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Verfasst: 30.01.2012, 17:39
von antares
Czauderna hat folgendes geschrieben:
Grundsätzlich wird es in deinem Fall nicht zur Senkung des Beitrags kommen weil deine Einnahmen sich nicht verringern während des Auslandsaufenthaltes.
Es ist richtig, dass meine Einnahmen während meines Auslandsaufenthaltes unverändert bleiben.
Die Berechnung des Beitrages während eines Auslandsaufenthaltes richtet sich entsprechend §240 Abs. 4a SGB V aber doch nach der "monatlichen Bezugsgröße" (und zwar 10 % davon) und nicht nach meinen tatsächlichen Einnahmen! So steht es dort zumimindest...

Verfasst: 30.01.2012, 17:41
von Czauderna
Hallo,
ich habe da gerade eine Reisekrankenversicherung gefunden, die bis zu 365 Tage Gültigkeit hat und pro Tag 1,05 € kostet, wenn man jünger als 65 Jahre ist - danach kostet es 2,90 € pro Tag.
Da ich hier keine Werbung betreiben will - nenne ich den Namen des Anbieters nicht.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 30.01.2012, 19:59
von CiceroOWL
Stehen tut es da nur wie schon geschreiben, die RV sieht das nicht so und daher ist meiner Ansicht nach für die Rente und Versorgungsbezüge der volle Beitrag zu leisten.

Verfasst: 31.01.2012, 06:37
von antares
CiceroOWL hat folgendes geschrieben:
Stehen tut es da nur wie schon geschreiben, die RV sieht das nicht so und daher ist meiner Ansicht nach für die Rente und Versorgungsbezüge der volle Beitrag zu leisten.
Meinst du mit RV die Rentenversicherung? Mir war schon in deinen früheren Beiträgen rätselhaft, warum du "rechtliche Arbeitsanweisungen" der Deutschen Rentenversicherungen im Zusammenhang mit Krankenversicherungsbeiträgen zitierst.
Kann denn die Deutsche Rentenversicherfung tatsächlich Mitarbeitern einer Krankenkasse Arbeitsanweisungen geben? Das sind doch zwei vollkommen unterschiedliche Institutionen!

Verfasst: 31.01.2012, 07:00
von antares
Ich denke mal, dass es bei diesem Thema gar nicht so viel bringt, wenn wir die Gesetze der Sozialgesetzbücher und irgendwelche Arbeitsanweisungen interpretieren!
Krankenkassen und Rentenversicherung scheinen da ohnehin eine sehr eigenwillige Interpretation zu haben, die mit dem gesunden Menschenverstand häufig nichts gemeinsam haben :( . Die Sozialgerichte müssen ja auch eine Existenzberechtigung haben...

Viel aussagekräftiger wäre es nach wie vor, ob schon mal ein Mitglied dieses Forums bei einem längeren Auslandsaufenthalt (vor allem bei Urlaub!) geringere Beiträge in die freiwillige Krankenversicherung gezahlt hat.
Oder gibt es Mitglieder, bei denen eine Beitragsreduzierung unter Hinweis auf bestimmte Gesetzestexte oder bereits ergangene Urteile abgeleht wurde?

Verfasst: 31.01.2012, 08:34
von CiceroOWL
Kann denn die Deutsche Rentenversicherfung tatsächlich Mitarbeitern einer Krankenkasse Arbeitsanweisungen geben? Das sind doch zwei vollkommen unterschiedliche Institutionen!
Die Beitragszahlung aus deiner Rente ist Sache der RV, ich denkemal da müßte sich denn das BAMAS udn des BGM zusammewnsetzen und die Crux lösen.

Solange deine Rente hier in Deutschland gezahlt wird, ist hier die Beitragspflicht.

Kannst ja mal deinen Bundestagsabgeordneten drauf ansetzen.

Wie denn nun diese Problematik zu lösen ist.

Gruss.

jochen

Verfasst: 31.01.2012, 10:13
von antares
CiceroOWL hat folgendes geschrieben:
Die Beitragszahlung aus deiner Rente ist Sache der RV
Hattest du mitbekommen, dass ich freiwillig krankenversichert bin?

Die RV überweist meine Rente und einen Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung auf mein Konto. Ich überweise meinen Krankenversicherungsbeitrag an meine Krankenkasse.

Beispiel: Rente 1000 Euro, Beitragssatz 15,5%.

Die Rentenversicherung überweist mir 1000 Euro + Zuschuss ( ca. 75 Euro). Ich überweise an meine Krankenkasse 155 Euro an Beiträgen aus den Renteneinkünften.
"Sache der RV" ist dabei einzig der Zuschuss zur freiwilligen KV. Ich gehe davon aus, dass dieser Zuschuss bei einer Auslandsreise gestrichen wird. Sollte allerdings bei einer Auslandsreise eine Beitragsreduzierung zur Krankenversicherung auf ca. 40 Euro (wie weiter oben beschrieben) tatsächlich möglich sein, spielt ein solcher Zuschuss dann ohnehin keine Rolle mehr.

Verfasst: 31.01.2012, 23:00
von CiceroOWL
Ich weiss das du freiwilig versichert bist. Nur wir bewegen uns im Kreis denke ich. Am besten ist du setzt dich mal selber mit dem zuständigen RV Träger, denn mit deiner Kasse auseinader. Im Moment sehe ich da nämlich keine akzeptable Lösung für dich.

Gruss.

Jochen

alles viel zu umständlich...

Verfasst: 18.04.2012, 17:02
von ht-net
ich würde der krankenkasse mitteilen, dass ich beabsichtige nach malaysia auszuwandern und zwar ab ...datum abflug.... und zu diesem datum die gkv kündigen. nach rückkehr eben gleich die gkv informieren und um wiederaufnahme ersuchen - die müssen euch wieder nehmen. wie ihr euch im außereuropäischen ausland absichert geht die gkv nichts an.
dass man eine abmeldebescheinigung vorlegen muss oder dass es dazu eine verpflichtung gibt habe ich noch nie gehört und wurde auch nioch nie von mir verlangt