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Verfasst: 25.11.2011, 11:23
von Czauderna
Hallo Machts Sinn,
du hast recht, ich hab nochmals intensiv nachgelesen und kam dann an diese Stelle im Merkblatt :

"Ist die Anwartschaftszeit erfüllt, hängt die Dauer des Anspruches
von Ihrem Lebensalter und den zurückgelegten
Versicherungszeiten in den letzten fünf Jahren ab. Auch
„Rest“-Ansprüche werden bis zum Erreichen der jeweiligen
Höchstgrenze berücksichtigt"

Also, ich habe mich da geiirt - sorry.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 25.11.2011, 23:33
von CiceroOWL
§ 118 SGB III Abs 1 Nr 3 >§ 123 SGB III Abs. 2 > § 124 SGB III so glaube ich mich dunkel erinnern zu könne sind die Grundlagen für den Anspruch auf ALG I.