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Verfasst: 02.12.2011, 09:37
von Mechthild
Hallo ardiana,

nach meinen eigenen Erfahrungen ist dieser Gang durch die AOK-Institution mehr als nervenaufreibend . Der letzte Bescheid für meinen Sohn - der aufgrund der Rechtsauslegung hier im Forum durchaus auf Erstaunen stieß- wurde sogar von der Regionaldirektion versandt.
Womöglich, um dem Ganzen mehr Gewicht zu verleihen, weil ich bei der Fallmanagerin – so wie du- uneinsichtig war, keine Ahnung…..

Jedenfalls war ich es leid weiterhin als Bittsteller bei der AOK aufzutreten oder mit (sinnlosen) Gesprächen meine Zeit und Nerven zu verschwenden. Ich habe mich daher das letzte Mal eines Experten bedient, der ratz-fatz den fachlich beeindruckenden Widerspruch schrieb- und siehe da, zack, zack, war der Fall erledigt. Die Zusammenarbeit mit diesem Rechtsberater war entspannend und sehr angenehm. Wie GUT es tat, einfach mal alles aus der Hand zu geben und sich zurückzulehnen! Die Kosten trug übrigens die AOK, da der Widerspruch ja Erfolg hatte. Das dürfte auch in deinem Fall so sein. Von daher, DAS wäre mein Tipp für dich!

Den Rechtsberater habe ich im Internet gefunden, es war egal, denn wir haben per Telefon kommuniziert. Ich wusste, dass er überaus fit ist in Krankenkassen-Recht.

Ich kann dir diesen Weg nur empfehlen, wenn du deine Rechtslage schnell und nervenschonend geklärt haben willst. Was du allerdings brauchst, das ist ein schriftlicher Bescheid . Den sollte deine Fallmanagerin dir sicher ausstellen, denn den bräuchtest du z.B. ja auch, um dich beim Job-Center zu melden.

Meinen genialen Rechtsexperten nenne ich dir gern per PN, wenn du möchtest.

Herzliche Grüße
Mechthild

Verfasst: 02.12.2011, 17:27
von ardiana1991
gelöscht

Verfasst: 02.12.2011, 18:52
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.

Verfasst: 02.12.2011, 20:44
von Mechthild
Hallo ardiana,
ardiana1991 hat geschrieben:
mit dieser info habe ich meine sachbearbeiterin angerufen. sie war laut und sagte mir die arge kennt die gesetze der krankenkasse nicht .....
Das scheint ja auch ein spezielles Gesetz zu sein, - das kennt nicht jeder. :mrgreen:

Ich hab dir eine PN geschrieben.
Der Mann, den ich dir nenne, der kennt sich aus, - auch mit solch speziellem Krankenkassenrecht, das nicht jeder kennt. Er hat Erfahrung darin derartige Rechts-Auffassungen zu widerlegen. Das ist sein Job und das kann er besser als du.
Also überlass ihm das und entspanne! :-)

Alles wird gut, - da bin ich ganz zuversichtlich!

Herzliche Grüße!

Verfasst: 03.12.2011, 03:05
von leser
allmählich nervt es mit den AOKn...
Kann es sein, dass denen langsam in NRW das Geld ausgeht...?

Verfasst: 04.12.2011, 17:49
von ardiana1991
gelöscht

Verfasst: 08.12.2011, 20:23
von ardiana1991
gelöscht

Verfasst: 10.12.2011, 15:18
von ardiana1991
hallo nochmal

ich habe eine frage, ich hatte ja davor alg 1 und deshalb habe ich die lohnsteuerkl. 3 genommen und mein lebenspartner die 5. weil dann mehr beim arbeitslosengeld 1 raus kommt. nun beziehe ich ja aufgrund meine depressionen krankengeld und habe die 3 und mein partner noch die 5. jetzt hat mein partner ein super job bekommen und möchte das wir auf 4/4 wechseln. bekomme ich nun weniger krankengeld? wenn ich von lohnsteuerkl. 3 auf die lohnsteuerkl. 4 wechsle? ich danke euch allen für euren rat.

liebe grüße
ardiana

Verfasst: 10.12.2011, 15:34
von leser
Hallo ardiana1991,
nein, Steuerklassenwechsel, die Lohnabrechnungszeiträume ab oder nach der Arbeitsunfähigkeit betreffen, fließen in die Krankengeldberechnung nicht mit ein. Der Bemessungszeitraum bei Krankengeld ist der letzte Lohnabrechnungszeitraum (Leistungsbezug) vor der Arbeitsunfähigkeit und der ist maßgebend, spätere Änderungen haben keinen Einfluss auf die Krankengeldhöhe. Alles andere, Lohnsteuerklassenwechsel etc fließt ggf in den Lohnsteuerjahresausgleich mit ein, das gilt auch für das Krankengeld. Das Krankengeld selbst ist nicht steuerpflichtig, hebt aber dennoch die Steuerprogression (also sozusagen den Steuerprozentsatz insgesamt)

Gruß Leser

Verfasst: 10.12.2011, 16:01
von ardiana1991
gelöscht

Verfasst: 10.12.2011, 17:28
von leser
für Leistungsbezieher nach dem SGB III gilt:
§ 47b SGB V - Höhe und Berechnung des Krankengeldes bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld

(1) Das Krankengeld für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes oder des Unterhaltsgeldes gewährt, den der Versicherte zuletzt bezogen hat. Das Krankengeld wird vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit an gewährt.

(2) Ändern sich während des Bezuges von Krankengeld die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld maßgeblichen Verhältnisse des Versicherten, so ist auf Antrag des Versicherten als Krankengeld derjenige Betrag zu gewähren, den der Versicherte als Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld erhalten würde, wenn er nicht erkrankt wäre. Änderungen, die zu einer Erhöhung des Krankengeldes um weniger als zehn vom Hundert führen würden, werden nicht berücksichtigt.

http://dejure.org/gesetze/SGB_V/47b.html
(für Beschäftigte gilt ansonsten § 47 SGB V - Höhe und Berechnung des Krankengeldes)

Die Antworten zu Deiner Frage lauten also:
  • 1. ja
    2. ja
    3. nein (aber Du kannst theoretisch einen Antrag stellen, was Du aber ja offensichtlich nicht willst :D )
Keine Mühe und kein Problem, immer gern :lol: