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Verfasst: 07.01.2012, 20:17
von Czauderna
Machts Sinn hat geschrieben:Hallo Czauderna,

... und was hat das alles mit unserem Recht auf Informationsfreiheit zu tun? Drei Euro sind dafür viiieel zu wenig ...

Gruß!
Machts Sinn
Hallo Machts Sinn,

was soll das damit zu tun haben ?? - verstehe ich jetzt nicht -
Recht auf Informationsfreiheit, eine einseitige Sache ??
Gruss
Czauderna

Verfasst: 07.01.2012, 22:12
von Machts Sinn
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Verfasst: 08.01.2012, 12:24
von Czauderna
Hallo Machts Sinn,
haben wir - ich stelle das Recht auf Informationsfreiheit nicht in Abrede.
Ich vergleiche nur mal - da sind auf der einen Seite diejenigen, welche sich
an Gesetzestexten, Formularen, Urteilen und Gutachten, Dauerwirkungen von Verwaltungsakten hochziehen, und warum - weil sie sich benachteiligt fühlen durch eine Entscheidung einer Behörde, hier der Krankenkasse bzw. der Pflegekasse.
Und weil sie das tun, pochen Sie, vollkommen zu Recht, auf die Einhaltung der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben, aber wie gesagt, nur deshalb weil sie
sich selbst benachteiligt fühlen - soweit okay.
Auf der anderen Seite stehen dann aber diejenigen, welche erst überhaupt keinen
blassen Schimmer davon haben, dass es eine bestimmte Leistung überhaupt gibt,
siehe mein Beispiel von der Härtefall-Regelung nach § 62 SGB V.
Die sind in der Realität wirklich benachteiligt, teilweise sind sie auch selbst daran schuld, denn es gibt auch eine "Pflicht" sich zu informieren, aber genau für diese
gibt es unter anderem auch solche Foren wie diese hier, wo man sich informieren kann und sich Rat holen kann. Für diese Menschen bin auch ich in erster Linie hier tätig und versuche zu helfen und zu raten, oftmals läuft das auch per PN (wenn es eben zu detailliert wird), weil es eben keinen Sinn macht
(??!!) für den Rest des "Universums" wenn hier ein Fall aus gewälzt wird bis er nur noch die Stärke von Blattgold hat.
Nein, zum Thema Informationsfreiheit kann es keine zwei Meinungen geben,
aber zur Theorie im Vergleich zur Praxis eher schon.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 10.01.2012, 17:25
von kronk
Irgendwie muß ich bei diesem Thema an den berühmten Patienten denken welcher sich bereits selber diagnostiziert hat (gibt ja genug Medizinbücher in der Buchhandlung), eigene Therapieempfehlungen gibt (auch dazu gibt es ausreichend Literatur) und sich dies eigentlich nur vom Arzt bestätigen lassen möchte. :lol:

Verfasst: 11.01.2012, 02:34
von leser
Machts Sinn hat geschrieben:Bevor ich mich entsprechend des Vorschlages von GerneKrankenVersichert an den GKV-Spitzenverband wende erstmal zum Abgleich:

Welche Hinweise gelten in der Krankenversicherung zur Beurteilung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung?

Für näher Interessierte: Die BA und die DRV haben da folgende Formulierungen:

Geschäftsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit
...

Literatursystem für die Rentenversicherung
...
Hallo Machts Sinn,
die Antwort kennst Du doch:
Einstellung der Krankengeldzahlung

Das Verfahren bei der Beendigung von Krankengeldzahlungen hat der GKV-Spitzenverband Bund jetzt erneut aufgegriffen. Ursache ist ein Schreiben des Bundesversicherungsamtes (BVA) vom 12.11.2010, mit dem die Kassenaufsicht ihre Rechtsauffassung zum Verfahren bei der Einstellung von Krankengeldzahlungen dargestellt hatte. Das Amt hatte die seiner Aufsicht unterstehenden bundesunmittelbaren Kassen gebeten, diese Rechtslage zu beachten. Zwischenzeitlich hatte die Rechtsprechung (hier das Sozialgericht Berlin) in einem einschlägigen Verfahren (S 72 KR 222/11 ER) bereits darauf hingewiesen, dass die Auffassung des BVA die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung außer Acht lässt und nicht zu überzeugen vermag. Zu diesem Ergebnis kam am 4./5.4.2011 auch die Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht des GKV- Spitzenverbandes Bund. Der GKV- Spitzenverband Bund hat seine Empfehlung zur Vorgehensweise wie folgt konkretisiert:

Bewilligung erfolgt abschnittsweise


Der Anspruch auf Krankengeld entsteht von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Die Krankengeldzahlung durch die Krankenkasse erfolgt abschnittsweise und grundsätzlich rückwirkend bis zu dem auf der Bescheinigung für die Krankengeldzahlung ausgewiesenen Ausstellungsdatum. Entsprechend dem BSG- Urteil vom 22.3.2005, B 1 KR 22/04 R ist in der Krankengeldzahlung regelmäßig die Entscheidung der Krankenkasse zu sehen, dass dem Versicherten ein Krankengeld-Anspruch für die Zeit der vom Vertragsarzt bestätigten Arbeitsunfähigkeit zusteht und damit ein entsprechender Verwaltungsakt über die zeitlich befristete Bewilligung vorliegt. Hat der Arzt dem Versicherten für eine bestimmte Zeit Arbeitsunfähigkeit attestiert und gewährt die Krankenkasse aufgrund einer solchen Bescheinigung Krankengeld, kann der Versicherte davon ausgehen, dass er für diese Zeit Anspruch hat, soweit die Kasse ihm gegenüber nichts anderes zum Ausdruck bringt. Durch die zeitliche Begrenzung entsteht kein Vertrauensschutz im Sinne einer Dauerwirkung (§ 48 SGB X) über den jeweiligen Endzeitpunkt hinaus.
[...]
Quelle: sv-lex.de/aktuelles/thema-der-woche/archiv-thema-der-woche/themen-der-woche-2011/25-kw-einstellung-der-krankengeldzahlung/

Verfasst: 16.02.2012, 01:05
von Machts Sinn
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Verfasst: 16.02.2012, 02:19
von leser
Machts Sinn hat geschrieben:dein Auszug / Link ist offenbar keine für die Krankenversicherung verbindliche Geschäftsanweisung, sondern eine unverbindliche Außenmeinung, die den Vorgaben der Rechtsaufsicht, des Bundesversicherungsamtes, 100%ig widerspricht.
Hallo Machts Sinn,
ja, das ist zutreffend, der GKV-Spitzenverband kann diesbezüglich nur Empfehlungen geben, die entscheidende Instanz ist die einzelne Krankenkasse, die den Bescheid erlässt. In der Regel halten sich (die meisten) Kassen an die Empfehlungen oder Rundschreiben und/oder veröffentlichen diese auch. Aber wie gesagt, Dein Einwand ist korrekt. (Die Meinung des BVA ist insofern auch eine unverbindliche (da nachrangige) Außenmeinung, sofern sie der Rechtsprechung widerspricht :wink: und ohnehin nicht für die auf landesebene arbeitenden Kassen, für das es nicht zuständig ist, wie z.B. AOKn)
Machts Sinn hat geschrieben:Und mit Verlaub: auf Rechtsprechung vor weit über 30 Jahren, also aus der Zeit des „Schalteraktes“ und der „bescheidlosen Überweisung“ darf sich nicht stützen, wer weiß oder zur Kenntnis nehmen müsste, dass EDV-Bescheide inzwischen Standard sind und seit längerem ein SGB X in Kraft ist.
Sorry, wie schon erwähnt u.a. am 17.06.2011 (betr Krankengeld 10/2010-03/2011) wiederum durch LSG Bayern bestätigt
[...]Das BSG hat daher in ständiger Rechtsprechung konsequent entschieden, dass das Krankengeld durch die Krankenkasse abschnittsweise gewährt wird und das Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen für jeden weiteren Bewilligungsabschnitt von dieser neu zu prüfen ist. Erst wenn nach gfs. vorausgegangener Krankengeldgewährung eine erneute Bescheinigung vorgelegt wird, besteht für die Kasse überhaupt erst Anlass, die weiteren rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs und damit eines neuen Leistungsfalls zu prüfen. In der abschnittsweisen Zahlung ist nach BSG regelmäßig die Entscheidung der Kasse zu sehen, dass dem Versicherten ein Krankengeldanspruch für die laufende Zeit der der bestätigten AU zusteht, d.h. ein entsprechender Verwaltungsakt über die befristete Bewilligung von Krankengeld (vgl. Urteil vom 22.03.2005, B 1 KR 22/04 R, SozR 4-2500 § 44 Nr. 6). Die dauerhafte Bewilligung von Krankengeld hat das BSG für den Regelfall der AU ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. BSG a.a.O.).[...]
Nicht falsch verstehen. Ich will Dich nicht ärgern, sondern vor Traumschlössern bewahren. Mir ist bislang keine andere BSG Rechtsprechung bekannt geworden

Verfasst: 16.02.2012, 08:16
von Machts Sinn
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Verfasst: 16.02.2012, 08:43
von Czauderna
Hallo Machts Sinn,

siehst du, da bin ich wieder bei dir - wenn du mit deinen Aktivitäten erreichen willst, dass es eine ""Systemänderung" in der Form gibt, die deiner Vorstellung von Recht und Gesetz und deren Umsetzung durch eine Behörde näherkommen, dann sage ich -"ja" - mach das, und lass dich dabei nicht beirren.
Nur, solange es sich aber nicht ändert, akzeptiere bitte auch, dass das momentane System mit all seinen sicher vorhandenen Fehlern aber auch Stärken eben Realität ist und alle Beteiligten das Beste daraus machen müssen. Den ausführenden Behörden "Willkür" in pauschaler Form zu bescheinigen ist deiner Sache sicherlich nicht dienlich, aber ich denke, das weisst du selbst. Einen Konsenz hier im Forum zu erreichen, das schaffst du wahrscheinlich nur bei vollkommen wertneutraler Diskussion.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 16.02.2012, 15:52
von Machts Sinn
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Verfasst: 02.04.2012, 13:43
von Machts Sinn
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Verfasst: 02.04.2012, 14:11
von broemmel
Ja, das kann passieren - also vielleicht sollte die Krankenversicherung doch mal über flächendeckend einheitliche Geschäftsanweisungen nachdenken! Damit würde sich zumindest die theoretische Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass nicht jeder Sachbearbeiter nach persönlichen Maßstäben arbeitet.
Wer ist denn DIE KRANKENVERSICHERUNG? (ich vermeide Fettschrift :shock: )

Wobei wir wieder bei einem Punkt angelangt sind den ich Machts Sinn schon einmal vorgeschlagen habe.

Wende Dich an Deinen Bundestagsabgeordneten, wende Dich an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages oder geh selber in die Politik und nimm Einfluss auf den Gesundheitsausschuss einer Partei.

Du willst Änderungen? Dann beantrage diese bei der richtigen Stelle.

Der Fall das jemand bis zur Vorlage beim Widerspruchsausschuss nicht ausreichend recherchiert hat ist bedauerlich.

Aber was das hier wieder zu suchen hat entzieht sich meiner Kenntnis.
Als ob das ein Beispiel wäre die Vermutungen des achsounfehlbaren Machts Sinn zu beweisen...

Verfasst: 15.04.2012, 14:43
von Machts Sinn
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Verfasst: 15.04.2012, 15:58
von Czauderna
Hallo,
dieser Beitrag zeigt wieder deine Unkenntnis über die Organisation einer Krankenkassen im Allgemeinen. Du verallgemeinerst total, in dem du ständig von den "Sachbearbeitern" sprichst bzw. schreibst - das kleine Einmal eins eines Kritikers von Systemen beinhaltet auch die Differenzierung - nachdem ich mir mir mittlerweile ziemlich sicher bin, dass du in einem" früheren Leben" beim Arbeitsamt, also bei einer Dienststelle des Arbeitsamtes, tätig warst, käme ich nicht auf den Gedanken die alle Fehler, die so ein Arbeitsamt bei seinen Kunden machen kann, zu unterstellen - ich würde auch nie erwarten, dass du alles weißt, was so ein "Sachbearbeiter" eines Arbeitsamtes alles wissen uns berücksichtigen sollte.
Weil du aber immer Wert auf Beiträge zum Sachverhalt legst - ja, Ermessensentscheidungen sind in der Ausbildung und im täglichen Leben sehr wohl ein Thema, aber, jetzt sind wir wieder bei der Organisation, nur für diejenigen welche auch Entscheidungsbefugt sind im jeweiligen Fall.
Gruß
Czauderna

Verfasst: 16.04.2012, 15:21
von Machts Sinn
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