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Verfasst: 09.11.2011, 12:47
von CiceroOWL
kv-media.de/kg_dauer.php

Hier mal eine Übersicht über die Bildung von Blockfristen.

Verfasst: 11.11.2011, 02:09
von leser
Drosetux hat geschrieben:ich wurde ja damals zum 20.09.11 " rückwirkend " von der KK am 13.10.11 mitgeteilt ausgesteuert.
Nachdem ich Anfang Nov den Widerspruch eingelegt hatte, bekam ich heute ein Schreiben, dass aus " Servicegründen" das Krankengeld bis zum 13.10.11 gezahlt wird

Zitat
" Wie wir Ihnen bereits in unserem Schreiben vom 13.10.11 mitgeteilt haben, endet Ihr Anspruch auf Krankengeld am 20.09.11. Aus Servicegründen gewähren wir Ihnen das Krankengeld bis zum 13.10.11 ( Einzelfallentscheidung ) "
Zitat Ende

Jetzt meine Frage,
ich denke mal, dass ich da erneut einen Widerspruch einlegen sollte,
denn wenn ich mich nicht mehr melde, bedeutet das ja wohl, dass ich damit einverstanden bin, dass das Krankengeld " offiziell " am 20.09.11 endet?
Hallo Drosetux,
die Krankenkasse hat offensichtlich einen "sozialrechtlichen Herstellungsanspruch" verwirklicht. Man kann das zwar auch Kulanz oder Service nennen :lol: , rein formal ist diese Prüfung jedoch Aufgabe des Krankenversicherungsträgers (z.B. weil Du aufgrund des verspäteten Bescheides Dich nicht rechtzeitig bei der Arbeitsagentur melden konntest). Der formale Anspruchszeitraum ändert sich dadurch jedoch nicht - das hat Dir die Kasse ja offensichtlich auch geschrieben.

Die Frage ist nun, wie hast Du Deinen Widerspruch formuliert oder besser gesagt, welchen Antrag hast Du darin gestellt? Wenn Du z.B. geschrieben hast, dass Du aus den o.g. Gründen (Meldung Arbeitsagentur) um eine Überprüfung bittest, hat die Kasse dem Widerspruch im Prinzip abgeholfen. Wenn Du geschrieben hast, dass aus den und den Gründen (z.B. Blockfrist) der Anspruch auf Krankengeld über den 20.09.2011 hinaus fortbestehen müsste, wurde nach Deiner Schilderung dem Widerspruch nicht stattgegeben. Dann steht Dir ein Bescheid der Widerspruchsstelle zu, gegen den Du dann klagen könntest.

Wenn Du Deinen Widerspruch aus Deiner Sicht ausreichend begründet hast, brauchst Du also - wenn Du die Sache in Gang halten möchtest - lediglich mitteilen, dass Du Deinen Widerspruch aufrecht erhälst (danach hätte die Kasse fragen sollen, wenn sie nicht in ein Verfahren geraten will, das dem von MachtsSinn geschilderten zeitlichen Umfang entprechen könnte...). Rein formal wäre der Widerspruch somit auch fristgerecht gestellt. Aber wie gesagt, Nachhaken ist manchmal besser. :wink:

Gruß Leser