KK nach Kündigung bei AU

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

Mechthild
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Beitrag von Mechthild » 15.12.2011, 18:49

Hallo zusammen!

Wieder einmal bräuchte ich euren Rat.

Folgendes ist in der Zwischenzeit passiert:
Nachdem die Krankenkasse ihren Fehler korrigierte wurde meinem Sohn Anfang November Arbeitslosengeld für die Dauer von 360 Tagen bewilligt.
Angegeben hatte er eine Leistungsfähigkeit von 15 Stunden wöchentlich. Gefühlt hätte es ihm zufolge auch mehr sein können, er ist sehr motiviert herangegangen. Seine Ärztin hatte die 15 Stunden befürwortet.

Im November fand eine ärztliche Begutachtung durch das Arbeitsamt statt , deren Ergebnis jetzt – im persönlichen Gespräch-mitgeteilt wurde. Laut Gutachten besteht leider nur eine Leistungsfähigkeit unter 3 Stunden täglich, voraussichtlich länger als 6 Monate, aber nicht auf Dauer.
Mitgeteilt wurde auch, dass demnächst der Bewilligungsbescheid aufgehoben würde, da – aufgrund des Gutachtens- die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld 1 nicht erfüllt seien.

Zur Erinnerung:
Meinem Sohn wurde im Februar das Krankengeld eingestellt, aufgrund einer Lücke in der Au-Bescheinigung. Krankgeschrieben war mein Sohn bis Mai, danach nicht mehr offiziell, da ja ohnehin keine Leistungen bezogen wurden, wofür man die Bescheinigungen gebraucht hätte. Krankenversichert wurde er bis zum September als freiwilliges Mitglied von uns Eltern. Wir wollten abwarten, bis er (vermeintlich) soweit ist, die Mindeststundenzahl zu arbeiten und durch Maßnahmen wieder ins Arbeitsleben integriert zu werden. Laut Ärztin halt ab September, ab da war er durch den Alg1 – Bezug versichert. Leider sieht es jetzt wieder ganz anders aus….

Weiß jemand, wie es jetzt weitergehen könnte?
Theoretisch besteht ja noch ein Krankengeldanspruch von ca. 8 Wochen.
Könnte man diesen, aufgrund des Gutachtens jetzt geltend machen? Gilt das als Krankschreibung? Müsste er sich dann jetzt sofort weiter krankschreiben lassen? Krank aus Alg-Bezug?
Oder wäre das ohnehin nicht möglich, da ja die Arbeitslosengeld-Bewilligung aufgehoben wird?

Wäre für Meinungen und Ratschläge sehr dankbar!

Liebe Grüße
Mechthild

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 15.12.2011, 20:18

Hallo,
nein, als Krankschreibung gilt das nicht, sondern als Feststellung, dass er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus medizinischen Gründen nicht vermittelbar ist und demzufolge keinen ALG-1 Anspruch hat. Ich sehe das eher als Feststellung einer Erwerbsminderung, allerdings bin ich kein Mediziner. Wenn das Arbeitsamt den ALG-1 Bescheid aufheben will, dann wird dies sicher nicht rückwirkend passieren.
Mein Rat, zuerst den Arzt kontaktieren, ob der ihn arbeitsunfähig bescheinigt und dann am Besten zur Kasse um den Krankengeldanspruch zu klären.
Vorher wäre aber noch die Frage zu klären, was das Arbeitsamt außer der Aufhebung des ALG-Bescheids als Beratung ausgeführt hat - ALG-2 Antrag oder
ggf. Antrag auf Zeitrente oder Verweisung an behandelnden Arzt. ?
Gruss
Czauderna

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 15.12.2011, 21:53

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Mechthild
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Beitrag von Mechthild » 16.12.2011, 00:15

Hallo ihr Zwei,

vielen Dank für die Antworten!

Die Voraussetzungen für den Bezug von Erwerbsminderungsrente liegen bei meinem Sohn nicht vor. Würde dennoch die Feststellung einer Erwerbsminderung durch den Rententräger vorgenommen?

Wir wollten vor Kurzem bereits einen Antrag auf "Teilhabe am Arbeitsleben" stellen, dafür erklärte sich der Rententräger nicht zuständig. Beim Arbeitsamt erklärte man jetzt, dass dieses – aufgrund des Gutachtens- solch einen Antrag im Moment auch ablehnen würden.

Beraten wurden wir insofern, dass das Job-Center auch nicht zuständig wäre, da mein Sohn nicht arbeitsfähig sei. Man verwies an das Grundsicherungsamt (heißt das so? Das ehemalige Sozialamt), meinte jedoch, dass im Moment ohnehin noch die Eltern für alles zuständig wären, da mein Sohn unter 25 Jahren alt ist.

Vielleicht warte ich erstmal den schriftlichen Bescheid vom Arbeitsamt ab. Unser Gespräch wegen des Gutachtens fand in der Beratung für Schwerbehinderte statt. (festgestellter GdB 80) Ja,..eeeigentlich wäre mein Sohn aufgrund der Behinderung in der Familienversicherung versichert. Es gibt jedoch keine. Das ist Pech, das ich mich nicht erdreiste zu beklagen.

Jedenfalls ist die Leistungsabteilung des Arbeitsamtes, die das Arbeitslosengeld bewilligte, eine andere als die, die uns das Gutachten erläuterte. Hier ging es darum, die Möglichkeit einer Ausbildung in einem geschützten Rahmen zu erläutern. Das wird nun leider nichts.

Lieber Czauderna,

auch wenn es nicht in dein Weltbild passen mag: Mit dieser Krankenkasse KANN man nicht reden. Und wir haben mit Sicherheit nicht unfreundlich in den Wald geschallt. Erst ganz zum Schluss hab ich in meiner freundlichen, liebenswürdigen Stimme etwas nachgelassen und der Fallmanagerin ruhig zu verstehen gegeben, dass meiner Meinung nach auch evtl. Rechtsbrüche auf Druck von oben irgendwann persönlich zu verantworten sind. Das lehrt die Geschichte. Das sollte man vielleicht bedenken. Aber auch dies meinte ich nur gut. Hat sie nicht verstanden, den guten Willen, und meine aufrichtige Besorgnis um ihre Person, die dahinter standen. Dann nicht.

Sollte nicht ein klarer Rechtsanspruch auf das ausstehende Krankengeld bestehen, braucht man gar nicht davon anzufangen. Und auch dann wird der Weg vermutlich eher hart.

Nochmals vielen Dank für die Antworten!
Herzliche Grüße
Mechthild

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 16.12.2011, 08:46

Also wenn ich das jetzt so alles lese wird gerade zu prüfen sein wer denn hier eigentlich der zuständige Träger für für die berufliche / medizinische Reha / Teilhabe am Arbeitsleben ist.

80 % Schwerbehinderung allein ist kein Grund um in die Familienversicherung zu kommen, denn es laüft ja ein Antrag auf eine berufliche Reha.

Rein theoretisch müßte sich jetzt alle 4 Träger gegenseitig abchecken wer denn für die weitere Integration deines Sohnes zuständig ist.

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbix/10.html

Da zur Zeit weder ALG I / II bezogen wird, noch Krankengeld, wird es wahrscheinlich auf die Grundsicherung rauslaufen, keine Versicherungspflicht in der GKV, aber die möglichkeit zur freiwilligen Krankenversicherung, § 9 SGB V.

Am besten sit es sich nochmals sich beim Integrationsamt zu erkundigen wie denn die rechtlichen Möglichkeiten im Rahmen des SGB IX ausehen, denn da gibt es im Prinzip viele Möglichkeiten.

Es müßte eigentlich denn ein Ablaufplan erstellt werden wie denn deienn Sohn seitens des Integrationsamtes geholfen werden kann.

Gruß

Jochen

Mechthild
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Beitrag von Mechthild » 16.12.2011, 12:44

Danke Jochen, für deinen Beitrag!

Ja, wir werden das nächste Woche mit dem Integrationsfachdienst, der meinen Sohn betreut, besprechen.

Ein schönes Wochenende! :-)

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 16.12.2011, 14:49

Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.

Mechthild
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Beitrag von Mechthild » 16.12.2011, 19:16

Lieber Macht's Sinn,

danke für deine weiteren Informationen!

Dass ich Beratungs-Aussagen seitens dieser Kasse nicht vertraue, das brauch ich nicht weiter zu erläutern. Du kennst die Fakten.

Also erkundige ich mich hier im Forum. Ist besser - und klappt ja ganz gut.

:P

Dir, Macht's Sinn, ein entspanntes Wochenende und einen schönen 4. Advent!

Mechthild
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Im Dschungel des Sozialrechts

Beitrag von Mechthild » 07.01.2012, 11:11

Hallo, ihr Alle!

Erstmal wünsch ich euch allen ein friedliches und erfreuliches neues Jahr!

Weiterhin wollt ich mal ein Update geben- Hab länger darüber nachgedacht, ob überhaupt, denn inzwischen geht es ja gar nicht mehr um Krankenkassen-Recht, sondern man verliert sich im weiten Dschungel des Sozialrechts.
Dennoch- ich brauche eure Meinungen, Erfahrungen. Vor allem derer, die sich beruflich im Sozialrecht auskennen. Ich bitte auch dich, Machts Sinn, der du immer so hilfreich und Paragraphen-kundig bist, nochmals zu Wort, auch wenn ich wieder einmal nicht in deinem Sinne gehandelt haben dürfte….also, sei bitte diesbezüglich nachsichtig mit mir.

Folgendes ist also in der Zwischenzeit passiert:
Wie erwartet wurde der Bewilligungsbescheid des Arbeitslosengeldes aufgehoben. Dieses wurde ursprünglich auch nicht nach § 125 SGB II bewilligt, sondern auf 360 Tage nach § 117 SGB II.
Aufhebungsbescheid gibt als Begründung : Wegfall der Verfügbarkeit an und stützt sich auf §§ 118 Abs.1, 119 des dritten Sozialgesetzbuches und § 48 Abs. 1 S. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetz i.V. m. § 330 Abs. 3 SGB III.

Ja, ich habe es in etwa überlesen und herausgefunden, dass man einen Bescheid mit Dauerwirkung (es bestand ja keine Einschränkung auf Vorläufigkeit oder dergleichen) meinte aufheben zu müssen (nur zu können) indem man, wenn ich das recht interpretiere, nach § 48 Abs.1 S.2 ein Verschweigen wesentlicher Veränderungen unterstellt. Ich nehme an, dass es sich hierbei um das Verschweigen der weiterhin bestehenden Unfähigkeit handelt, mehr als 3 Stunden arbeiten zu können. Dies ist natürlich- in meinen Augen- hanebüchen, denn wenn die behandelnde Ärztin und mein Sohn nicht der Meinung gewesen wären, dass mein Sohn arbeitsfähig wäre, dann wäre der Antrag gar nicht gestellt worden. Auf gesundheitliche Einschränkungen (nur begrenzte Stundenzahl arbeitsfähig) , sowie die lange vorhergehende Krankheitsdauer wurde im Antrag ohnehin hingewiesen. Verschwiegen wurde da rein gar nichts.

Eigentlich- so hatte ich es mir vorher im Internet herausgelesen, hätte es wohl auch einen Termin mit der Leistungsabteilung geben müssen, indem meinem Sohn die Aberkennung und weitere Schritte dargelegt werden sollten, den hat es aber nicht gegeben.
Vom Integrationsdienst wurde uns gesagt, dass das Arbeitsamt sich wohl mit der Eingliederungshilfe (bzw. Sozialamt) in Verbindung setzen würde, da diese jetzt zuständig seien, eigentlich wäre das so. Nun gut, war nicht so.

Mein Sohn hat jetzt Antrag auf Grundsicherung gestellt. Allerdings wurde ihm da gesagt, dass auch diese eine dauerhafte Erwerbsminderung durch den Rententräger prüfen müssten. Erst wenn diese festgestellt würde, bestünde Anspruch auf Grundsicherung.
Arbeitslosengeld sei ja sowieso vorrangig, weiterhin der noch bestehende Anspruch auf einige Wochen Krankengeld. (ja, o.k., den kann mein Sohn ja ohnehin nicht geltend machen)

Interessant war in dem Zusammenhang übrigens, dass die Krankenkasse in ihrem Computer das Ende der Mitgliedschaft (die durch das Arbeitslosengeld bestand) bereits einen Tag VOR Eröffnung des ärztlichen Gutachtens vermerkt hatte. Hier wollte man wohl vorbeugen, dass mein Sohn sich nach Eröffnung rasch Krankschreiben lässt. (was er ohnehin nicht getan hat, allerdings trotzdem seltsam…)

Es ist mal wieder ziemlich verworren für mich.
Was passiert- das frage ich die Sozial-Fachleute- falls mein Sohn vom Rententräger durchaus als über 3 Stunden arbeitsfähig eingestuft wird?
Würde er dann wieder Anspruch auf (sein noch bestehendes) Arbeitslosengeld haben?
Oder verfällt das eventuell?
Oder richtet sich das Arbeitsamt vornehmlich nach ihrem Amtsarzt und sagt : nein, für uns gilt unsere ärztliche Stellungnahme?
Das Grundsicherungsamt richtet sich nach dann evtl. nach der Beurteilung des Rententräger und sagt ebenfalls nein?

Ist nicht gerade für diese Situationen der Paragraph 125 geschaffen worden?

Ich glaub, unser Arbeitsamt kennt den gar nicht.

Es wären noch ein paar Tage Zeit dem Aufhebungsbescheid des Arbeitsamtes zu widersprechen. Wäre das doch die bessere Möglichkeit?
Womit sollte man da argumentieren?
Gäbe es bis zur Entscheidung Grundsicherung?

Mein Sohn beginnt jetzt mit einer Arbeitserprobung durch den Integrationsdienst.
Das läuft über Eingliederungshilfe.
Krankenversichert ist er zur Zeit nicht, weil noch nicht klar ist, ob das Grundsicherungsamt das übernimmt. Also müßte ich ihn wieder freiwillig krankenversichern? Ab Datum des Aufhebungsbescheids?

Bitte sagt mir eure Meinungen.

Danke und herzliche Grüße!

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 07.01.2012, 12:03

§ 117 SGB III ist kein Bescheid mit Dauerwirkung sondern ergibt sich daraus das dein Sohn dem ersten Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Bei dem EU Renten Antrag geht der RV Träger nach seinen Rechtsgrundsätzen zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit aus. Kommt jetzt drauf an wie der RV Träger das sieht. Die AfA meldet denn im Rahmen des Meldeverfahrens deinen Sohn bei der KK ab. Das heißt denn also z.B zum 05.01.12. Eingang der Meldung 10.01.12 Die freiwillige Versicherung müßte denn ab dem 06.01.12 aufgebaut werden.
Zuletzt geändert von CiceroOWL am 07.01.2012, 13:08, insgesamt 1-mal geändert.

Mechthild
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Beitrag von Mechthild » 07.01.2012, 12:59

Hallo CiceroOWL
das heißt, dass das Arbeitsamt alles richtig gemacht hat und gar kein Widerspruch möglich/nötig wäre?

Ich möchte nochmal erwähnen, dass meinem Sohn sehr daran gelegen ist, als arbeitsfähig eingestuft zu werden. Nicht vorrangig, um das Arbeitslosengeld zu erhalten, sondern, weil er eine Ausbildung machen möchte. Das wäre aber nur in einem geschützten Rahmen (Berufsbildungswerk) möglich. Dazu wird er vermutlich der Unterstützung des Arbeitsamtes bedürfen. Natürlich erscheint es unter diesen Umständen nicht gerade ratsam sich mit den Ämtern anzulegen.

Ein Anspruch auf EU-Rente besteht nicht.

Sollte der RV-Träger Arbeitsfähigkeit feststellen, was wäre denn dann?
Wieder Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Ich befürchte (ja, fürchte) dass es genauso sein wird, nämlich, dass keiner zuständig ist. Weder Sozialamt, noch Arbeitsamt.

Dass die Mitgliedschaft bei der KK endete, bevor das Gutachten dem Arbeitslosen überhaupt eröffnet wurde, normal?, weil es da schon gemeldet wurde? Nun ja....finde ich – seltsam. O.K., eigentlich ist es wurscht, hat ja auch keine Bedeutung. Dennoch- ein Schelm, der Böses dabei denkt. Vielleicht bin ich aber auch schon zu sehr gebranntes Kind und wittere überall Rauch. Erklärung kann man sich vermutlich aussuchen.

Danke dir, und liebe Grüße!

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 07.01.2012, 13:13

E
in Anspruch auf EU-Rente besteht nicht.

Sollte der RV-Träger Arbeitsfähigkeit feststellen, was wäre denn dann?
Wieder Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Ich befürchte (ja, fürchte) dass es genauso sein wird, nämlich, dass keiner zuständig ist. Weder Sozialamt, noch Arbeitsamt.
Liegt schon ein entsprechender Bescheid vor?

In diesem Fall ist das SGB IX vorrangig. Das heißt also die Agentur für arbeit oder zuständige RV täger werden denn mal schauen müssen ob dein Sohn Rehafähig / Umschulungsfähig ist.

Sollte er es sein müßte denn geprüft werden wer der zuständige Träger ist.

Denn muß fetsgestellt werden wie denn am besten die Umschulungsmaßnahme von satten läuft.

Ich weiss ja nicht inwieweit ein widerspruch sinnvoll ist gegen den Bescheid der AfA, Fakt ist ein grundsätzliches Recht zum widerspruch besteht, allerdings müßte denn der widerspruch auch untermauert sein durch neue ärztliche Atteste usw.

Mechthild
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Beitrag von Mechthild » 07.01.2012, 13:54

Ein Bescheid über Ablehnung der EU-Rente?

Nein.

Ich meine damit, dass mein Sohn die Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Anwartschaft ect.
Hätte dieses vorgelegen, und EU-Rente möglich, hätte die Krankenkasse ihn ja schon vor langer Zeit dazu aufgefordert den Antrag zu stellen.

Der ärztliche Dienst des Arbeitsamtes hat verminderte Leistungsfähigkeit festgestellt. Weniger als 3 Stunden täglich, vorausichtlich länger als 6 Monate (aber nicht auf Dauer).

Daher war ich der Auffassung, dass hier evtl. der § 125 hätte Anwendung finden müssen.
Nachbegutachtung in einem Jahr wird empfohlen.

Laut GA besteht keine Belastbarkeit für Maßnahmen der BA. Also, keine geförderte Ausbildung, auch nicht unter geschützten Bedingungen.

Widerspruch durch ärztliche Meinungen zu untermauern ist ja schwierig. Zudem weiß man es ja nicht. Mein Sohn IST nicht belastbar wie andere Menschen. Daher ist er ja zu 80 % schwerbehindert. Kann sein, dass er es nicht packt. Insofern ist die anlaufende Arbeitserprobung ja nicht sooo falsch.

Widerspruch wäre nur, dass man diesen Fall hätte nach § 125 behandeln müssen. Ich weiß nicht, wo UNSER Fehler liegt, dass das nicht passierte. Hätte man das so beantragen müssen?

Ich weiß halt nicht, was man tun soll….was ist richtig und was ist falsch.
Das geht mir dauernd durch den Kopf.
Legt man keinen Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid ein, kann es sein, dass der Anspruch auf das Arbeitslosengeld verloren geht?
Kann es sein, dass- falls der Rententräger durchaus Erwerbsfähigkeit erkennt- das Sozialamt sagt:" Tja, da hätten Sue halt damals beim Arbeitsamt Widerspruch einlegen müssen. Sie hätten Anspruch gehabt, jetzt ist es zu spät, Anspruch auf Grundsicherung besteht nicht, da nachrangig."
Das alles geht mir durch den Kopf.

Ich bin inzwischen selbst schon nervlich angeschlagen. Wie Leute, die krank sind das aushalten, ist mir ein Rätsel. Das Verhalten Ansprüche abzuschieben zeigen ja nicht NUR die Krankenkassen. Es ist ein K(r)ampf ohne Ende.

Danke dir für die Antwort und, dass du mit überlegst!

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 07.01.2012, 14:50

Also es wurde eine 80 % Schwerbehingerung festgestellt, es wurde weiter festegestellet das dein Sohn nur 3 Stunden am Tag arbeiten kann, Probnoe kann man nicht abgeben, die rechtlichen Vorraussetzungen für eine Erwrbsminderungsrente liegen nicht vor, die Regelungennach § 125 SGB III liegen auch nicht vor, angeblich. Da hilft nur eins eine ausführliche Beratungdurchden Intgrationsdienst, SvoD ,Gewerkschft oder VDK usw usw. Die Problematik ist halt das man sich leider selber kümmern muss.

Mechthild
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Beitrag von Mechthild » 07.01.2012, 15:39

Hmmm….

das ist schon klar, dass man sich kümmern muss.
Ist ja auch nicht so, dass man sich nicht gekümmert hätte, die Frage ist nur, wie ist es richtig…

Der Integrationsfachdienst weiß das auch nicht. Es ist ja auch eher deren Aufgabe zu integrieren - und da kennen sie sich mit der Eingliederungshilfe für ihre Maßnahmen aus. Persönliches Budget und diese Dinge, - aber nicht mit so Raffinessen.

Es wurde nicht, wie du meinst, festgestellt, dass mein Sohn 3 Stunden arbeiten kann (dann wäre ja alles kein Problem), sondern weniger als 3 Stunden und das länger als 6 Monate, aber nicht auf Dauer.

Na gut, ich schau, wo/wen ich noch fragen kann-
danke.

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