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Verfasst: 15.04.2012, 14:19
von CiceroOWL
aha schön zusehen das es menschen gibt die lernen können, nur RV recht ist nicht KV recht.
Verfasst: 15.04.2012, 15:42
von Machts Sinn
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Verfasst: 15.04.2012, 16:24
von Czauderna
Machts Sinn hat geschrieben:Was nicht bekannt ist gibt es beakanntlich auch nicht!
die Verzinsung von verspätet gezahlten Geldleistungen ist tatsächlich weithin unbekannt
Hallo,
habe ich abgestritten, dass es unbekannt ist ??
Habe ich abgestritten, dass es so etwas nicht gibt ??
Ich habe ledigllich geschrieben, dass ich in 44 Jahren Praxis noch keinen solchen Fall hatte.
Du Machts Sinn mit Sicherheit auch nicht - woher auch
und du
Rossi
mit Sicherheit auch nicht - es sei denn im eigenen Haus.
Ihr beruft Euch auf die Gesetze - ja, da habt Ihr recht, die gibt es -
ich schreibe aus der Praxis - die gibt es allerdings auch.
Machts Sinn hat "ohne Not" auf dieses Gesetz hingewiesen - ich habe ihn sogar bestätigt und gleichzeitig aus der Praxis heraus berichtet und Rossi nimmt dies gern zum Aufhänger um mir zu unterstellen, dem "Kassen-Daddy" -
wobei dieser Begriff auch gerne mit "alt oder senil oder nicht mehr up to date" übersetzt werden kann, dass ich diese gesetzliche Vorschrift ignorieren würde.
Etwas schäbig , von beiden.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 15.04.2012, 16:48
von CiceroOWL
Machts Sinn hat geschrieben:Soll das
RV recht ist nicht KV recht
heißen, dass für die KV abweichende "
Verzinsungsgrundsätze" gelten?
Verzinzungs gibt es grundsätzlich erst nach 6 Moante nach nicht bearbeiten Antragseingang, sollte es einen ablehnenden Bescheid gegeben haben usw usw usw, die Grundsätze sind die gleich nur bei einer Rente die auf Dauer gewährt würde, Krankengeld ist zwar grundsätzlich eine fortlaufende Leistung im Sinne von § 11 SGB I. Den Rest ergibt denn das BGB usw usw. Heißt also nicht das denn gleich eine Verzingsung gibt nur weil eine Leistung unterbrochen wird. Heißt im jedenfall eine Einzelfallprüfung. Den Einzelfall gibt es nicht.
Verfasst: 16.04.2012, 00:01
von leser
Hey ihr Streithähne,
denkt dran, wenn zwei sich streiten...
- Von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Zusammenhang mit Rentennachzahlungen gezahlte Zinsen gemäß § 44 Abs. 1 SGB I unterliegen der Steuerpflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Dass mit der Zinszahlung Nachteile ausgeglichen werden sollen, die der Berechtigte durch die verspätete Zahlung der Sozialleistungen erleidet, steht dem nicht entgegen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. November 2007 – VIII R 36/05
...freut sich der Dritte
Verfasst: 16.04.2012, 19:23
von Machts Sinn
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Verfasst: 16.04.2012, 20:46
von Schmarotzer,der
Wenn ich das hier so lese und dabei an die Krankengeldzahlung denke (gibt ja noch andere Entgeltersatzleistungen) ... zählt dann jeder einzelne Auszahlschein wieder als neuer Antrag im Sinn des §44 Abs.2 SGB I?
Verfasst: 16.04.2012, 22:56
von Machts Sinn
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Verfasst: 17.04.2012, 21:14
von Rossi
Na ja, die Bestimmungen des § 44 SGB I sind sehr spannend.
Vor allen Dingen muss hier die Kasse sogar vom Amts wegen prüfen, ob Zinsen zu gewähren sind. Denn in § 44 SGB I steht nix drinne, dass für die Zinsen ein expliziter Antrag erforderlich ist. Durch die Formulierung
Zitat:
Ansprüche auf Geldleistungen sind .... zu verzinsen
sollte - nach meiner bescheidenen Kenntinis deutlich werden, dass es eine völlig gebundene Verpflichtung ist. Hier ist im Ansatz kein Ermessenspielraum eingeräumt.
Die Deutsche Rentenversicherung ist dort schon wesetlich weiter, denn die DRVén prüfen in der Regel immer von Amts wegen die Verzinsung.
Wenn man einen köddelanspitzenden Kunden hat, dann lehnt er sich nach der Bewilligung einer Sozialleistung der Kasse erst einmal in den Sessel zurück und weist die Kasse nicht auf die Verzinsung hin. Nach 6 Monaten stellt er beim Sozialgeicht eine Untätigketsklage und des entstehen noch zusätzlich kosten.
Von daher leuchtet mir auch ein, warum die DRVén dies schon von Amts wegen prüfen. Denn die DRVén haben vermutlich schon Kirschen gegessen.
Dann nehmen wir den von mir verlinkten Therad.
Der Kunde hatte den Antrag auf Krankengeld im Febr. 2011 gestellt und fortlaufend Krankengeld bezogen. Der Bewilligungsbescheid des Krankengeldes ist auch relativ eindeutig. Denn dieser Bescheid ist ein Verwaltungakt mit Dauerwirkung. In dem Bescheid steht klipp und klar drinne, dass der Kunde ab dem 14.02.2011 Krankengeld erhält.
In diesem Bescheid ist kein Hinweis zu finden, dass das Krankengeld nur für einen bestimmten Zeitraum (Dauer der jeweiligen AU abschnittsweise) gewährt wird. Dort steht nur, dass das Krankgeld solange gewährt wird, wie hierauf ein Anspruch besteht. Jenes ist natürlich total schwammig. Von daher muss man die Krankengeldbewilligung bei dieser Formulierung schon unter den Voraussetzungen des § 48 SGB X aufheben. Ein Widerspruch hätte dann auch aufschiebende Wirkung. In diesem Zusammenhang verweise ich auf die zutreffenden Ausführungen des BVA im Febr. 2012. Es kommt einzig und allein auf die Formulierung der Bescheide an. Sorry, mit solchen Bescheiden haben wir vor Jahren schon in der Sozialhilfe unser Lehrgeld bezahlt.
Die Kasse hat dennoch das Krankengeld im August 2011 eingestellt und aufgrund des Widerspruches nicht die aufschiebende Wirkung festgestellt.
Aufgrund des Widerspruches der der aufschiebende Wirkung war somit das Krankengeld weiterhin ab der Einstellung im August 2011 weiterhin fällig. Eines neuen Antrages auf Krankengeld bedurfte es nicht. Denn im SGB V ist ja noch nicht einmal geregelt, dass das Krankengeld ausdrücklich zu beantragen ist. Eine Rente muss man beantragen, dies ist vom Gesetz vorgeschrieben, aber Krankengeld nicht. Es gilt hier der Amtsermittlungsgrundsatz.
Von daher gelten hier auch nicht die 6 Monate für die Verzinsung. Die Verzinsung beginnt hier sofort im August 2011.