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Verfasst: 07.02.2012, 16:55
von scholli
Ich muß mich erst einmal für die vielen kompetenten Beiträge bedanken, die mir weiter helfen!

Nur noch mal für mein Verständnis:

Ich bin Rentner und die KVdR bezahlt entsprechend meiner Rente die Versicherung.

Weitere Einkünfte wie z.B. aus Vermietung und Verpachtung, Zinsen usw. werden nicht berücksichtigt.

Wohl aber Einkünfte aus einer GmbH die mir gehört, in der ich aber nicht mehr beschäftigt bin wenn ich auf € 400 verzichte?

Achim

Verfasst: 08.02.2012, 10:35
von Sportsfreund
Bitte.

Aber soweit liegts Du richtig. Jegliches Einkommen, dass Du aus Deiner GmbH erzielst wird beitragspflichtig neben der Rente. Egal ob es "Lohne" für eine aktive Beschäftigung dort ist, oder als Gewinnentnehme, die Dir als Gesellschafter i.d.R. ja zusteht.

Hinweis (meines bescheidenen Wissens):
Steuerrechtlich wird ein "Lohn" als Geschäftsführer als Einkünfte aus NICHTselbständiger Tätigkeit ausgewiesen. Im SV-Recht gilt derjenige wie gesagt als Selbständiger. Von daher ist es in der angegebenen Brutto-Höhe auch beitragspflichtig.

Gruß
Sportsfreund

Verfasst: 08.02.2012, 11:46
von scholli
Gut, ich muß also nur den Teil zur KV anrechnen, den ich aus der GmbH entnehme. Entnehme ich nichts, dann spielt es auch keine Rolle, wie hoch die Gewinne sind.
Der springende Punkt ist, dass ich mehr als 50% an der GmbH besitze?

Nun besitze ich noch Aktien und bekomme Dividenden ausgeschüttet. Weil mir aber die AG nur anteilig gehört ist das nich KV - pflichtig?

Achim

Verfasst: 08.02.2012, 11:57
von Sportsfreund
Puhh, stellst Du schwierige Fragen :) :?:

Ich vermute, dass die Zinsen und Dividenden als Einkünfte aus Kapitalerträgen zählen. Diese sind bei der KVdR NICHT beitragspflichtig.

Alles Weitere, was als welche Einkunftsart zählt, kläre bitte mit dem Steuerberater.

Nur noch soviel:
Mind. 50% Anteile an einer GmbH führen immer dazu, dass eine Beschäftigung dort bzw. die Gewinnentnahmen aus der GmbH als selbständige Tätigkeit gelten.

Gruß

Verfasst: 05.04.2012, 12:17
von scholli
Ich habe nach vielem hin und her endlich die Antwort der Krankenkasse bekommen:

es liegt keine selbstständige Tätigkeit vor.

Danke für Eure Mithilfe!

Achim

Verfasst: 18.07.2012, 14:03
von scholli
Nach einer nochmaligen Prüfung der Krankenkasse ist mir heute mitgeteilt worden, dass doch eine selbständige geringfügige Tätigkeit vorliegt.

Die Einnahmen aus der geringfügigen Tätigkeit müssen prozentual an die Kasse abgeführt werden.

Das war ja auch der Wissenstand in diesem Forum.

Aber erstaunlich finde ich schon dieses Inkompetenz der Krankenkasse und das hin und her ihrer Bescheide.
Die hätte sich ja gleich an das Forum wenden können :lol:

Sind eigentlich Zinsen aus der Gesellschaft ein zusätzliches Arbeitseinkommen?

Achim

Verfasst: 18.07.2012, 14:29
von broemmel
§ 15
Arbeitseinkommen
(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.
Im SGB IV ist beschrieben was als Arbeitseinkommen zu werten ist. Und damit sind wir wieder beim Steuerrecht. Du siehst, das ist eng verzahnt.