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Verfasst: 12.08.2011, 17:17
von Krankenkassenfee
Hallo,
ich stelle mir gerade die Frage, welche ärztliche Stellungnahme Dein Handchirurg auf dem Arztbericht angegeben hat, den die Kasse eingeholt hat.
Ich habe leider in der Praxis oft das Problem, dass ärztliche Anfragen -sagen wir- spärlichst beantwortet werden (mit dem üblichen Vorwurf zu viel Bürokratie für die Kasse, zu wenig Zeit für die Patienten...) und dann der MDK anhand dieser Unterlagen (und ggf. einer körperlichen Untersuchung) zu dem Ergebnis "arbeitsfähig" kommt. Das sind leider auch die Praxen, wo der MDK bei Anrufen nicht zum Arzt durchkommt, weil der prinzipiell nicht mit dem MDK spricht. Und dann ist am Ende das Geschrei groß und im Widerspruchsverfahren werden mühsam Atteste eingesammelt.
Ich denke, dass seinerzeit die ärztlichen Unterlagen nicht aussagekräftig genug waren. Und Sudeck ist nicht gleich Sudeck. Und ich kenne kaum Versicherte, die bei einer Untersuchung beim MDK sagen: Das geht schon alles wieder. Denn jeder weiß: Es geht um das Krankengeld. Würde ich persönlich ja auch nicht anders machen, wenn es mich betreffen würde.
Du hättest besser im laufenden Widerspruchsverfahren das noch nachgereicht. Nun ist der Drops gelutscht und der Bescheid da. Reich Klage ein, füge das Gutachten in Kopie bei und warte ab. Denn ein altes Sprichwort sagt: Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.
Kannst ja noch ein Kerzlein in der Kirche zusätzlich anzünden.
LG, Fee
Verfasst: 12.08.2011, 22:13
von tosca36
ich gehe stark davon aus , das der mdk keine unterlagen hatte, da ich freitags post bekam für den termin beim mdk. dieser termin war montags, ich rief an diesem freitag noch bei der kasse an und sagte , das ich keine unterlagen habe und diese erst besorgen müsse bei den ärzten , man sagte mir dort , das ich auf jedenfall montags da sein müsse , unter´lagen wären nicht wichtig , weil ich ja ausführlich beim mdk untersucht werden würde, wie gesagt schon ausführlich 3 bis 5 minuten.
naja ich werde sehen wie es weitergeht
nachdem mich das landesamt für arbeit ans BVA verwiesen hat , habe ich denen meinen fall geschildert und warte jetzt mal ab , was so passiert
ans bundesministerium für arbeit nebenstelle nrw wende ich mich zusätzlich noch, mehr kann ich wohl nicht mehr tun
lg tosca
Verfasst: 05.02.2012, 14:23
von tosca36
Hallo ihr lieben,
es gibt mal was neues von mir und ich würde gerne eure Einschätzung wissen, lieben dank im voraus.
Also ganz kurz nochmal, hatte nen Arbeitsunfall im Februar 2010.Die Krankenkasse zahlte für die BG verletztengeld. Im juni des jahres endete mein arbeitsvertrag.am 5.7. bekam ich post von der bg , in der stand, das das kein fall mehr für die bg wäre ,weil die beschwerden in der hand nach 4 wochen hätte vorüber sein müssen.also bekam ich weiter krankengeld bis februar 2011, da schickte man mich zum mdk und 3 tage später wurde krankengeld eingestellt.ich legte beschwerde ein , da ich durchgängig krank geschrieben wurde.irgendwann schaltete ich einen fachanwalt ein.der gab mir recht.die kasse wurde vom gericht aufgefordert berufe anzugeben , die ich hätte ausführen können. botendienst etc wurden angegeben. der richter schickte am 5 januar einen brief zur kasse, in dem stand, das nach jetztigem stand der richter nur für uns entscheiden könnte, da ich in den berufen nicht das verdienen könnte , das ich vorher verdiente. nach aurl,2.4 ist au gegeben , wenn wenn sie die letzte oder eine ähnliche Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Er-krankung ausüben können.
jetzt kommt gestern post vom gericht, das die kasse sich äußerte und zwar wie folgt. da ich bis zum ende meines vertrages verletztengeld bekam, wurde kra´nkengeld erst ab dem 1.7. 2010 gezahlt, das war nach ende des vertrages , der am 30.06 endete und dann würde au-rl 2.3 gelten, da ich ja von da an eigentlich arbeitslos gewesen wäre.
nochmal ich habe noch bis februr letzten jahres krankengeld bekommen, und war durchgängig au, übrigens von mehreren ärzten, handchirurg , hausarzt und von einem psychologen , wegen meiner ständigen schmerzen ging es mir auch echt mies, wurde 2 mal operiert und hatte aufenthalte in einer schmerzklinik.
ich mus ab nächster woche hartz4 beantragen, bin echt am ende , weil die kasse sich für mich echt unmöglich verhält.mir ist klar , das sie nur versuchen geld zu sparen, aber trotzdem.
wie seht ihr die sache, was kann ich erwarten....
lg tosca
Verfasst: 05.02.2012, 15:10
von CiceroOWL
wurde kra´nkengeld erst ab dem 1.7. 2010 gezahlt, das war nach ende des vertrages , der am 30.06 endete und dann würde au-rl 2.3 gelten, da ich ja von da an eigentlich arbeitslos gewesen wäre.
Grundsätzlich müßtest du ab dem 01.07.2010 Krankengeld bekommen.
Bully hat da etwas rausgesucht
Machts Sinn hat folgendes geschrieben::
Auch nach Auffassung des BSG ist die Bewilligung von Krankengeld nicht nur abschnittsweise, sondern auch auf Dauer
und im Nachhinein
Schau mal hier
Krankengeld bei verspäteter Meldung der Arbeitsunfähigkeit
BSG-Urteil vom 8. 2. 2000 – B 1 KR 11/99 R
SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 48 Abs. 2; SGB V § 49 Abs. 1
Nr. 5
Die Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten entfällt nicht
dadurch, dass er sich nach Beendigung seines bisherigen
Beschäftigungsverhältnisses arbeitslos meldet und
der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt (Bestätigung
von BSG vom 15. 11. 1984 – 3 RK 21/83, BSGE 57/227
= SozR 2200 § 182 Nr. 96).
Hatte die Krankenkasse das Krankengeld zu Unrecht
wegen der Arbeitslosmeldung eingestellt, so kann sie
dem nachträglich erhobenen Leistungsbegehren nicht
entgegenhalten, der Versicherte habe das Fortbestehen
der Arbeitsunfähigkeit nicht i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 5
SGB V „gemeldet“ (Abgrenzung zu BSG vom
12. 11. 1985 – 3 RK 35/84 = SozR 2200 § 216 Nr. Cool.
Die Klägerin, die als Altenpflegerin tätig war, wurde im April 1993 wegen
eines Wirbelsäulenleidens krank geschrieben und erhielt Krankengeld.
Nachdem ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 31. 7. 1993
gekündigt hatte, weil sie den bisherigen Beruf aus gesundheitlichen
Gründen nicht mehr ausüben könne, meldete sie sich auf Anraten der
beklagten Krankenkasse ab 1. 8. 1993 arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld.
Die beklagte Krankenkasse stellte das Krankengeld zum 31. 7. 1993
ein. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) habe die
Klägerin trotz unveränderten Gesundheitszustands ab diesem Zeitpunkt
arbeitsfähig geschrieben, da sie nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses
und der Meldung beim Arbeitsamt auf andere, körperlich weniger
belastende Tätigkeiten verwiesen werden könne. Mehr als zwei
Jahre später, im Oktober 1995, wandte sich die Klägerin gegen die Zahlungseinstellung
und forderte die Beklagte auf, ihr für die Zeit vom 1. 8.
1993 bis zum Ablauf der Höchstbezugsdauer von 78 Wochen Krankengeld
unter Anrechnung des für dieselbe Zeit erhaltenen Arbeitslosengelds
nachzuzahlen. Sie sei seinerzeit weiterhin arbeitsunfähig gewesen, denn
für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei allein auf die zuletzt ausgeübte
Tätigkeit abzustellen. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Klage (SG
Itzehoe) und Berufung (Schleswig-Holsteinisches LSG) blieben erfolglos.
Der 1. Senat hob die angefochtenen Bescheide und die
vorinstanzlichen Urteile auf und verurteilte die Beklagte
zur Gewährung des sog. Krankengeldspitzbetrags, also der
Differenz zwischen dem in der streitigen Zeit bezogenen
Arbeitslosengeld und dem (höheren) Krankengeld. Die
Arbeitsunfähigkeit der Klägerin als Voraussetzung des
Krankengeldanspruchs sei durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
als Altenpflegerin und die Meldung
beim Arbeitsamt am 31. 7. 1993 nicht beseitigt worden.
Arbeitsunfähig sei ein Versicherter, solange er die zuletzt
ausgeübte bzw. eine gleich oder ähnlich geartete Tätigkeit
nicht (mehr) verrichten könne. Eine Verweisung auf gesundheitlich
zumutbare Arbeiten außerhalb des bisherigen
Berufsbereichs, wie in der Rentenversicherung, komme
nicht in Betracht. Daran ändere sich auch dann nichts,
wenn sich der Betreffende arbeitslos melde und dadurch zu
erkennen gebe, dass er zu einer beruflichen Neuorientierung
bereit sei. Da die Klägerin wegen ihrer Wirbelsäulenerkrankung
als Altenpflegerin oder in einem ähnlichen
Beruf auf Dauer nicht mehr habe arbeiten können, sei sie
weiterhin arbeitsunfähig gewesen. Die Leistung könne
nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der Krankengeldanspruch
habe in der streitigen Zeit geruht, weil der
Krankenkasse das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit
über den 31. 7. 1993 hinaus nicht gemeldet worden sei.
Der Senat ließ offen, ob ein Versicherter, wie das LSG
unter Hinweis auf früherer Rechtsprechung des BSG gemeint
hatte, seinen Krankengeldanspruch dadurch verliert,
dass er einer fehlerhaften medizinischen Beurteilung seines
behandelnden Arztes oder des Medizinischen Diensts
der Krankenversicherung nicht widerspreche und deshalb
zu Unrecht für arbeitsfähig gehalten werde. Dafür sei jedenfalls
kein Raum, wenn die unrichtige Feststellung der
Arbeitsfähigkeit wie im vorliegenden Fall nicht auf einer
medizinischen, sondern auf einer rechtlichen Fehleinschätzung
beruhe. Da diese zweifelsfrei dem Verantwortungsbereich
der Krankenkasse zuzuordnen sei, sei es nicht gerechtfertigt,
das Risiko eines Rechtsverlustes durch die
unterbliebene oder verspätete Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsmeldung
gleichwohl dem Versicherten aufzubürden.
Gruß Bully
Verletztengeld und Krankengeld werden zusammgerechnet.
Heißt das jetzt die Kasse hat bis 02/11 gezahlt?
Verfasst: 05.02.2012, 15:26
von CiceroOWL
Aufgrund des von dir geschilderten sachverhaltes hast duja erklärt das du noch weiter Op hattest, also das die Krankeheit weit fort besteht. das heißt also das du Zur Zeit auch keine leichteren andere Tätigkeit ausüben kannst da es es ja zu einer Verschlimmerung der Krankheit kommt. Richtig? Also trifft die AU RL 2.4 Satz vollkommen auf dich zu. Du bist nicht indre Lage diese tätigkeiten aus zuübenda es sonst zu einer Verschlimmerungder Krankheit kommt. Müßte eigentlich dein Orthopäde bescheinigen können.
Verfasst: 05.02.2012, 15:28
von tosca36
Ja die Kasse hat weiterhin bis Februar 2011 gezahlt.Erst dann hat man mich zum MDK geschickt, der stellte auch eine AU für meine letzte Tätigkeit fest , sprach aber von Verweisbarkeit ans Arbeitsamt.
Wie gesagt , habe mich ein wenig eingelesen und auch mein Anwalt sieht die Sache klar, der Richter ja auch, aber jetzt versucht die Kasse es halt über den Weg ,den ich beschrieb, das ich ja bis zum 30.06 nur Verletztengeld bezog.Ne ganz neue rangehensweise.
Bin jetzt unsicher,ob ich noch im Recht bin oder ob die Kasse so das alles noch drehen kann.
Für mich halt ärgerlich , dachte nach dem Brief des Richters , die Kasse würde nen Rückzieher machen , das hoffte auch mein Anwalt.
lg tosca
Verfasst: 05.02.2012, 15:32
von CiceroOWL
Wieso die Sachlage ist doch klar, leichte körperliche Arbeiten sind auch zur Zeit nicht möglich, sagt ja auch die entsprechende AU Richtlinie schönen Gruß an die Kasse.
Heißt aber denn nur 02/10 -06/10 Verletzengeld
Restanspruch 12 Monate Gezahlt 01.07.10 -2/11 = 7 Monate Restanspruch 5 Monate. In der Zeit vom 01.3.11 - 07.11 besteht meiner Ansicht nach grundsätzlich ein Anspruch. Sofern die AU weiterbesteht ab dem 01.08.11 ein Anspruch nach § 125 SGB III. ALG I anstatt Krankengeld, meiner Ansicht nach. Aber vielelicht hat hier jemand eine bessere Idee.
Verfasst: 05.02.2012, 16:22
von tosca36
ja da ich aber ab dem 08.02.2011 alg 1 bekam , endet mein anspruch nun , ich hoffe ja das ich ein halbes jahr gewinne und mir so noch ein wenig zeit bleibt mich nochmal operieren zu lassen , das meine beschwerden dann fort sind, die hoffnung stirbt zuletzt.
aber jetzt muss ich erstmal hartz4 beantragen und ob ich damit über die runden komme weiß ich nicht...
lg tosca
Verfasst: 05.02.2012, 16:35
von CiceroOWL
Moment. Alg anstatt Krankengeld?
Verfasst: 05.02.2012, 16:45
von tosca36
Um hier noch mal kurz drauf einzugehen...
Aufgrund des von dir geschilderten sachverhaltes hast duja erklärt das du noch weiter Op hattest, also das die Krankeheit weit fort besteht. das heißt also das du Zur Zeit auch keine leichteren andere Tätigkeit ausüben kannst da es es ja zu einer Verschlimmerung der Krankheit kommt. Richtig? Also trifft die AU RL 2.4 Satz vollkommen auf dich zu. Du bist nicht indre Lage diese tätigkeiten aus zuübenda es sonst zu einer Verschlimmerungder Krankheit kommt. Müßte eigentlich dein Orthopäde bescheinigen können.
Der Richter hat vor 4 Wochen schon an deie Kasse geschrieben , auch für ihn ist die Sache klar.Nur jetzt kommt die Kasse halt mit dem Argument , bis zum 30.06 wäre Verletztengeld gezahlt worden,da ich dann keinen Jobmehr hatte, wäre ich eigentlich Arbeitslos und die Masstäbe hätten sich geändert.
Trotzdem wurde weiter Krankengeld gezahlt bis in den Februar, erst dann kam der MDK ins Spiel.
Ich danke schonmal für eure Meinungen....hört sich ja gut an , auch das Urteil ist ja so , das ich es meinem Anwalt mal reiche, alles in allem , ist es für mich eine klare Sache, leider ist aber das sieht man immer wieder ,recht haben und recht bekommen etwas grundverschiedenes.
Verfasst: 05.02.2012, 16:48
von tosca36
Ja ALG.
Nachdem im Februar das Krankengeld nicht mehr bezahlt wurde , sprang das Amt ein , die holen sich das Geld bei positiven Bescheid dann bei der Kasse wieder.
Nachdem kein Geld mehr kam von der Kasse , mußte ich ja irgendwohin.
Aber man bekommt ja nur 1 jahr ALG1, dann endet der Anspruch.
Deshalb ja jetzt Hartz4...
Warum fragst du das , ist doch der normale Weg ....
Verfasst: 05.02.2012, 16:57
von CiceroOWL
Naja kommt jetzt drauf an wie die Kasse entscheidet und die Zahlungen wiederaufnimmt bzw ALG und KG zürckaufgerechnet werden.aufgerecnhet werden.
Verfasst: 06.02.2012, 01:10
von leser
tosca36 hat geschrieben:Der Richter hat vor 4 Wochen schon an deie Kasse geschrieben , auch für ihn ist die Sache klar.Nur jetzt kommt die Kasse halt mit dem Argument , bis zum 30.06 wäre Verletztengeld gezahlt worden,da ich dann keinen Jobmehr hatte, wäre ich eigentlich Arbeitslos und die Masstäbe hätten sich geändert.
Trotzdem wurde weiter Krankengeld gezahlt bis in den Februar, erst dann kam der MDK ins Spiel.
Nach meiner bescheidenen Meinung und wenn ich die Daten richtig verstanden habe, ist Deine Mitgliedschaft nach § 192 (1) Nr 2 SGB V
erhalten geblieben. Und zwar eine Mitgliedschaft, der ein Beschäftigungsverhältnis zu Grunde lag. Folglich müsste der Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht irgendeine Beschäftigung sein (Verweisbarkeit bei bestehender Arbeitslosigkeit), sondern Verweisbarkeit innerhalb Deiner Berufsgruppe.
- § 192 (1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange
2. Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird,...
Dies gilt übrings nach Auffassung der Krankenkassen auch für Verletztengeld, auch wenn es nicht ausdrücklich genannt wird. Folglich ist man offensichtlich von einem durchgehenden Anspruch ausgegangen. Sonst hätte die Mitgliedschaft ja geendet.
Laut einem Kommentar
Endet nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit das Beschäftigungsverhältnis, ändert sich allerdings der rechtliche Maßstab insofern, als für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr die konkreten Verhältnisse an dem letzten Arbeitsplatz maßgebend sind, sondern nunmehr abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abzustellen ist. Der Versicherte darf dann auf gleich oder ähnlich geartete Tätigkeiten „verwiesen“ werden, wobei aber der Kreis möglicher Verweisungstätigkeiten entsprechend der Funktion des Krankengelds eng zu ziehen ist. Handelt es sich bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit um einen anerkannten Ausbildungsberuf, so scheidet eine Verweisung auf eine außerhalb dieses Berufs liegende Beschäftigung aus. Auch eine Verweisungstätigkeit innerhalb des Ausbildungsberufs muss, was die Art der Verrichtung, die körperlichen und geistigen Anforderungen, die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die Höhe der Entlohnung angeht, mit der bisher verrichteten Arbeit im Wesentlichen übereinstimmen, so dass der Versicherte sie ohne größere Umstellung und Einarbeitung ausführen kann. Dieselben Bedingungen gelten bei ungelernten Arbeiten, nur dass hier das Spektrum der zumutbaren Tätigkeiten deshalb größer ist, weil die Verweisung nicht durch die engen Grenzen eines Ausbildungsberufs eingeschränkt ist.
[...]
Ist der Versicherte bereits bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit arbeitslos, so fehlt der Bezugspunkt der vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit unmittelbar ausgeübten Beschäftigung. Insoweit ist aber entschieden danach zu differenzieren, ob die Arbeitslosigkeit während der Arbeitsunfähigkeit eintritt (vgl. Rn. 377) oder ob die Arbeitslosigkeit bereits vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit besteht. Nur Versicherte, auf die die letztgenannte Konstellation zutrifft, sind als Arbeitslose krankenversichert.
Folglich wäre bei Dir "abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abzustellen ist." Du darfst zwar dann auf gleich oder ähnlich geartete Tätigkeiten „verwiesen“ werden, die aber nach Deiner Mitteilung vom Gericht offensichtlich nicht festgestellt werden konnten.
Ohne Garantie! Aber Du könntest Deinen RA mal drauf aufmerksam machen. Der soll schließlich für sein Geld auch noch was tun
Gruß
Leser
Verfasst: 06.02.2012, 23:41
von tosca36
Also nochmal kurz die Reihenfolge.
Mein Arbeitsvertrag endete am 30.06.2010.
Ab dem 03.02.2010 bezog ich über die Kasse Verletztengeld.
Habe gerade nochmal geschaut am 15.06 wurde ich bis zum 14.07. weiter AU geschrieben.
Am =5.07. bekam ich Post von der BG das sie der Meinung wären , meine Beschwerden würden nicht auf den Unfall zurückzuführen sein.
Die Kasse hat aber weiter Krankengeld gezahlt.
Erst im Februar hat man mich zum MDK geschickt und die Zahlung eingestellt.
Nach dem stand vom 5. Januar hat der Richter das Schreiben an die Kasse geschickt.
Jetzt kommt die Kasse und sagt, wegen weiterer Au hätte man ab dem 02.07 , krankengeld gezahlt. Warum der 1.07 fehlt weiß ich nicht , die Krankmeldung ging wie gesagt vom 15.06 bis 14.07.
Ich zitiere " aus sicht der beklagten findet für die beurteilung der au die vorschrift §2 abs 3 der AU-RL anwendung, da der anspruch der leistung krankengeld erst nach dem ende der Beschäftigung entstanden ist.
wir halten daher die bisherige beurteilungen des mdk zur arbeitsfähigkeit im hinblick auf die verweisbarkeit auf den allgemeinen arbeitsmarkt für zutreffend.
ich habe erst am mittwoch den termin beim anwalt.
mal sehen wie er die aussage der kasse sieht.
lg tosca
Verfasst: 07.02.2012, 01:13
von leser
bitte prüf noch einmal die Leistungszeiträume. Wenn die BG erst am 05.07. geschrieben hat, müsste daraus hervorgehen, wie lange Anspruch auf Verletztengeld bestand. In der Regel der Tag der ärztlichen Untersuchung (beim Durchgangsarzt?), der dann festgestellt hat, dass kein Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall mehr vorliegt.
Anspruch auf Krankengeld besteht immer ab Tag nach ärztlicher Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (wäre der 16.06.). Aber: auf Leistungen [der Krankenversicherung] besteht kein Anspruch, wenn sie auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen sind (§11 Abs 5 SGB V). Folglich besteht bis zum
Ende des Zusammenhangs mit dem Unfall kein Anspruch auf Krankengeld.
Frage ist also, zu wann hat die BG den Leistungsanspruch aberkannt und war zu diesem Zeitpunkt die (weitere) Arbeitsunfähigkeit bereits ärztlich festgestellt.
§ 2 Abs 3 AU-Richtlinien gilt für Arbeitslose.
"Arbeitslose sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben. 2Dabei ist es unerheblich, wel-cher Tätigkeit der Versicherte vor der Arbeitslosigkeit nachging."
Nach Deinen Angaben zu den Daten bist Du aber
keinen Tag als Leistungsbezieher nach dem SGB III (ALG) versichert gewesen. Folglich gilt § 2 Abs 4 AU-Richtlinien
"Versicherte, bei denen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit das Beschäftigungsverhältnis endet und die aktuell keinen anerkannten Ausbildungsberuf ausgeübt haben (An- oder Ungelernte), sind nur dann arbeitsunfähig, wenn sie die letzte oder eine ähnliche Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Er-krankung ausüben können."
Der Inhalt der Richtlinien spricht bereits für sich. Nicht der Beginn der Krankengeldzahlung ist maßgebend, sondern der
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Eine Differenzierung dieser beiden Tatbestände "arbeitslos" und "Ende Beschäftigung nach Eintritt AU" würde ja ansonsten überhaupt keinen Sinn machen.
Ich kann's nicht garantieren, aber ich würde auf jeden Fall so argumentieren.
Viel Erfolg
Gruß Leser