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Verfasst: 15.07.2012, 21:23
von Rossi
Hm, Jochen, wer muss denn hier die Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V eintragen und die Beiträge enfordern?

Zitat § 155 Abs. 1 SGB V

(1) Der Vorstand einer aufgelösten oder geschlossenen Betriebskrankenkasse wickelt die Geschäfte ab.


Meinst Du, dass nun etwa der Vorstand Mitgliedschaften bis anno püppi einträgt und Beiträge fordert? Soll dies auch noch in 10 Jahren sein, bis alle unversicherten Schäfchen sich bei der BKK für Heilberufe gemeldet haben.

Unter Geschäft abwickeln, lese ich zunächst etwas anderes.

Verfasst: 15.07.2012, 21:31
von CiceroOWL
Der Vorstand wickelt ab udn das BVA beaufsichtigt, da es sich um eine KÖR in Auflösung handelt kann man davon ausgehen das der Vorstand etwas besseres zutun hat als sich mit der Kleingigkeit von 10 000€ rum zuschalgen hat. Im Prinzip ist das Geld natürlich der Inslovmasse des KÖR zu zuordnen. Grundsätzlich Daher ist es auch Aufgabe des BVA sich mit darum zu kümmern. Grundsätzlich. Denn das Ganze hat Grundsatzcharkter für die Zukunft, also gleich an die Quelle und klären. Wie schon geschrieben, das Ganze ist wahrscheinlich im Rahmen des Insolvenzverfahren unter die Räder gekommen.

Wenn die Forderung bereits geltend gemacht wurde im Rahmen eines Forderungsverfahrens ist diese Forderung dem Vermögen der KÖR in auflösung zu zuordnen. Da es sich hier um nette Kleinigkeiten im dreistelligen Millionenbereich handelt sollte hier gleich eine klare Linie gezogen werden wie das Ganze gehändelt wird. Sonst wird das nix mit der Entschuldung

Verfasst: 15.07.2012, 21:38
von Rossi
Na ja, Jochen, meine Dozentenkollegin hat schon eine Anfrage beim BMG gestellt.

Mal sehen, was daraus wird.

Verfasst: 15.07.2012, 21:41
von CiceroOWL
Das BMG wäre eher nicht der richtige Ansprechpartner sonder das BVA und der Spibu. Das BMG mag nächstes Jahr schon wieder eine andere Rechtsauffassung haben als dieses Jahr. Wenn schon das Inslovenzrecht nach der Inso angewendet werden soll denn richtig.

Aber um auf das Grundproblem zurükzukommen vieleicht sollte man nur einen Kontoauszud des DRV BUND beibringen udn denn das Schreiben der KÖR in Auflösung, Danach muss denn die gewählte Kasse die Mitgliedschaft realisiert werden. Geht am schnellsten ohne viel Gedöns.

Verfasst: 15.07.2012, 22:01
von Rossi
Okay, Jochen. Dann mal Butter bei die Fische.

Die Posterin legt einen Nachweis vor, dass sie bis 01/2007 Mitglied bei der BKK für Heilberufe war.

Ferner erklärt sie, dass sie in der Zeit von 04/2007 - 12/2011 ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall war. Die BKK hat seinerzeit die Eintragung der Mitgliedschaft rechtswidrig von der vorigen Beitragszahlung abhängig gemacht. Deswegen wurde damals der Anzeigebogen nicht eingreicht.

Aufgrund der Schließung der Kasse wählt die Kundin Deine BKK ab 01/2012.

Trägst Du dann als Kassenmitarbeiter ohne mullen und knullen die Mitgliedschaft ab 01/2012 ein?

Verfasst: 15.07.2012, 22:04
von CiceroOWL
Sofern alle Nachweise vorliegen und ich das Ganze entsprechend gegencecket habe bin ich kraft Gesetzes dazu verpflichtet oder siehst du das anders?

Verfasst: 15.07.2012, 22:19
von Rossi
Och, den Nachweis kannst Du gerne bekommen.

Einen Versicherungsverlauf der DRV, wo die Pflichtbeitragszeit der Bundesagentur für Arbeit enthalten ist und eine zusätzliche Bestätigung der Bundesagentur für Abeit, dass die Meldung zur KV/PV bis 01/2007 an die BKK für Heilberufe ergangen ist.

Damit kann sich die Posterin wie ein Aal (aufgrund der Kassenschließung) aus der Nachzahlungspflicht für die Monate 04/2007 - 12/2011 winden? Auf der anderen Seite sehe ich das damalige Verhalten der BKK für Heilberufe (Mitgliedschaft wird von der vorigen Beitragszahlung abhängig gemacht) erneut als Verwirkungstatbestand für de ggf. nachzuahlenden Beiträge an.

Lady Butterfly, was meinst Du?

Verfasst: 15.07.2012, 22:29
von CiceroOWL
Sag ich doch kümmern und nicht lümmeln.

Verfasst: 15.07.2012, 22:31
von CiceroOWL
Rossi hat geschrieben:Och, den Nachweis kannst Du gerne bekommen.

Einen Versicherungsverlauf der DRV, wo die Pflichtbeitragszeit der Bundesagentur für Arbeit enthalten ist und eine zusätzliche Bestätigung der Bundesagentur für Abeit, dass die Meldung zur KV/PV bis 01/2007 an die BKK für Heilberufe ergangen ist.

Damit kann sich die Posterin wie ein Aal (aufgrund der Kassenschließung) aus der Nachzahlungspflicht für die Monate 04/2007 - 12/2011 winden? Auf der anderen Seite sehe ich das damalige Verhalten der BKK für Heilberufe (Mitgliedschaft wird von der vorigen Beitragszahlung abhängig gemacht) erneut als Verwirkungstatbestand für de ggf. nachzuahlenden Beiträge an.

Lady Butterfly, was meinst Du?
Nuja sehe ich etwas anders, aber du kennst meine Meinung dazu.

Verfasst: 15.07.2012, 22:31
von Lady Butterfly

Lady Butterfly, was meinst Du?
nach wie vor, dass sich der TE mit der neuen Kasse in Verbindung setzen soll und mit den Kollegen dort sprechen soll - dann wird man schon eine Lösung finden (passiert so in ca. 99,9% aller Fälle - geschätzt)

statt sich auf irgendwelchen §§ auszuruhen oder darauf rumzureiten

Gruß
Lady Butterfly

Verfasst: 15.07.2012, 22:49
von Rossi
Na ja, dieses Pontius-Pilatus-Spiel geht aber leider schon seit fast 5 Monaten, wenn ich mich nicht irre.

Da hilft kein reden und kein kuscheln. Es müssen Fakten her, damit dies Pontius-Pilatus-Spielchen beendet wird und die Posterin nicht mehr als unversichertes Schäfchen in dem modernen Sozialstaat (Deutschland) herumeiert.

Tja, dann mal die Gretchenfrage, Lady Butterfly? Was mache ich, wenn reden und kuscheln nix bringt? Weiter reden und kuscheln ohne Ergebnis?

Sorry, Lady Butterfly, dann müssen leider Gottes §§ her. Wir leben ja in Deutschland; ein Staat, der durch Gesetze bwz. Normen geregelt ist. Danach wird tacheles gesprochen!

Verfasst: 15.07.2012, 22:50
von CiceroOWL
7 Monate wenn schon denn schon

Verfasst: 15.07.2012, 23:24
von Rossi
Okay 7 Monate, aber immerhin.

Und lieber Jochen, wie geht es weiter? Noch einmal 7 Monate reden und kuscheln oder ne Breitseite untermauert mit den einschlägigen §§?!

Obwohl; Lady Butterfly ist dort ja kein Freund davon!? Ich natürlich auch nicht, wenn es einfacher geht.

Jenes hilft aber immer noch weiter und genau deswegen hat sich die Posterin hier an das Forum gewendet.

Ideen, Vorschläge außer Labern?!

Sind wir uns einig, dass hier vielleich Fakten auf den Tisch müssen?

Verfasst: 15.07.2012, 23:29
von CiceroOWL
Der Antrag wurde gestellt, die Nachweise liegen denn vor, die Bearbeitungszeit im Sinnde des SGB V beträgt bis zu 6 Monate, da aber alles vorliegt ist die MB unverzüglich ausszustellen. Schreiben denn an die zuständige GSt und in Kopie an den Vorstand des zuständigen KK und dem BVA. mit einem netten Hinweis das entsprechende Briefe cc versandt wurden. Innerhalb von 14 Tagen sollte den die MB vorliegen.

Verfasst: 15.07.2012, 23:38
von Rossi
Nun bin ich aber begeistert.


Und wie sieht es in der Praxis aus?