Krankenkasse verweigert mit Krankengeld da nicht Lückenlos

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

Matthew1904
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Beitrag von Matthew1904 » 27.12.2011, 13:23

Ich habe aber im moent keinen Plan B :(....

Ich weiß nur das ich aktuell Ohen Krankenversciherung bin, als ich beim Arbeitsamt angerufen habe, teilten sie mir mit das ich für sie nicht zuständig bin, da ich Arbeitsunfähig bin. Mein Arzt ist im neuem Jahr wieder da und schreibt einen widerspruch. Ich habe der Krankenkasse schon einen widerspruch geschickt. Wortlaut. Heirmit erhebe ich von Ihrem Schreiben am 19.12 einen wiederspruch. Begründung folgt...


Meine finaziellen Mittel gehen solangsam auch zu ende....

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 27.12.2011, 18:32

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Matthew1904
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Beitrag von Matthew1904 » 28.12.2011, 21:55

Ich habe heute eine atwort von der



.unabhaengige-patientenberatung.de/startseite.html

bekommen. Die wichtigen Sachen habe ich herausgenommen

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.07.2011 - L 16 KR 73/10
(Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.)


Widersprüchlich ist insoweit bereits,
weshalb bei Erstfeststellung der Arbeitsunfähigkeit am letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses
kein Krankengeldanspruch entstehen soll, während eine am letzten Tag des
Beschäftigungsverhältnisses ausgestellte Folgebescheinigung ohne weiteres den entstandenen
Krankengeldanspruch erhalten soll (Dalichau, SGB V, § 46). Vor dem Hintergrund der
Rechtsprechung des BSG, nach der bei abschnittsweiser Gewährung von Krankengeld das
Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen des Krankengeldes für jeden weiteren
Bewilligungsabschnitt neu zu prüfen ist (BSG, Urteil vom 22.03.2005, B 1 KR 22/04 R, SozR 4-
2500 § 44 Nr. 6) und § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V uneingeschränkt auch auf Folge-AU aufgrund
derselben Erkrankung anzuwenden ist (BSG, Urteil vom 26.06.2007, B 1 KR 37/06 R, SozR 4-2500
§ 44 Nr. 12 Rdnr. 16), sind beide Sachverhalte völlig identisch zu beurteilen.


Während in den vom BSG entschiedenen Fällen eine Lücke von
mindestens einem Tag zwischen dem Tag des Endes der Mitgliedschaft und dem Tag der
Entstehung des Krankengeldanspruchs lag, schließt hier der Krankengeldanspruch nahtlos an die
zuvor bestehende Mitgliedschaft an. Die Arbeitsunfähigkeit ist noch am letzten Tag der
Beschäftigung festgestellt worden. An die am 30.09.2008 um 24.00 Uhr endende Mitgliedschaft
schließt sich der am 01.10.2008 um 0.00 Uhr entstehende Krankengeldanspruch an. Hält man nicht
diesen lückenlosen Anschluss für ausreichend, muss man annehmen, dass für eine juristische
Sekunde die Mitgliedschaft neben dem Krankengeldanspruch bestand und damit der entstandene
Krankengeldanspruch den Fortbestand der Mitgliedschaft bewirkt (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).
Eine andere Sichtweise erscheint mit § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht vereinbar. Bereits nach dem
Wortlaut des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V soll die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
„fortbestehen“. Auch das BSG geht diesbezüglich davon aus, dass mit dieser Vorschrift eine
bestehende Mitgliedschaft „verlängert“ werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.2009, B 1 KR
20/08 R, SozR 4-2500 § 192 Nr. 4). Sinn und Zweck der Regelung des § 192 SGB V ist es,
Versicherten, die aus gesundheitlichen oder sozial gerechtfertigten Gründen keine neue
Mitgliedschaft begründen können, für einen sachlich begrenzten Zeitraum die Mitgliedschaft und
damit den uneingeschränkten Versicherungsschutz der GKV zu erhalten. Auch aus diesem Grund
muss deshalb ausreichend sein, dass der mitgliedschaftserhaltene Tatbestand im unmittelbaren
Anschluss an die vorherige Mitgliedschaft verwirklicht wird (vgl. auch Baier in Krauskopf, Soziale
Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 192 Rdnr. 2, 5). Nur die Auslegung, dass die
Nahtlosigkeit von Mitgliedschaft und mitgliedschaftserhaltenden Tatbeständen ausreichend ist, wird
dem Ziel des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, bei fortlaufender Arbeitsunfähigkeit gegen den hierdurch
entstehenden Lohnausfall zu schützen, gerecht.


Eine Mitgliedschaft der Klägerin nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V mit Anspruch auf Krankengeld
bestand auch über den 27.10.2008 hinaus fort, obwohl die nachfolgende Arbeitsunfähigkeit nicht
bereits am 27.10.2008 sondern erst am 28.10.2008 ärztlich festgestellt worden ist. Unter
Berücksichtigung von § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, der wegen der abschnittsweisen Gewährung von
Krankengeld auch im Rahmen der Folgebescheinigungen aufgrund derselben Erkrankung zu
berücksichtigen ist (vgl. BSG, Urteil vom 26.06.2007, B 1 KR 8/07 R, SozR 4-2500 § 44 Nr. 12
Rdnr. 16) wäre damit am 28.10.2008 trotz lückenlos festgestellter Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen
des Karenztages eine Lücke entstanden, die den Verlust der Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2
SGB V bewirken würde.
Jedoch liegen hinsichtlich dieser unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG
grundsätzlich verspäteten Feststellung der Arbeitsunfähigkeit die Voraussetzungen vor, unter denen
eine unterbliebene ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise rückwirkend
nachgeholt werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kann eine unterbliebene
ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise rückwirkend nachgeholt werden, wenn
die rechtzeitige Feststellung und Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch Umstände verhindert
worden ist, die nicht im Verantwortungsbereich des Versicherten liegen (vgl. BSG, Urteil vom
05.05.2009, B 1 KR 20/08 R, SozR 4-2500 § 192 Nr. 4; Urteil vom 08.11.2005, B 1 KR 30/04 R,
SozR 4-2500 § 46 Nr. 1 m. w. N.). Die Klägerin war nach ärztlicher Feststellung am 27.10.2008 und
dann erneut ab dem 28.10.2008 und damit durchgehend arbeitsunfähig. Aufgrund der in den AUBescheinigungen
enthaltenen Hinweise „voraussichtlich arbeitsunfähig bis zum einschließlich“
musste und durfte sie davon ausgehen, dass zur Aufrechterhaltung eines durchgehenden Anspruchs
auf Krankengeld eine erneute ärztliche Feststellung am 28.10.2008 ausreichend war. Dem hat sie
entsprochen und damit alles in ihrem Verantwortungsbereich Liegende getan, um eine rechtzeitige
Verlängerung der Krankschreibung zu erreichen. Die Notwendigkeit, sich am letzten Tag der
Arbeitsunfähigkeit erneut zum Arzt zu begeben, um den Versicherungsschutz nicht vollständig zu
verlieren, ist weder den Vertragsärzten der Krankenkassen noch den Versicherten selbst bekannt
(vgl. hierzu Legde, SGb 2008, 415, 417). In § 5 Abs. 3 Satz 2 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien
des Gemeinsamen Bundessausschusses (vom 01.12.2003, BAnz Nr. 61 vom 27.03.2004, zuletzt
geändert durch Beschluss vom 19.09.2006, BAnz Nr. 241 vom 22.12.2006) wird den Vertragsärzten
sogar (ausnahmsweise) die Befugnis eingeräumt, rückwirkende Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen,
was insbesondere für den Fall von Bedeutung ist, dass das Ende der ärztlich bescheinigten
Arbeitsunfähigkeit auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. Ein Hinweis, dass in diesen
Fällen allerdings möglicherweise der Versicherungsschutz des Patienten gefährdet sein könnte,
findet sich dort aber nicht. Zudem enthält das SGB V auch keine einheitliche Regelung hinsichtlich
des Beginns des Krankengeldanspruchs.


Schließlich
entspricht es nach den Erfahrungen des Senats aus anderen Verfahren der Praxis vieler
Krankenkassen bei durchgehend festgestellter Arbeitsunfähigkeit einen durchgehenden
Versicherungsschutz anzunehmen und das Krankengeld zu gewähren, auch wenn die weitere
Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nicht am letzten Tag der zuvor festgestellten Arbeitsunfähigkeit,
sondern am Folgetag erfolgt und der Versicherungsschutz unter Berücksichtigung des Karenztages
eigentlich erloschen wäre. Auch angesichts dieser uneinheitlichen gesetzlichen Regelung und
uneinheitlichen Praxis ist es Aufgabe der Krankenkasse durch entsprechende Hinweise in den von
ihr erstellten Vordrucken für die kassenärztliche Versorgung sicher zu stellen, dass die Vertragsärzte
und durch diese die Versicherten darüber informiert werden, dass in bestimmten Fällen der
Anspruch auf Krankengeld erlöschen kann, wenn der Versicherte sich nicht spätestens am letzten
Tag der Arbeitsunfähigkeit zum Arzt begibt (vgl. hierzu auch SG Dortmund, Urteil vom 27.10.2009,
S 44 KR 71/09 n. V.; zur Verpflichtung der Krankenkassen, die zur Durchführung der
kassenärztlichen Versorgung erforderlichen Vordrucke praktikabel zu gestalten, damit sie von den
Kassenärzten richtig verwendet werden, LSG NRW, Urteil vom 26.08.2004 - L 16 KR 324/03,
s...de, unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 28.10.1981, SozR 2200 § 216 Nr. 5). Dass die
Krankenkassen ohne weiteres dazu in der Lage sind, einen solchen Hinweis zu geben, zeigt schon
der Umstand, dass die Auszahlungsscheine vieler Krankenkassen, wie dem Senat aus anderen
Verfahren bekannt ist, zwischenzeitlich den ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass sich der
Versicherte spätestens am letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit erneut beim Arzt vorstellen muss. Ist
ein solcher Hinweis - wie hier - nicht erteilt worden, kann im Wege eines sozialrechtlichen
Herstellungsanspruchs die verspätete Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach § 46 Satz 1 Nr. 2
SGB V nicht entgegengehalten werden, wenn der Nachweis der durchgehenden Arbeitsunfähigkeit
geführt ist (so auch Legde, SGb 2008, 415, 417).




Gruß Matthew

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 29.12.2011, 15:12

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Matthew1904
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Beitrag von Matthew1904 » 30.12.2011, 12:35

DAs war die antwort...

Ich werde erst ab dem neuem Jahr direkt mit denen reden können

Betreff: Anfrage vom 26.12.2011

Sehr geehrter Herr B****,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 26.12.2011 wegen Krangengeld-Verweigerung.
Zu dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt ist grundsätzlich zu sagen, dass es hierzu unterschiedliche rechtsauffassungen gibt. Aktuell ist eine Gerichtsentscheidung veröffentlicht, die sich genau mit dieser Frage beschäftigt. Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
ich füge sie Ihnen in der Anlage bei.
Zugleich kann ich Ihnen ein Muster für einen Widerspruch gegen die Entscheidung der Krankenkasse anbieten.
Dieser Widerspruch ist zunächst fristwahrend einzulegen und kann im NAchgang noch weiter begründet werden. Im Text des Widerspruchs kann auf die beigefügte Entscheidung des LSG NRW Bezug genommen werden.
Leider sind wir erst wieder ab 02.01.2011 telfonisch zu erreichen.
Ich hoffe dass Ihnen diese Informationen zunächst weiterhelfen.

Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben und stehe gern für weitere Fragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

J**** A***
Patientenberater

Unabhängige Patientenberatung Deutschland – UPD
Beratungsstelle Nürnberg
Königstraße 56/58 | 90402 Nürnberg
Internet: upd-nuernberg.de | E-Mail: ----@upd-nuernberg.de

Matthew1904
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Beitrag von Matthew1904 » 02.01.2012, 15:13

Ich habe meinen widerruf nun fertig.
Mal sehen was ich als Antwort bekomme..

Ich halte euch auf den Laufenden

Gruß

M

B***** M****** Datum: 01.01.2012
K********* **
9**** A*******

AOK Bayern Direktion Bamberg Pödeldorferstr. 75 96052 Bamberg

Stellungsnahme zu ihrem Bescheid vom 19.12.2011 wegen Streichung des Krankengeldes und dir Kündigung der Mitgliedschaft bei der AOK Bayern Zeichen: ********

Versicherungsnummer: **********

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich Widerspruch gegen Ihren oben genannten Bescheid, der mir am 20.12.2011 zugegangen ist. Der Widerspruch erfolgt zunächst fristwahrend.

Begründung:

Sie haben mir vergleichbare Urteile vom Bundessozialgerichtes in Ihrem Schreiben genannt:

Urteil des Bundessozialgerichtes vom 02.11.2007, B 1 KR 38/06 R. Urteil des Bundessozialgerichtes vom 26.06.2007, B 1 KR 8/07 R

Urteil des Bundessozialgerichtes vom 02.11.2007, B 1 KR 38/06 R. Der Fall hat mit meiner Angelegenheit nichts zutun, denn jener Fall weicht von meinem entscheidend ab, weil dort anders als bei mir die Arbeitsunfähigkeit nicht durchgehend bescheinigt ist (Unterbrechungen vom 18. bis 19.6. und vom 16.8. bis 28.8.)

Das ist im Falle des Urteils des Bundessozialgerichtes vom 26.06.2007, B 1 KR 8/07 R, zwar anders; es trifft mein Anliegen ebenso wenig, denn dort hat sich das Versicherungsverhältnis in die Krankenversicherung der Rentner geändert, bevor die weitere AU festgestellt wurde. Vielmehr berufe ich mich auf den Aktuellen Fall

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.07.2011 - L 16 KR 73/10 ( siehe Anhang)

Hier geht es nicht darum, ob Sie mich über die Lückenlose Krankschreibung aufgeklärt haben, sondern wo entsteht eine Lücke wenn ich bis zum 15.12.2011 auf weiteres Krank geschrieben war. Das heißt ich war bis zum 15.12. 24:00 Uhr Arbeitsunfähig geschrieben. Und da ich mich erst am 16.12 persönlich beim Arzt vorstellen konnte, habe und ich eine fortlaufende Auszahlungsbescheinung am 16.12 erhalten habe. Somit tritt die wie im Urteil beschrieben um 00:00 Uhr in Kraft. Somit kann ich zwischen 15.12. 2011 24:00 Uhr und 16.12.2011 00:00 Uhr keine Lücke erkennen. Es wird auch so im Urteil verkündet.

Wie ich schon erwähnt habe konnte ich leider persönlich nicht zum Arzt. Siehe Attest von Dr. U***** R******. Ich war am 16.12 Abends auf den Weg in die Notaufnahme und durch Rücksprache mit meinem Hausarzt, wegen eines Einweisungsscheines, kam er nochmals in die Praxis und behandelte mich. Er verabreichte mir Schmerzmittel damit ich einigermaßen übers Wochenende komme. Mit Dr. M***** B******* werde ich diesbezüglich ebenfalls eine Rücksprache halten, da er mir ja schon eine Lückenlose Arbeitsunfähigkeit bestätigt hat. Leider kann ich das erst zum 8.1.2012 machen da die Praxis noch wegen Urlaub geschlossen ist. Er wird zu diesem Fall auch eine Stellungsnahme machen.

Zugleich verweise ich vorsorglich auf § 86a, Satz 1 SGG, wonach mein Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. Ich erwarte demgemäß die Weiterzahlung des Krankengeldes bis zur endgültigen und abschließenden Klärung, auf das Schreiben des Bundesversicherungsamtes vom 21.11.2010 an Sie zu diesen Sachverhalten weise ich vorsorglich hin.

Mit freudlichen Grüßen

B***** M********

Matthew1904
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Beitrag von Matthew1904 » 06.01.2012, 11:55

Morgen!!!


Mein Arbeitgeber hat mir meine Urlaubstage ausbezahlt! Das Geld ist auf meinen Konto am 28.12.2011 eingegangen. Nun sehe ich auf meiner Lohnabrechnung das ich für den Dezember 194,72 Euro Krankenversicherung gezahlt habe. ( Muss noch dazu sagen mein Arbeitsverhältniss stand bis dahin auf Ruhen)

Also darf mich die Krankenkasse gar nicht nach Ihrem Verfahren das Krankengeld streichen und mich aus der Krankenkasse werfen. Da ich ja offiziell in einem Arbeitsverhältniss stehe!!!! Oder lieg ich da Falsch

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 06.01.2012, 14:50

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Matthew1904
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Beitrag von Matthew1904 » 06.01.2012, 16:50

in den ersten 6 Krankheitswochen hat mein Arbeitgeber das Arbeitsverhältniss auf Ruhen gesetzt, da er mich nicht einstezen kann, nur die Sozialabgaben wurden geleistet......

seit dem 7.11 habe ich Krankengeld bekommen, die Krankenversicherung hat sich ab dem 7.11 aus dem Krankengeldpot bezahlt, sozusagen die Krankenkasse hat sich von dem ausbezahlten Krankengeld selber bezahlt....

wie wir ja Wissen haben sie mir am 19.12 vorgeworfen das ich ab dem 16.12 eine Lücke in meiner Krankenmeldung habe und mir das Krankengeld verweigert und mich aus der Kasse geworfen.

Kurz vor Weihnachten hat meine Chefin mich angerufen und meinte sie wird mir meinen Urlaub ausbezahklen, nun seh ich das ich knapp 193€ Sozialabgaben für Dezember 2011 abgetreten habe. Wie läuft das nun weiter??? Das ist meine Frage !!! :) Also war ich doch versichert und man kann mich nicht rauswerfen


Ich habe hier schon viele Tipps bekommen, vielleicht auch jetzt wieder


gruß

Matthew

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 06.01.2012, 17:26

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Matthew1904
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Beitrag von Matthew1904 » 06.01.2012, 17:42

Ja ich arbeite in einem Betrieb der unter diese bis 30 Arbeitnehmer fällt.

ich bin seit dem 16 März 2010 in der Firma. hab mich am 26.9 normal Krank gemeldet ( in einem Arbeitsverhältniss (vollzeit)) und ab der 7 Woche bekam ich Krankengeld ( ab dem 7.11) Nun hab ich eine Lohnabrechnung wo drauf steht Urlaubsabgeltung und bei KV-Beitrag steht 194,74 Euro.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 06.01.2012, 17:55

Hallo Matthew,

ja, die Kasse darf nicht an das Krankengeld, denn dein Arbeitgeber hat für die Urlaubsabgeltung Sozialversicherungsbeiträge abgeführt - dafür gibt es sogar einen eigenen Meldegrund nach der DEÜV. - und das ist normal und üblich - hat aber keinen Einfluss auf die Dauer und die Höhe des Krankengeldes.
Gruss
Czauderna

Matthew1904
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Beitrag von Matthew1904 » 12.01.2012, 12:29

Wielange hat die Krankenkasse Zeit, für den Widerruf und wie läuft das mit der aufschiebenden Wirkung.... Ich habe noch keine Reaktion von der Kasse bekommen.. Das Einschreiben mit dem Widerruf ging am 03. Januar bei der KK ein..

gruß

Matthew

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 12.01.2012, 15:48

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Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 13.01.2012, 19:38

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