Verfasst: 28.01.2012, 16:33
Ok denn ist alles ok, hoffe ich.
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Mindestbeitrag für freiwillig gesetzlich Versicherte
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Bei Selbstständigen und Freiberuflern wird üblicherweise davon ausgegangen, dass sie ein monatliches Bruttoeinkommen über der Beitragsbemessungsgrenze von 3.825 Euro im Jahr 2012 erzielen. Das trifft aber nicht immer zu. Einige Selbstständige und Freiberufler sind auch mit dem reduzierten Satz von 293,34 Euro finanziell überfordert. In Ausnahmefällen und wenn ein Gründungszuschuss durch die Bundesagentur für Arbeit gezahlt wird, ist daher eine noch günstigere Einstufung möglich. Näheres enthält eine Regelung des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenkassen zur Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten.
Regeln für das „fiktive Mindesteinkommen" von Selbstständigen
Für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenkasse gelten seit 2009 einheitliche Regeln. Davor konnte jede Krankenkasse in ihrer Satzung eigene Methoden festlegen, nach denen die Höhe des beitragpflichtigen Einkommens von freiwillig versicherten Mitgliedern ermittelt wurde.
Besonders interessant ist die Regelung für gering verdienende Selbstständige. Im Normalfall geht die gesetzliche Krankenversicherung davon aus, dass ein Selbstständiger gut verdient. Deshalb wird er automatisch zum Höchstsatz in der gesetzlichen Krankasse eingestuft. Die einheitliche Regelung zeigt Selbstständigen mit kleinem Einkommen einen Weg auf, den Krankenkassen-Beitrag zu vermindern.
Für die Berechnung des Krankenkassen-Beitrags von hauptberuflich Selbstständigen oder anderen freiwillig Versicherten gelten gleichwohl Mindesteinkommen. Wenn ein freiwillig versichertes Krankenkassen-Mitglied nichts oder nur sehr wenig verdient, wird die Krankenkasse ein fiktives Mindesteinkommen für die Beitragsberechnung ansetzen. Diese Werte ändern sich üblicherweise jedes Jahr. Auf Krankenkassen.de finden Sie eine laufend aktualisierte Aufstellung über den Krankenkassen-Beitrag für unterschiedliche Versichertengruppen.
Vor 2009 konnten Krankenkassen in ihren Satzungen jeweils eigene Verfahren für die Beitragsberechnung von freiwillig Versicherten mit geringem Einkommen aufstellen. Heute gilt das einheitliche Verfahren, das der GKV-Spitzenverband erstellt hat. Demnach kann die Beitragsbemessung auf 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße in der Sozialversicherung reduziert werden. Dazu ist ein gesonderter Antrag an die Krankenkasse erforderlich.
Eine Einstufung zum Mindestsatz ist nur möglich, wenn keine weiteren Einkünfte oder ein größeres Vermögen vorliegen. Dazu werden Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, ausgezahlte Renten sowie weitere Einkünfte - zum Beispiel aus einem Minijob- berücksichtigt. Einnahmen des Partners werden mitgezählt. Für Kinder gibt es Freibeträge.
Quelle:
krankenkassen.de/gesetzliche-krankenkassen/krankenkasse-beitrag/freiwillig-versichert-gkv/