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Verfasst: 27.07.2011, 09:37
von Tooni
Danke, Cicero, dass Du hier die Passagen aus dem Besprechungsergebnis kopiert hast.
Leider kann ich damit nichts anfangen, da ich
1. einen Widerspruch sehe:
CiceroOWL hat geschrieben:Von den Einkünften aus Kapitalvermögen können die Werbungskosten nach §§ 9 und 9a EStG abgesetzt werden. Der überschießende Betrag gehört zum Gesamteinkommen.
CiceroOWL hat geschrieben:Alleinstehende können einen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801,00 EUR, Verheiratete in Höhe von 1.602,00 EUR einkommensmindernd in Abzug bringen. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.
Tja - was denn nun ?
Ausserden zählen die Verluste, um die es mir ging (auch steuerlich) nicht
zu den Werbungskosten. Insofern ist das hier wohl nicht zutreffend.
2. ich nicht verstanden habe, was diese Zitate denn nun für meinen Fall
bedeuten sollen ?
Das Einzige, was ich verstanden habe, ist, dass
der Sparer-Freibetrag berücksichtigt wird. Gut - soweit klar.
Aber was ist mit den Veräußerungsgewinnen und der Verechnung mit
den Vorjahresverlusten ?
Die Frage ist für uns wichtig, da ich denke, dass dies in den nächsten
Jahren noch öfter passieren wird (es sind noch "ein paar" Verluste zu
verrechnen...).
Ich habe fast den Eindruck, das Ganze ist gar nicht klar geregelt.
Kann das sein ?
Gruß, Tooni
Verfasst: 27.07.2011, 19:14
von CiceroOWL
Also zu§ 16 SGB IV habe ich denn noch folgendes gefunden bei den Überschuss sind die Werbungskosten abzusetzen , sofern nicht höhere Kosten als die Werbugskosten geltend gemacht werden können.
Verfasst: 28.07.2011, 14:30
von Tooni
CiceroOWL hat geschrieben:...bei den Überschuss sind die Werbungskosten abzusetzebn , sofern nicht höhere Kosten als die Werbugskosten geltend gemacht werden können.
und was soll das bedeuten ?
Ich fasse mal zusammen:
Cicero meint, die Familienversicherung geht weiterhin okay.
So eine ganz 100%ige Sicherheit höre ich da allerdings auch nicht.
Vielleicht findet sich ja doch noch jemand, der klipp und klar sagen kann
(eventuell auch mit Hinweis auf entsprechende Regelung/Bestimmung),
welche Daten aus dem EkSt-Bescheid die KK zur Prüfung der Familien
Versicherung verwendet ?
Danke und Gruß, Tooni
Verfasst: 28.07.2011, 20:26
von CiceroOWL
[7] Sofern bis zum 31.12.2008 Erträge und Veräußerungsgewinne (z. B. Dividenden und Gewinnausschüttungen) nach dem so genannten Halbeinkünfteverfahren nur zur Hälfte bei der persönlichen Einkommensteuer des Anteilseigners herangezogen werden (§ 3 Nr. 40 EStG), ist nach § 2 Abs. 5a EStG für Zwecke der Feststellung des Gesamteinkommens das Ergebnis des Halbeinkünfteverfahrens wieder rückgängig zu machen, d. h. dem steuerrechtlich maßgebenden Wert ist die im Halbeinkünfteverfahren nicht angesetzte Hälfte der Beteiligungserträge hinzuzurechnen. Der den Einkünften hinzuzurechnende Betrag im Sinne des § 2 Abs. 5a EStG kann aus dem Erläuterungstext des Einkommensteuerbescheides entnommen werden.
Rz. 31b
Für den Fall, dass in einem Kalenderjahr sowohl Einkünfte aus Vermögen als auch aus Versicherung anfallen, sind die Abzugsbeträge - mangels einer ausdrücklichen Regelung - bei dem Einkommen zu berücksichtigen, das zu dem für den Berechtigten günstigeren Ergebnis führt (so auch Auffassung der Rentenversicherungsträger, vgl. Verbandskommentar, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, Stand: Dezember 2004, Rz. 31 zu § 18a SGB IV).
Verfasst: 28.07.2011, 20:48
von CiceroOWL
also meines Erachtens ergibt sichdaraus, das wenn du jetzt den aktuellen EKSTB durchliest müßte ja eigentlich klar sein wie hoch das Einkommen deiner Frau sit also das zu versteuernde Einkommen. Sollte das Einkommen also trotz Verlustrechnung positiv ausfallen und über 4380 € sein hast du ein Problem. Und zwar ab dem Tag der Zustellung des Bescheides-dasheißt grundsätzlich würdest du für 2008 deine Einkommensteuer machen wäre das der
aktuelle Bescheid. rossi könnt dir denn mal erklären wie das denn laufen kann........
Also vieleicht kann hier ja jemand auch noch was dazu sagen.
Verfasst: 29.07.2011, 08:49
von Tooni
Also erst mal vielen Dank, Cicero, daß Du Dir so viel Mühe gibst mit
meiner Frage (habe schon fast ein schlechtes Gewissen...) !
Aber leider ist es mir immer noch nicht klar...
CiceroOWL hat geschrieben:...wenn du jetzt den aktuellen EKSTB durchleist müßte ja eigentlich klar sein wie hoch das Einkommen deiner Frau sit also das zu versteuernde Einkommen. Sollte das Einkommen also trotz Verlustrechnung positiv ausfallen und über 4380 € sein hast du ein Problem.
Um hier mal Klartext zu schreiben, hier ein Auszug aus dem EkStB,
um den es geht (von 2010), links die Spalte Ehemann, rechts Ehefrau:
Wie man sehen kann, gibt es hier einige Zahlen bei der Ehefrau, die
z.T. erheblich über der Summe von 4380 € liegen.
Allerdings: Am Ende "ist alles" gut und die Summe wird nicht erreicht !
Die Frage ist und bleibt aber nach wie vor: Wird die KK sich an der
steuerlichen Berechnung orientieren oder macht sie ihre eigene Rechnung
und wenn ja - welche ?
Gruß, Tooni
Verfasst: 29.07.2011, 09:06
von nabo1979
CiceroOWL hat geschrieben:... das zu versteuernde Einkommen. ..
Wie hier bereits geschrieben nimmt die KK immer den Wert der bei
zu versteuerndes Einkommen steht!
Verfasst: 29.07.2011, 09:09
von CiceroOWL
also wenn die Krankenkasse sich jetzt direkt an das Rundschreiben halten würde und müßte haben wir da ein Problem. Denn Werbungskosten sind ja keine private Verluste vergl. hierzu das Rundschreiben. Allerdings weist der EKSTB ein zu versteuerndes Einkommen v. 4218 € aus.
Das würde denn bedeuten rein theoretisch müßten denn die tatsächlichen Gewinne minus die Werbungskosten gerechnet werden. Grundsätzlich wenn ich jetzt das Rundschreiben zugrund lege. Ich muss aber nochmal ein wenig kucken, ich denke da gibt es auch ein BSG Urteil was denn nur die tatsächlichen zu versteuernden Einnahmen als Werbungskosten sieht.
Verfasst: 29.07.2011, 09:21
von nabo1979
CiceroOWL hat geschrieben:... das zu versteuernde Einkommen. ..
Wie hier bereits geschrieben nimmt die KK immer den Wert der bei
zu versteuerndes Einkommen steht!
Verfasst: 29.07.2011, 09:26
von CiceroOWL
Danke Nabo , das ist gut zu wissen
Verfasst: 29.07.2011, 09:36
von Tooni
nabo1979 hat geschrieben:CiceroOWL hat geschrieben:... das zu versteuernde Einkommen. ..
Wie hier bereits geschrieben nimmt die KK immer den Wert der bei
zu versteuerndes Einkommen steht!
DAS kann so nicht stimmen, denn:
1. zitiere ich hier mal aus dem "Rundschreiben zum Gesamteinkommen"
http://www.vdek.com/versicherte/familie ... nkommen%22
Es ist unzulässig, für die Feststellung des regelmäßigen Gesamteinkommens
an andere steuerrechtliche Begriffe, wie beispielsweise ... an das
zu versteuernde Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 5 EStG, anzuknüpfen.
2. Gibt es im EkStB gar keinen Eintrag für das zu versteuernde Einkommen
der Ehefrau (um die es hier geht), sondern nur eine Summe für beide zusammen.
Und die beinhaltet aber auch ALLES, nicht nur die Kapitalerträge.
Was m.M. noch korrekt wäre, wäre die Summe, die im EkStB als
letztes unter "Kapitalerträge i.S.d. § 32d..." (s. obigen Auszug) steht.
Aber genau das ist ja die Frage ? Ist es so - oder nicht ?
Gruß, Tooni
Verfasst: 29.07.2011, 09:47
von CiceroOWL
Was m.M. noch korrekt wäre, wäre die Summe, die im EkStB als
letztes unter "Kapitalerträge i.S.d. § 32d..." (s. obigen Auszug) steht.
so ist das
Verfasst: 29.07.2011, 10:00
von Tooni
CiceroOWL hat geschrieben:so ist das
Gut ! Dann lassen wir das mal so stehen. Und ich hoffe, die KK sieht das
im Ernstfall auch so. Wenn nicht - treibe ich bei Euch die Nachzahlung ein.
Vielen Dank für die ausführliche Diskussion. Ihr habt mir sehr geholfen !
Gruß, Tooni