn es aber ein Vordruck ist, wo etwas von § 6 Abs. 3 a SGB V oder
über 55jährige oder darüber was man so die letzten 5 Jahre gemacht hat,
dann dürfte es keine Problem geben.

Sag uns, wenn das Ding da ist, was da so abgefragt wird

röschen
Beiträge: 288
Registriert: 21.09.2011, 08:24

Beitrag von röschen » 25.05.2012, 21:54

Rossi hat geschrieben:Aber jenes muss man jetzt nicht klären, sondern erst wenn Du den Rententrag stellst.
Dann wäre es allerdings zu spät...

Rossi
Beiträge: 2075
Registriert: 16.12.2007, 14:41

Beitrag von Rossi » 26.05.2012, 16:14

Hm, jetzt muss Du mich aufklären, röschen!
Dann wäre es allerdings zu spät...
Wenn der Anzeigebogen bspw. 10 Jahre später ausgefüllt und unterschrieben bei der Kasse eingeht, was muss die Kasse dann machen?

Die Bestimmungen des § 186 Abs. 11 SGB V sind doch recht eindeutig. Die Versicherungspflicht beginnt hier am 01.04.2007 oder später (1. Tag ohne Absicherung im Krankheitsfall).

Na klar, es gibt Verjährungsvorschriften. Diese beziehen sich aber nach dem Wortlaut des Gesetzes auf die "zu zahlendenden Beiträge", oder irre mich dort?!

D.h., die Beitragsansprüche verjähren, jedoch nicht die Mitgliedschaft.

Für die KVdR ist ja nur die Mitgliedschaft wichtig. Zudem will er natürlich auch rückwirkend keine Leistungen. Kann man dem Kunden allerdings nachweisen, dass er vorsätzlich die Beiträge vorenthalten hat, dann gillt eine 30-jährige Verjährungsfrist. Jenes lese ich zumindest aus § 25 Abs. 1 SGB IV.

Oder gibt es eine Vorschrift im SGB IV oder SGB I bzw. X, dass hier auch die Mitgliedschaft verjährt ist. Ich kenne so eine Vorschrift derzeit nicht.

GerneKrankenVersichert
Beiträge: 3599
Registriert: 13.08.2008, 14:12

Beitrag von GerneKrankenVersichert » 27.05.2012, 08:37

Rossi hat geschrieben: Kann die Krankenkasse mangels Mitwirkung des Versicherten den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht klären, gelten die allgemeinen Beweislastregeln. Danach kann die Versicherungspflicht nicht angenommen oder möglicherweise gar unterstellt werden.


Das gilt nicht nur für den 5,1,13, sondern auch für den 5,1,1 bei über 55jährigen. Ich kann die Versicherungspflicht nur feststellen, wenn mir Angaben über die Versicherung und die Tätigkeit der letzten 5 Jahre gemacht werden. Keine Mitwirkung = keine Feststellung der Versicherungspflicht. Mitwirkung = bei der genannten Konstellation Feststellung der Versicherungspflicht nach 5,1,13 und 5,1,1.

Dein Ansatz ist natürlich kreativ und innovativ. Ich spare mir die Versicherung nach 5,1,13 und wenn es zum Rentenantrag kommt, zeige ich ihn einfach an, die Beiträge sind dann verjährt und die Kasse guckt in die Röhre. Genau aus dem Grund muss derjenige, der den Anzeigebogen nicht einreicht, auf die Folgen aufmerksam gemacht werden. Und dann gilt nach meiner bescheidenen Meinung die Verjährungsfrist von 30 Jahren.

Rossi
Beiträge: 2075
Registriert: 16.12.2007, 14:41

Beitrag von Rossi » 28.05.2012, 15:02

Sehe ich auch so. Das BMG sagt hierzu nachfolgendes:

Den Kassen bleibt in diesem Fall nur, den (potentiellen) Versicherten eindringlich und nachweisbar über seine Mitwirkungspflichten und die Folgen fehlender Mitwirkung aufzuklären. Zu diesen Folgen, über die aufzuklären wäre, gehört auch, dass der Versicherte die Beiträge für die Zeit ab Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlen hat, wenn im Nachhinein Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 8GB V festgestellt wird.

Wenn dieser Hinweis von der Kasse kommt, dann sollte zusätzlich auf die 30 jährige Verjährungsfrist hingewiesen werden. Dann sollte es funktionieren. Die Gretchenfrage ist jedoch, ob dieser Hinweis immer erfolgt.

loki123
Beiträge: 12
Registriert: 30.04.2012, 09:41

Beitrag von loki123 » 28.12.2012, 10:13

Guten Morgen!
Inzwischen ist das Jahr 2012 fast zu Ende, ich arbeite immer noch und mein Vertrag ist verlängert worden. Und dank Eurer Tipps bin ich auch krankenversichert, wofür ich Euch garnicht genug danken kann!

Dass ich kein "Einzelfall" bin, der bei Arbeitsaufnahme Probleme mit der Aufnahme in die GKV hat, bekomme ich inzwischen immer wieder zu hören. Erstmal wird man abgelehnt. Vermutlich in der Hoffnung, dass der sich zu Versichernde garnicht mehr meldet.

Nun hat eine Bekannte von mir ein ähnliches Problem wie ich.
Auch sie war 10 Jahre oder mehr nicht versichert, ist Anfang 60 und fängt an zu arbeiten. Bei ihr kommt allerdings hinzu, dass sie - mit Unterbrechungen - in einem Zeitraum von etwa 2 Jahren ca. 12 MonateHartzIV bezog. In der Zeit ist keine Krankenversicherung bezahlt worden. Nachdem sie in der AOK ziemlich rüde abgewiesen wurde, hat sie sich nicht weiter bemüht, aufgenommen zu werden.
In der Arge ist offensichtlich auch niemand auf die Idee gekommen, sie nach einer Krankenversicherung zu fragen.

Von der AOK wird ihr jetzt die Frage "Haben Sie ab 2010 Sozialleistungen von der Agentur für Arbeit oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV) von einer ARGE erhalten? Wenn ja, von welchem Träger?" gestellt. Sie wird darauf natürlich wahrheitsgemäß antworten. Nur - kann das für sie bedeuten, dass sie nicht in der GKV aufgenommen wird und stattdessen einen Basistarif abschließen muss?

Antworten