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Verfasst: 04.02.2012, 23:43
von eingebildeter Kranke
vlac hat geschrieben:
Sollte es zum Prozess kommen, wird Deine Krankenversicherung übrigens nicht Deine gesamte Akte an das Gericht senden,....
Genau das hat sie aber in diesem fiktiven Fall getan.
Sie hat einen Ausdruck der digitalen Verwaltungsakte dem Gericht übersandt und der Klägerin wurde im Gerichtssaal Akteneinsicht gewährt.
vlac hat geschrieben:
Sollte es dabei um die Akteneinsicht gehen, wird Deine Akte übrigens nicht an das Gericht geschickt, weil es dafür keinen Grund gibt.
s.o.
Der Einwand der Klägerin ist nun, dass die Akte nur in elektronischer Form vorgehalten wird. Der Ausdruck, der in die Gerichtsakte Aufnahme fand, ist zwar die Original-Akte
der Gerichtsakte, jedoch keinesfalls die Originalakte der Krankenversicherung.
Deshalb – so die Klägerin – sei dem Antrag auf Akteneinsicht mit der Einsicht in die Gerichtsakte nicht entsprochen worden.
Aber richtig weiterkommen will das Thema nicht.
Im Laufe des Freds ist deutlich geworden, wie die Praxis der Sozialversicherungsträger bei diesem Thema ist.
Eine definitive Rechtslage ist mir aber bisher nicht bekannt.
Verfasst: 05.02.2012, 14:45
von vlac
...
Schreiben von Vlac
Verfasst: 05.02.2012, 15:32
von friesenjunge48
Praxis der Verwaltung ist es, für die Auskunftserteilung einen Weg zu wählen, der es ihr ermöglich, mit möglichst wenig Aufwand jene Daten zu schützen, die der Auskunftsersuchende nicht sehen darf - das wird, wenn es die technische Möglichkeit nicht gibt, diese Daten in der elektronischen Akte auszublenden, ein Ausdruck sein.
Vlac
Bitte erkläre einem Laien,warum darf ein Versicherter ,die über sich gespeicherten Angaben in seiner Akte nicht sehen.??????????
Bitte nicht mit Paragraphen antworten und auch nicht im Behördendeutsch.
mfg
friesenjunge48
Verfasst: 05.02.2012, 15:57
von CiceroOWL
Beitragsdaten vomaRbeitgeber intrssieren nicht z.B geht den Versciherten auchnichts an. Das einzigste was intressiert sind dein persönliche Daten Berichte AU Meldungen usw. usw
Verfasst: 05.02.2012, 16:23
von vlac
...
Verfasst: 05.02.2012, 17:38
von friesenjunge48
Hallo Vlac
Dann sind die Akten die die Krankenkasse über Ihre Versicherten anlegt ja geheimer wie die früheren Stasi Akten, sehr interessant.
Was man nicht alles so erfährt,hat der Staat jedenfalls EINSICHT damit er über die Büger Bescheid weiss.?
friesenjunge48
Verfasst: 05.02.2012, 18:07
von Lady Butterfly
hat der Staat jedenfalls EINSICHT damit er über die Büger Bescheid weiss.?
wer ist denn "der Staat" nach deiner Meinung? der Finanzbeamte hat Einblick in deine Steuerakten, das Einwohnermeldeamt hat Einblick in deine Personendaten, der Kassenmitarbeiter hat Einblick in deine Krankheitsdaten. Die drei dürfen sich aber nicht einfach so austauschen - bzw. nur unter Einhaltung von bestimmten Regeln. Das nennt man Datenschutz....
in deinen Akten könnten z. B. Daten stehen, ob dein Arbeitgeber die Beiträge pünktlich zahlt, mit Verzögerung oder gar nicht. Diese Daten darf die Kasse aber nicht an dich weitergeben. Es könnte z. B. auch sein, dass der Kassenmitarbeiter mit dem MDK-Gutachter über verschiedene Versicherte gesprochen hat und sich über dieses Gespräch Notizen gemacht hat => hier dürfen die Notizen über die anderen Versicherten nicht an dich weitergegeben werden. Es könnte auch sein, dass der Mitarbeiter eine Zusammenfassung, seine Einschätzung und einen Vorschlag für die weitere Vorgehensweise für seinen Chef gemacht hat => auch dass muss er dir nicht zeigen. Es könnte auch sein, dass deine persönlichen Daten mit Durchschnittsdaten anderer Arbeitsunfähigkeiten mit ähnlichen Diagnosen verglichen werden => auch das sind interne Daten.
ist leider nicht ganz so einfach, wie du dir das vorstellst....und mit Stasi hat das auch nicht viel zu tun.
Gruß Lady Butterfly
Verfasst: 05.02.2012, 22:06
von eingebildeter Kranke
vlac hat geschrieben:
wenn die Sache schon vor Gericht ist, und der Gegenstand des Verfahrens tatsächlich die Akteneinsicht ist, dann spricht nichts dagegen, das Gericht klären zu lassen, wie weit der Anspruch auf Akteneinsicht geht ...
Das Gericht der ersten Instanz hat entscheiden, dass die Krankenkasse ihrer Pflicht auf Gewährung bereits dadurch entsprochen hat, als der Kläger Einsicht in die
Gerichtsakte bekommen hat. (Ein Ausdruck der Verwaltungsakte der Krankenkasse war Teil der Gerichtsakte).
Ich halte das Urteil aber für nicht haltbar.
Verfasst: 05.02.2012, 23:05
von broemmel
Also Akteneinsicht lag vor?
Und worum geht es jetzt?
Verfasst: 05.02.2012, 23:25
von eingebildeter Kranke
broemmel hat geschrieben:Also Akteneinsicht lag vor?
Die Frage habe ich ja unter #1 gestellt.
Wenn immer richtig wäre, was ein erstinstanzliches Gericht urteilt, gäbe es keine Berufung und keine Revision.
Verfasst: 06.02.2012, 01:06
von CiceroOWL
ähm mal eine dumme Frage die gesamten relevanten Dokumente lagen dem Gericht vor und das Gericht war mit den Unterlagen zufrieden?
Verfasst: 06.02.2012, 03:11
von eingebildeter Kranke
CiceroOWL hat geschrieben:ähm mal eine dumme Frage die gesamten relevanten Dokumente lagen dem Gericht vor und das Gericht war mit den Unterlagen zufrieden?
Warum auch nicht.
Dem Gericht ist es gleich, ob es sich um Fotokopien, Ausdrucke, digitale Datenelement, etc. handelt.
Für die Gerichtsakte ist das belanglos, so lange das Gericht die Akten als hinreichend ansieht.
Sobald Unterlagen bei Gericht eingegangen sind, werden sie zu
Originalen der Gerichtsakte.
Verfasst: 06.02.2012, 10:37
von broemmel
Das Gericht stellt fest, das die Ausdrucke die Patientenakte ist?
Die Einsichtnahme erfolgte?
Es geht jetzt darum ob es Originale sein müssen?
Also reine Prinzipienreiterei?
Manchmal habe ich den eindruck das Gerichte auch mit unsinnigen Sachen beschäftigt werden können.
Verfasst: 06.02.2012, 13:25
von vlac
...
Verfasst: 06.02.2012, 14:40
von eingebildeter Kranke
Die Lösung zu meiner Frage aus #1 ist gefunden:
§ 110a SGB IV
Der Sozialversicherungsträger, der den Paragraphen explzit erklärt, ist die Deutsche Rentenversicherung.
Unter
http://www.deutsche-rentenversicherung- ... SGB10_25R6
Das heisst es:
"Durch Art. 47 Nr. 3 des 3. Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften wurde die Vorschrift des § 110a SGB 4 >>(SGB 4 § 110a G0) mit Wirkung ab dem 01.02.2003 neu eingefügt. Nach Absatz 3 dieser Vorschrift sind, soweit aufzubewahrende Unterlagen nur in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder als Daten auf anderen dauerhaften Datenträgern vorgelegt werden und soweit Akteneinsicht zu gestatten ist, bei der Behörde auf ihre Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, die Unterlagen lesbar zu machen. "
Und weiter:
"Nach § 110a Abs. 3 SGB 4 ist somit die Behörde verpflichtet, dem Einzelnen zu ermöglichen, Unterlagen auch bei deren Mikroverfilmung oder elektronischer Speicherung bei der Behörde einsehen zu können."