Seite 2 von 3
Verfasst: 29.04.2012, 12:22
von ratte1
CiceroOWL hat geschrieben:Also die RVO ist da ziemlich eindeutig Siehe GR v. 23.02.2005 Punkt 7 das Beschäftigungsverhältnis endete zum 30.09.2011, ergo kein Anspruch auf MUG, die Mitgliedschaft wurde nach § 192 weiter fortgeführt.
Das ist falsch, bitte lies dir das Rundschreiben noch einmal richtig durch.
Rundschreiben Punkt 7.3.1
Zu den anspruchsberechtigten Nicht-Arbeitnehmerinnen gehören
....
• Mitglieder, deren Versicherungspflicht nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB V erhalten bleibt [die anschließend aufgeführte Ausnahme trifft hier eindeutig nicht zu] vdek.com/versicherte/Leistungen/schwangerschaft/leistungen_mutterschaft.pdf siehe S. 61
Die Tochter des TE gehört eindeutig zu diesem anspruchsberechtigten Personenkreis und hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
MfG
ratte1
Verfasst: 29.04.2012, 12:29
von CiceroOWL
Habe ich gelesen komme aber trotdem zu einem anderen Schluß.
Verfasst: 29.04.2012, 12:43
von ratte1
CiceroOWL hat geschrieben:Habe ich gelesen komme aber trotdem zu einem anderen Schluß.
Ist aber leider (für die Tochter des TE erfreulicherweise) definitv nicht der richtige Schluss.
MfG
ratte1
Verfasst: 29.04.2012, 12:51
von CiceroOWL
Das ist auch gut so.
Verfasst: 29.04.2012, 13:02
von ratte1
CiceroOWL hat geschrieben: Das ist auch gut so.
sehe ich auch so.
Schönen Sonntag!
ratte1
Verfasst: 29.04.2012, 13:09
von CiceroOWL
dito auch einen schönen Sontag
Verfasst: 29.04.2012, 15:34
von Czauderna
Hallo,
würde ich jetzt im realen Fall genau so sehen wie Ratte 1, also Mitgliedschaft und Mutterschaftsgeld.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 29.04.2012, 18:49
von Sportsfreund
Hi,
@ratte und Czauderna: Genau da haben meine ersten Antworten an luckyluke auch angesetzt.
Aber: wie zuvor schon angemerkt wurde, ist die Tochter von luckyluke gar keine Pflichtversicherte, sondern sie ist freiwilliges Mitglied. Desh. greift hier § 192 gar nicht.
Dennoch könnte man zu Gunsten der Versicherten da von ratte ansetzen
Schließlich ist der Erhalt der Mitgliedschaft nicht an den Bezug sondern an den Anspruch auf Krankengeld gekoppelt (§ 192 SGB V). Da bei Beginn der Schutzfrist ein Anspruch auf Krankengeld bestand, liegt die anspruchsbegründene Mutterschaftsgeld-Voraussetzung "Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch" vor. Damit ist Mutterschaftsgeld zu zahlen.
Gruß
Sportsfreund
Verfasst: 30.04.2012, 11:12
von luckyluke
Hallo,
ich hatte gerade einen Anruf der zuständigen Sachgebietsleiterin der KK.
Sie begründet die Ablehnung des Mutterschaftsgeldes mit dem § 200 RVO:
1. Es liegt kein Beschäftigungsverhältnis vor, dies endete am 30.09.2011.
2. Es liegt kein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld vor, nach Ende der Beschäftigung ist meine Tochter freiwillig versichert ohne Anspruch auf Krankengeld.
3. Der § 192 findet keine Anwendung , weil meine Tochter freiwillig versichert ist.
Auch nach Studium der entsprechen Urteile und Verordnungen konnte sie keine andere Entscheidung treffen. Sie räumt allerdings ein, nirgendwo einen vergleichbaren Fall gefunden zu haben.
Sie bestätigte mir dann zunächst den Anspruch auf Krankengeld, verwies aber anschließend darauf, dass das nicht ihr Fachbereich sei und sie die Einzelheiten der Arbeitsunfähigkeit nicht kenne.
Verfasst: 30.04.2012, 14:32
von Sportsfreund
Hi luckyluke,
genau so argumentiert die Sachbearbeiterin (leider für Dich) richtig.
Fraglich wäre höchstens noch Punkt 2. Also inwiefern man nun sagen könnte, dass dadurch, dass du ja KG beziehst, Dich letztendlich ja auch in einer "Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld" befindest.
Aber hierzu kann ich nichts sagen bzw. ließ sich von mir nichts finden, wie das zu werten wäre.
Gruß
Sportsfreund
Verfasst: 03.05.2012, 10:56
von luckyluke
Ich bin auf das Urteil des Landessozialgericht Bayern vom 06.03.2008 gestoßen (Az.: L 4 KR 268/06).
"Der Senat hat bereits in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass er freiwillig versicherte für ebenso schutzwürdig hält wie pflichtversicherte Arbeitnehmer. Deren Mitgliedschaft bleibt gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erhalten, solange sie Anspruch auf Krankengeld haben. Es wäre unangemessen, freiwillig versicherte abhängig Beschäftigte, die sich für ein Verbleiben in der Solidargemeinschaft entschieden haben, im Ergebnis schlechter zu stellen als pflichtversicherte Arbeitnehmer. Für diesen Personenkreis bleibt die Mitgliedschaft in entsprechender Anwendung des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V auch dann erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis beendet wird."
Das bezieht sich zwar auf die Zahlung von Krankengeld, das meine Tochter ja auch bekommen hat. Aber lässt sich die geforderte Gleichstellung freiwillig Versicherter mit den Pflichtversicherten nicht auf das Mutterschaftsgeld übertragen?
Verfasst: 03.05.2012, 20:01
von heinrich
ich finde, dass man mit diesem Urteil toll begründen kann, dass
noch ein Anspruch auf Krankengeld bestand.
Sonst wäre ja (nach Ende des Arbeitsverhältnisses) der freiwillig Versicherte (ehemalige Arbeitnehmer) schlechter gestellt als der pflichtversichte ehemalige Arbeitnehmer (bei dem die Mitgliedschaft nach § 192 SGB V erhalten bliebe.
Das Problem, warum man Dich bei der KK nicht versteht ist Folgendes:
Die Mitarbeiter machen entweder Sachbearbeitung im Bereich Mutterschaftsgeld oder im Bereich Krankengeld bei Deiner KK.
Hier ist aber jemand gefordert, der beider VERSTEHT.
Frag doch bitte mal nett (das meine ich auch so) nach dem Teamleiter, Abschnittsleiter, Abteilungsleiter für den Leistungsbereich und besprich die Sache mit ihm.
Verfasst: 11.05.2012, 13:48
von luckyluke
Neuester Stand: Bis zur Entbindung wurde Krankengeld gezahlt!
Über das Urteil des Sozialgerichts Bayern habe ich mit der KK gesprochen. Sie schicken mir die Urteile zu, auf deren Basis sie ihre Entscheidung bezüglich des Mutterschaftsgelds getroffen haben. Ich bin gespannt.
Verfasst: 11.05.2012, 14:10
von Czauderna
luckyluke hat geschrieben:Neuester Stand: Bis zur Entbindung wurde Krankengeld gezahlt!
Über das Urteil des Sozialgerichts Bayern habe ich mit der KK gesprochen. Sie schicken mir die Urteile zu, auf deren Basis sie ihre Entscheidung bezüglich des Mutterschaftsgelds getroffen haben. Ich bin gespannt.
Hallo,
jetzt wird es aber spannend, demnach geht die Kasse bis zum Entbindungstag von einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit aus, deren Auslöser eine bestimmte Diagnose war - und die gilt ab Entbindungstag nicht mehr ??
Klar, Schwangerschaftsbeschwerden bestehen nicht mehr - jetzt stellen wir uns mal die Frage, was wäre, wenn nicht nur eine Diagnose (Schwangerschaftsbeschwerden), die AU. ausgelöst hatte, sondern noch eine andere Diagnose z.B. ein ganz banaler Beinbruch dazugekommen wäre, dann bestünde die Arbeitsunfähigkeit dem Grunde nach doch über den ET. hin aus fort, damit hätten wir einen Fall, bei dem Krankengeld statt Mutterschaftsgeld gezahlt würde bzw. wurde - hatte ich auch noch nicht gehabt.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 11.05.2012, 14:52
von Schmarotzer,der
Wenn die KK nun aber einen Anspruch auf Krankengeld bis zum Entbindungstag anerkennt, müßte sie dann nicht nach §200 Abs. 1 RVO (wohl wissend, dass hier auch nur von Mitgliedern gesprochen wird) auch Mutterschaftsgeld anerkennen - für 6 Wochen vor der Entbindung?
Dieser Logik nach folgend müsste dann der §192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V greifen und Anspruch auf Mutterschaftsgeld bestehen. Und in diesem Zusammenhang nach §49 Abs .1 Nr. 3a SGB V das Krankengeld ruhen.
Ergo, kann eigentlich die Zahlung des Krankengeldes bis zum Entbindungstag so oder so nicht richtig sein!?
Ich bin verwirrt ... ^^