Wechsel von PKV in GKV als Rentner mit 72
Moderator: Czauderna
Na ja, die Schwerbehindertennummer ist das absolute Joker um jemanden zu versichern.
Bekanntlich arbeite ich ja im SGB XII; dort haben wir uns schwerpunktmäßig auf die Möglichkeit eingeschossen. Denn die Sozialämter haben noch Kunden, die nicht gesetzlich oder privat versichert sind. Hier muss das Sozialamt die Krankenhilfekosten löhnen. Und jenes möchte das Sozialamt natürlich nicht.
Die Sozialämter haben genau so wie die Kassen ein Kostenmanagement.
Dabei gilt es natürlich die völlig legalen Möglichkeiten in dem multifunktionalen System auszuschöpfen.
Bekanntlich arbeite ich ja im SGB XII; dort haben wir uns schwerpunktmäßig auf die Möglichkeit eingeschossen. Denn die Sozialämter haben noch Kunden, die nicht gesetzlich oder privat versichert sind. Hier muss das Sozialamt die Krankenhilfekosten löhnen. Und jenes möchte das Sozialamt natürlich nicht.
Die Sozialämter haben genau so wie die Kassen ein Kostenmanagement.
Dabei gilt es natürlich die völlig legalen Möglichkeiten in dem multifunktionalen System auszuschöpfen.
Meine Kollegin hat nachfolgenden Text an die AGG Beauftragte losgelassen:
Zitat:
Seitdem das AGG in Kraft ist, sehe ich im § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V einen Verstoß gegen das AGG. In diesem § wird den gesetzlichen Krankenkassen per Satzungsrecht die Möglichkeit gegeben, Altersgrenzen für die Neuaufnahme von schwerbehinderten Menschen festzulegen. Die meisten Kassen (AOK bis TK) nehmen nur bis 45 Jahre auf, die BKK alp plus nimmt nur bis 20 Jahre auf, die BKK Melitta plus und die BKK Medicus plus bis 25 Jahre.
Die Regelung im § 9 (1) Nr. 4, dass die Kassen für die Aufnahme in ihren Satzungen Altersgrenzen festlegen dürfen, verstößt m.E. gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Sowohl im § 1 AGG (allg. Gleichbehandlungsgesetz, „Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“) als auch im Artikel 21 (1) der Charta der Grundrechte der EU („Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.“) ist eine Diskriminierung wegen Alters verboten. Nach Inkrafttreten dieser beiden Rechtsvorschriften wurde der § 9 im SGB V nicht angepasst.
Im § 10 Nr. 4 AGG ist „die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen“ eine zulässige unterschiedliche Behandlung wegen Alters. Betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit dürfen nicht mit gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit verwechselt werden:
„Als betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit gelten Systeme, die nicht durch die Richtlinie 79/7/EWG geregelt werden und deren Zweck darin besteht, den unbeständig oder selbständig Erwerbstätigen eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe, eines Wirtschaftszweigs oder den Angehörigen eines Berufes oder einer Berufsgruppe Leistungen zu gewähren, die als Zusatzleistungen oder Ersatzleistungen die gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit ergänzen oder an ihre Stelle treten, unabhängig davon, ob der Beitritt zu diesem Systemen Pflicht ist oder nicht.“
Von den Kassen wird in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 19.12.2007, L 9 KR 167/02 verwiesen, aus der ausführlich hervorgeht, weshalb es diese Satzungs-Regelung gibt (der § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V geht auf den § 176c Reichversicherungsordnung (RVO) zurück) und dass das Gericht nicht der Auffassung gefolgt ist, dass hier eine Altersdiskriminierung vorliegt, bezugnehmend auf das GG. Das Urteil geht lediglich auf die Rechtgemäßheit von Art. 3 GG ein. Im Art. 3 GG wird im Absatz 3 auf div. Benachteiligungen eingegangen: "Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. 2Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden", nicht aber auf eine Benachteiligung wegen des Alters. In Rz. 32 des Urteils wird daher lediglich auf die historische Entstehung der Satzungsregelung (aus der RVO) sowie auf ggf. Verstöße gegen Art. 3 und 20 GG eingegangen.
Die inzwischen aktuelle gesetzliche Neuregelung des AGG konnte in diesem Urteil nicht einbezogen werden, da in diesem Urteil von 2007 über einen Beitritt zur freiwilligen KV entschieden wurde, der schon Jahre zuvor (nicht) erfolgt war. D.h., die Fallkonstellation lag in einem Zeitraum (2002), in dem es das AGG noch nicht gab. Von daher konnte es das LSG Berlin-Brandenburg noch nicht berücksichtigen.
Könnten Sie sich bitte mal dieser Angelegenheit annehmen? M.E. müsste die Satzungsregelung aus dem § 9 SGB V gestrichen werden.
Zitat:
Seitdem das AGG in Kraft ist, sehe ich im § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V einen Verstoß gegen das AGG. In diesem § wird den gesetzlichen Krankenkassen per Satzungsrecht die Möglichkeit gegeben, Altersgrenzen für die Neuaufnahme von schwerbehinderten Menschen festzulegen. Die meisten Kassen (AOK bis TK) nehmen nur bis 45 Jahre auf, die BKK alp plus nimmt nur bis 20 Jahre auf, die BKK Melitta plus und die BKK Medicus plus bis 25 Jahre.
Die Regelung im § 9 (1) Nr. 4, dass die Kassen für die Aufnahme in ihren Satzungen Altersgrenzen festlegen dürfen, verstößt m.E. gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Sowohl im § 1 AGG (allg. Gleichbehandlungsgesetz, „Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“) als auch im Artikel 21 (1) der Charta der Grundrechte der EU („Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.“) ist eine Diskriminierung wegen Alters verboten. Nach Inkrafttreten dieser beiden Rechtsvorschriften wurde der § 9 im SGB V nicht angepasst.
Im § 10 Nr. 4 AGG ist „die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen“ eine zulässige unterschiedliche Behandlung wegen Alters. Betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit dürfen nicht mit gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit verwechselt werden:
„Als betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit gelten Systeme, die nicht durch die Richtlinie 79/7/EWG geregelt werden und deren Zweck darin besteht, den unbeständig oder selbständig Erwerbstätigen eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe, eines Wirtschaftszweigs oder den Angehörigen eines Berufes oder einer Berufsgruppe Leistungen zu gewähren, die als Zusatzleistungen oder Ersatzleistungen die gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit ergänzen oder an ihre Stelle treten, unabhängig davon, ob der Beitritt zu diesem Systemen Pflicht ist oder nicht.“
Von den Kassen wird in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 19.12.2007, L 9 KR 167/02 verwiesen, aus der ausführlich hervorgeht, weshalb es diese Satzungs-Regelung gibt (der § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V geht auf den § 176c Reichversicherungsordnung (RVO) zurück) und dass das Gericht nicht der Auffassung gefolgt ist, dass hier eine Altersdiskriminierung vorliegt, bezugnehmend auf das GG. Das Urteil geht lediglich auf die Rechtgemäßheit von Art. 3 GG ein. Im Art. 3 GG wird im Absatz 3 auf div. Benachteiligungen eingegangen: "Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. 2Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden", nicht aber auf eine Benachteiligung wegen des Alters. In Rz. 32 des Urteils wird daher lediglich auf die historische Entstehung der Satzungsregelung (aus der RVO) sowie auf ggf. Verstöße gegen Art. 3 und 20 GG eingegangen.
Die inzwischen aktuelle gesetzliche Neuregelung des AGG konnte in diesem Urteil nicht einbezogen werden, da in diesem Urteil von 2007 über einen Beitritt zur freiwilligen KV entschieden wurde, der schon Jahre zuvor (nicht) erfolgt war. D.h., die Fallkonstellation lag in einem Zeitraum (2002), in dem es das AGG noch nicht gab. Von daher konnte es das LSG Berlin-Brandenburg noch nicht berücksichtigen.
Könnten Sie sich bitte mal dieser Angelegenheit annehmen? M.E. müsste die Satzungsregelung aus dem § 9 SGB V gestrichen werden.
Holla, ich kann es kaum fassen. Die AGG-Beauftragte hate es einem Juristen aus dem Ministerium vorgelegt.
Es hat nur ein paar Tage gedauert, bis von diesem Referenten ne schöne klare Antwort kam.
Ich stelle mal die Passage hier ein:
vielen Dank für Ihre Nachricht an die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Frau Christine Lüders, die mich gebeten hat, Ihnen zu antworten.
Sie werfen in Ihrer Nachricht die sehr interessante Frage auf, ob § 9 I Nr.4 2. Hs. SGB V mit geltendem Recht zu vereinbaren ist oder eine Diskriminierung aufgrund des Alters darstellt.
Sie fragen zunächst nach der Vereinbarkeit der Ermächtigung zur Festlegung einer Altersgrenze mit dem AGG. Nach § 2 I Nr. 5 AGG ist der Anwendungsbereich für den Sozialschutz zwar eröffnet, dies gilt jedoch nur für Leistungen von privaten Trägern.
Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gilt der § 33 c SGB I (vgl. § 2 II AGG). Demnach darf niemand bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung benachteiligt werden (vgl. § 33 c I SGB I). Das Alter gehört also nicht zu den geschützten Merkmalen.
Die Regelung könnte allerdings gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 I GG verstoßen. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten ungleich behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.
Zudem ist eine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit angebracht, wenn nach einem personenbezogenen Merkmal differenziert wird, insbesondere dann, wenn das Merkmal denen in Art. 3 III GG nahe kommt und der Einzelne auf ihr Vorhandensein oder Fehlen keinen oder nur geringen Einfluss hat. Dies ist beim Merkmal Alter der Fall.
Auch ist das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 I GG zu beachten, welches immer dann verletzt ist, wenn die fragliche Leistung nicht den Anforderungen sozialer Gerechtigkeit entspricht, z.B., indem der Kreis der Empfänger einer bestimmten staatlichen Leistung sachwidrig eingeschränkt ist oder die Gesamtbetrachtung ergibt, dass der soziale Schutz einer ins Gewicht fallenden Gruppe nicht adäquat berücksichtigt wird.
Eine Altersbeschränkung für den Beitritt von Menschen mit Schwerbehinderung durch Satzung der Krankenkasse gemäß § 9 I Nr. 4 SGB V könnte im Hinblick auf Art. 3 I GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 I GG problematisch sein.
Wenn beispielsweise bei einer selbständig arbeitenden Person aufgrund Unfalls oder Krankheit eine Schwerbehinderung eintritt und diese dadurch arbeitsunfähig wird, sind die monatlichen Beiträge der privaten Krankenversicherung oft nicht mehr zu bezahlen. Zwar gibt es die Möglichkeit, zum Basistarif der privaten Krankenkasse zu wechseln. Doch sind auch hier die Beiträge wesentlich höher als die zur gesetzlichen Krankenkasse, während die Leistungen dahinter zurück bleiben. Die Möglichkeit, bei Vorliegen einer Schwerbehinderung zu einer gesetzlichen Krankenkasse zu wechseln (vgl. § 9 I Nr. 4 1. Hs. SGB V), kann diese Personengruppe vor dem finanziellen Ruin bewahren.
Jedoch machen die meisten Krankenkassen von ihrem Recht Gebrauch, den Beitritt gemäß Satzung einer Altersbeschränkung zu unterwerfen (vgl. § 9 I Nr. 4 2. Hs. SGB V; siehe Übersicht im Anhang).
Zwar gilt auch für Menschen ohne Behinderung beim Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung eine Altersbegrenzung von 55 Jahren (vgl. § 6 III a SGB V). Doch befinden diese sich nicht in derselben existenzbedrohenden Situation wie Menschen mit einer Schwerbehinderung. Zudem liegen die Altersbeschränkungen für Menschen mit Schwerbehinderung im Durchschnitt weit unter 55 Jahre (siehe Übersicht im Anhang).
Zur Rechtfertigung der Altersgrenze wird zum einen angegeben, dass ab einem bestimmten Alter die wirtschaftlichen Verhältnisse von Beschäftigten und selbständig Tätigen eine gewisse Festigung aufwiesen und dabei die soziale Absicherung im Hinblick auf die gesetzliche oder private Sozialversicherung geklärt sei (LSG Brandenburg, Urteil v. 19.12.2007, S. 6). Diese berufliche Verfestigung und Sicherheit wird jedoch gerade beim unerwarteten Auftreten einer Schwerbehinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit obsolet.
Zum anderen wird dargelegt, dass eine Altersgrenze dem Ausgleich divergierender Interessen diene: so soll einerseits Schwerbehinderten die Möglichkeit eines Beitritts zur gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht werden, wenn sie eine private Krankenversicherung nicht bezahlen können. Andererseits soll der gesetzlichen Krankenversicherung nicht die Versicherung aller Schwerbehinderten zugewiesen werden.
Dies könnte jedoch aus dem Blickwinkel sozialer Gerechtigkeit und im Hinblick auf die Grundprinzipien der gesetzlichen Krankenversicherung, welche gerade auf der Solidarität der Mitglieder aufbaut, bedenklich sein.
Der Gerechtigkeits- und Solidaritätsgedanke spiegelt sich z.B. in der großen Gruppe der Beitragsfrei Familienversicherten wieder, deren Anzahl sich auf 20 Mio. Menschen beläuft. Sodann drückt auch die Einführung der Auffang-Versicherungspflicht (§ 5 I Nr. 13 SGB V, § 193 III VVG) für Menschen ohne anderweitige Versicherungsmöglichkeit diese Leitgedanken aus.
Dass nun gerade ältere Menschen mit einer Schwerbehinderung, die aufgrund ihrer Mehrfachbenachteiligung durch Behinderung und Alter zu einer besonders schutzbedürftigen Gruppe gehören, von vielen gesetzlichen Krankenkassen kraft Satzung aus dieser Solidargemeinschaft ausgeschlossen werden, entspricht nicht den Anforderungen sozialer Gerechtigkeit und könnte auch einen Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 I GG darstellen.
Eine Gesamtbetrachtung ergibt, dass die Ungleichbehandlung dieser besonders schutzbedürftigen Menschen und der damit einhergehende finanzielle Ruin für diese Personen weder gerechtfertigt noch verhältnismäßig sein könnte.
Ebenfalls ist bemerkenswert, dass sich schon der Bundesrat in der Beratung des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen für eine Streichung des § 9 I Nr. 4 2. Hs. SGB V ausgesprochen hat, nachdem die erschwerenden Voraussetzungen für den Beitritt anderer Gruppen weggefallen waren (Drucks 11/2493, Äußerung des BR S. 9).
Insgesamt erscheint uns also die Verfassungsmäßigkeit des § 9 I Nr. 4 2. Hs. SGB V im Hinblick auf Art. 3 I GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip nach Art 20 I GG fraglich. Wir teilen also Ihre Bedenken in dieser Hinsicht.
Bei Bejahung eines Verfassungsverstoßes wäre die Regelung nichtig. Um dies rechtskräftig festzustellen, wäre jedoch die Klage zum Verfassungsgericht oder eine Vorlage an den EuGH einer oder eines Betroffenen notwendig. Wir können dies nicht feststellen.
Um diese Sache weiter zu verfolgen, wird die ADS in einem nächsten Schritt das für die gesetzlichen Krankenkassen zuständige Bundesversicherungsamt um eine Stellungnahme in dieser Sache bitten.
Wir informieren Sie, sobald wir von dort Rückmeldung haben.
Meine Kollegin und ich glauben, dass wir auf jeden Fall schon mal etwas ernst genommen wurden. Dies ist schon ein kleiner Teilerfolg .
Na ja, man muss jetzt einfach abwarten, wohin die Reise geht.
Es hat nur ein paar Tage gedauert, bis von diesem Referenten ne schöne klare Antwort kam.
Ich stelle mal die Passage hier ein:
vielen Dank für Ihre Nachricht an die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Frau Christine Lüders, die mich gebeten hat, Ihnen zu antworten.
Sie werfen in Ihrer Nachricht die sehr interessante Frage auf, ob § 9 I Nr.4 2. Hs. SGB V mit geltendem Recht zu vereinbaren ist oder eine Diskriminierung aufgrund des Alters darstellt.
Sie fragen zunächst nach der Vereinbarkeit der Ermächtigung zur Festlegung einer Altersgrenze mit dem AGG. Nach § 2 I Nr. 5 AGG ist der Anwendungsbereich für den Sozialschutz zwar eröffnet, dies gilt jedoch nur für Leistungen von privaten Trägern.
Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gilt der § 33 c SGB I (vgl. § 2 II AGG). Demnach darf niemand bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung benachteiligt werden (vgl. § 33 c I SGB I). Das Alter gehört also nicht zu den geschützten Merkmalen.
Die Regelung könnte allerdings gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 I GG verstoßen. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten ungleich behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.
Zudem ist eine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit angebracht, wenn nach einem personenbezogenen Merkmal differenziert wird, insbesondere dann, wenn das Merkmal denen in Art. 3 III GG nahe kommt und der Einzelne auf ihr Vorhandensein oder Fehlen keinen oder nur geringen Einfluss hat. Dies ist beim Merkmal Alter der Fall.
Auch ist das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 I GG zu beachten, welches immer dann verletzt ist, wenn die fragliche Leistung nicht den Anforderungen sozialer Gerechtigkeit entspricht, z.B., indem der Kreis der Empfänger einer bestimmten staatlichen Leistung sachwidrig eingeschränkt ist oder die Gesamtbetrachtung ergibt, dass der soziale Schutz einer ins Gewicht fallenden Gruppe nicht adäquat berücksichtigt wird.
Eine Altersbeschränkung für den Beitritt von Menschen mit Schwerbehinderung durch Satzung der Krankenkasse gemäß § 9 I Nr. 4 SGB V könnte im Hinblick auf Art. 3 I GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 I GG problematisch sein.
Wenn beispielsweise bei einer selbständig arbeitenden Person aufgrund Unfalls oder Krankheit eine Schwerbehinderung eintritt und diese dadurch arbeitsunfähig wird, sind die monatlichen Beiträge der privaten Krankenversicherung oft nicht mehr zu bezahlen. Zwar gibt es die Möglichkeit, zum Basistarif der privaten Krankenkasse zu wechseln. Doch sind auch hier die Beiträge wesentlich höher als die zur gesetzlichen Krankenkasse, während die Leistungen dahinter zurück bleiben. Die Möglichkeit, bei Vorliegen einer Schwerbehinderung zu einer gesetzlichen Krankenkasse zu wechseln (vgl. § 9 I Nr. 4 1. Hs. SGB V), kann diese Personengruppe vor dem finanziellen Ruin bewahren.
Jedoch machen die meisten Krankenkassen von ihrem Recht Gebrauch, den Beitritt gemäß Satzung einer Altersbeschränkung zu unterwerfen (vgl. § 9 I Nr. 4 2. Hs. SGB V; siehe Übersicht im Anhang).
Zwar gilt auch für Menschen ohne Behinderung beim Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung eine Altersbegrenzung von 55 Jahren (vgl. § 6 III a SGB V). Doch befinden diese sich nicht in derselben existenzbedrohenden Situation wie Menschen mit einer Schwerbehinderung. Zudem liegen die Altersbeschränkungen für Menschen mit Schwerbehinderung im Durchschnitt weit unter 55 Jahre (siehe Übersicht im Anhang).
Zur Rechtfertigung der Altersgrenze wird zum einen angegeben, dass ab einem bestimmten Alter die wirtschaftlichen Verhältnisse von Beschäftigten und selbständig Tätigen eine gewisse Festigung aufwiesen und dabei die soziale Absicherung im Hinblick auf die gesetzliche oder private Sozialversicherung geklärt sei (LSG Brandenburg, Urteil v. 19.12.2007, S. 6). Diese berufliche Verfestigung und Sicherheit wird jedoch gerade beim unerwarteten Auftreten einer Schwerbehinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit obsolet.
Zum anderen wird dargelegt, dass eine Altersgrenze dem Ausgleich divergierender Interessen diene: so soll einerseits Schwerbehinderten die Möglichkeit eines Beitritts zur gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht werden, wenn sie eine private Krankenversicherung nicht bezahlen können. Andererseits soll der gesetzlichen Krankenversicherung nicht die Versicherung aller Schwerbehinderten zugewiesen werden.
Dies könnte jedoch aus dem Blickwinkel sozialer Gerechtigkeit und im Hinblick auf die Grundprinzipien der gesetzlichen Krankenversicherung, welche gerade auf der Solidarität der Mitglieder aufbaut, bedenklich sein.
Der Gerechtigkeits- und Solidaritätsgedanke spiegelt sich z.B. in der großen Gruppe der Beitragsfrei Familienversicherten wieder, deren Anzahl sich auf 20 Mio. Menschen beläuft. Sodann drückt auch die Einführung der Auffang-Versicherungspflicht (§ 5 I Nr. 13 SGB V, § 193 III VVG) für Menschen ohne anderweitige Versicherungsmöglichkeit diese Leitgedanken aus.
Dass nun gerade ältere Menschen mit einer Schwerbehinderung, die aufgrund ihrer Mehrfachbenachteiligung durch Behinderung und Alter zu einer besonders schutzbedürftigen Gruppe gehören, von vielen gesetzlichen Krankenkassen kraft Satzung aus dieser Solidargemeinschaft ausgeschlossen werden, entspricht nicht den Anforderungen sozialer Gerechtigkeit und könnte auch einen Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 I GG darstellen.
Eine Gesamtbetrachtung ergibt, dass die Ungleichbehandlung dieser besonders schutzbedürftigen Menschen und der damit einhergehende finanzielle Ruin für diese Personen weder gerechtfertigt noch verhältnismäßig sein könnte.
Ebenfalls ist bemerkenswert, dass sich schon der Bundesrat in der Beratung des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen für eine Streichung des § 9 I Nr. 4 2. Hs. SGB V ausgesprochen hat, nachdem die erschwerenden Voraussetzungen für den Beitritt anderer Gruppen weggefallen waren (Drucks 11/2493, Äußerung des BR S. 9).
Insgesamt erscheint uns also die Verfassungsmäßigkeit des § 9 I Nr. 4 2. Hs. SGB V im Hinblick auf Art. 3 I GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip nach Art 20 I GG fraglich. Wir teilen also Ihre Bedenken in dieser Hinsicht.
Bei Bejahung eines Verfassungsverstoßes wäre die Regelung nichtig. Um dies rechtskräftig festzustellen, wäre jedoch die Klage zum Verfassungsgericht oder eine Vorlage an den EuGH einer oder eines Betroffenen notwendig. Wir können dies nicht feststellen.
Um diese Sache weiter zu verfolgen, wird die ADS in einem nächsten Schritt das für die gesetzlichen Krankenkassen zuständige Bundesversicherungsamt um eine Stellungnahme in dieser Sache bitten.
Wir informieren Sie, sobald wir von dort Rückmeldung haben.
Meine Kollegin und ich glauben, dass wir auf jeden Fall schon mal etwas ernst genommen wurden. Dies ist schon ein kleiner Teilerfolg .
Na ja, man muss jetzt einfach abwarten, wohin die Reise geht.
Na denn schaun wir mal in 5 - 8 Jahren was denn so das BVG und der EugH dazu sagt . Vom Ansatz her natürlich schon gerechtfertig. abr wenn den bitte richtig inform eines vollen Ausgleichs durch die entsprechenden Altersrückstellung der PKV der Betroffenen an die GKV. Aber schaun wir mal weiter geht wahrscheinlich so aus wie dieAlterssicherung für Selbsständige.
Ps die Anfragee war aus dem jahr 1988, also fast vor 25 Jahren also warten wir mal ab
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/11/022/1102237.pdf
http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg11-044.html
Wenn denn also einer Schwerbehindert wird und denn noch Cash in der Tasche hat um kohle zu sparen in die GKV wechselt ohne vorher eingezahlt zuhaben. Echt Klasse.
Ps die Anfragee war aus dem jahr 1988, also fast vor 25 Jahren also warten wir mal ab
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/11/022/1102237.pdf
http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg11-044.html
Wenn denn also einer Schwerbehindert wird und denn noch Cash in der Tasche hat um kohle zu sparen in die GKV wechselt ohne vorher eingezahlt zuhaben. Echt Klasse.
Na ja, Jochen.
Man muss nicht unbedingt warten, bis die Klamotte vom Bundesverfassungsgericht verworfen wird.
Denn so eine Showeinlage ist immer mehr als peinlich für das zuständige Ministerium.
Wir haben doch gerade das sog. Jahr der "Behinderten".
Also wirft die Politik und Gesetzgeber ein besonderes Augenmerk auf diesen Personenkreis und hat keinen Bock sich einen Einlauf bsi zur 6. Muffe zur verschaffen.
Meine Kollegin hat schon mit dem zuständigen Juristen sehr ausführlich telefoniert. Er teilt unsere Auffassung. Na ja, mehr wollten wir doch gar nicht. Jetzt muss man sehen, was daraus wird.
Deine voreiligen Vorurteile lasse ich derzeit einfach mal aussen vor.
Man muss nicht unbedingt warten, bis die Klamotte vom Bundesverfassungsgericht verworfen wird.
Denn so eine Showeinlage ist immer mehr als peinlich für das zuständige Ministerium.
Wir haben doch gerade das sog. Jahr der "Behinderten".
Also wirft die Politik und Gesetzgeber ein besonderes Augenmerk auf diesen Personenkreis und hat keinen Bock sich einen Einlauf bsi zur 6. Muffe zur verschaffen.
Meine Kollegin hat schon mit dem zuständigen Juristen sehr ausführlich telefoniert. Er teilt unsere Auffassung. Na ja, mehr wollten wir doch gar nicht. Jetzt muss man sehen, was daraus wird.
Deine voreiligen Vorurteile lasse ich derzeit einfach mal aussen vor.
Pardon, was für ein Vorurteil. Reines Rechenexempel und das wird denn meist gern genutzt um in der PKV Geld zusparen zu Lasten der GKV. Wenn denn schon richtig. Da ja nun die PKV nicht aufhört zu exitieren udn gewisse Vorteile hat und wenn es denn zum Alter zu halt bedingten Erkrankungen kommt so billig Kostenfälle los wird zu Lasten der GKV? bullshit. in den letzen 10 Jahren hat die Politik die GKV mal so locker 58 Milliarden € ins Minus gedrückt, wenn denn bitte richtig und nicht irgendwelche Spirenzschen veranstalten.
Zuletzt geändert von CiceroOWL am 11.08.2012, 11:22, insgesamt 1-mal geändert.
Na ja, hast Du wirklich alles gelesen und verstanden, was ich hier vor dem Refrenten der AGG-Tante eingestellt habe?
Lieber Jochen, wie funtkioniert unser System insgesamt?
Man muss jetzt gucken, was der politische Wille ist. Vergleiche bitte nicht die Belange der Behinderten von 1988 und heute. Denn danach hat sich bspw. das SGB IX (speziell nur für Behinderte) grundlegend geändert. Politischer Wille des SGB IX war und ist es, alle Nachteile dieser Behinderten volle Kanne auszugleichen.
Das Wort Politik kommt aus dem grieschischen und bedeutet sinngemäß "die Meinung des Volkes"!
Damit ist nicht die fiskalische Denkweise einer Kasse bzw. Kassenmitarbeiters genannt, auch wenn er vielleicht etwas anders denkt.
In der heutigen Gesellschaft müssen wir mit den Behinderten leben und diesen alle Nachteile volle Kanne ausgleichen. Die Altersgrenze widerlläuft diesem Gedankenansatz und auch dem Sozalstaatsprnzip, mehr nicht.
Meine Kollegin und ich sind mehr als froh, dass wir hier endlich mal einen Mitsteiter auf dem Ministerium gefunden haben, der unsere Bedenken teilt.
Wir fangen jetzt erst einmal ganz klein an, mehr nicht.
Wir haben nach einem Kampfterrier für diese Belange gesucht. Nach den ersten Gesprächen erweckt sich der Eindruck, dass wir nicht nur einen Kampfterrier in Berlin gefunden haben, sondern sogar eine Kampfbernhardiner. Mehr wollten wir gar nicht.
Und wenn ich mir diesen Thread hier anschaue, dann handeln wir im Sinne der Betroffenen. Wir handeln vermutlich nicht im Sinne der Kassen. Aber dann kommt wieder die Meinung des Volkes (Politik) ins Spiel.
Lieber Jochen, wie funtkioniert unser System insgesamt?
Man muss jetzt gucken, was der politische Wille ist. Vergleiche bitte nicht die Belange der Behinderten von 1988 und heute. Denn danach hat sich bspw. das SGB IX (speziell nur für Behinderte) grundlegend geändert. Politischer Wille des SGB IX war und ist es, alle Nachteile dieser Behinderten volle Kanne auszugleichen.
Das Wort Politik kommt aus dem grieschischen und bedeutet sinngemäß "die Meinung des Volkes"!
Damit ist nicht die fiskalische Denkweise einer Kasse bzw. Kassenmitarbeiters genannt, auch wenn er vielleicht etwas anders denkt.
In der heutigen Gesellschaft müssen wir mit den Behinderten leben und diesen alle Nachteile volle Kanne ausgleichen. Die Altersgrenze widerlläuft diesem Gedankenansatz und auch dem Sozalstaatsprnzip, mehr nicht.
Meine Kollegin und ich sind mehr als froh, dass wir hier endlich mal einen Mitsteiter auf dem Ministerium gefunden haben, der unsere Bedenken teilt.
Wir fangen jetzt erst einmal ganz klein an, mehr nicht.
Wir haben nach einem Kampfterrier für diese Belange gesucht. Nach den ersten Gesprächen erweckt sich der Eindruck, dass wir nicht nur einen Kampfterrier in Berlin gefunden haben, sondern sogar eine Kampfbernhardiner. Mehr wollten wir gar nicht.
Und wenn ich mir diesen Thread hier anschaue, dann handeln wir im Sinne der Betroffenen. Wir handeln vermutlich nicht im Sinne der Kassen. Aber dann kommt wieder die Meinung des Volkes (Politik) ins Spiel.
wirklich?? Ist nur nicht mein Problem sondern das der Regierenden die seit 20 Jahren pennen und es immer noch nicht hinbekommen haben durch eine kalre Gesetzgebung und Vorgaben wie in anderen Ländern dafür zu sorgen das die Menschen sich angemessen krankenversichern und medizinisch anständig versorgt werden. Es kann nicht sein das aufgrund von partikular Interessen es zu negetiven Auswüchsen kommt die die Mehrheit an sich belastet.
Ich hoffe ihr habt Erfolg, drücke die Daumen ganz fest. Denn was Recht ist muß Recht bleiben.
Ich hoffe ihr habt Erfolg, drücke die Daumen ganz fest. Denn was Recht ist muß Recht bleiben.
Hallo,
da schlagen zwei Herzen in meiner Brust - auf der einen Seite bin ich der Meinung, dass es hier keine Altersgrenze geben dürfte, auf der anderen Seite
ist es aber auch ein Unding, dass sich jemand in dem Moment, in dem er schwerbehindert ist und den "Ausweis" in den Händen hat, sich sofort in den Schutz der GKV begeben darf, die er u.U. 30-40 Jahre lang gemieden hat, weil es ja so toll war PKV-versichert zu sein.
Wie gesagt, da bin ich etwas gespalten.
Ein Kompromiss wäre vielleicht, dass man die Altersgrenzen generell abschafft, dafür ab, was die Zugangsberechtigung angeht, in etwa die Regelung einführt, dass es mindestens 70 % sein müssen und/oder bestimmte Merkmale vorhanden sein müssen, wie z.B. aG oder HI. - denn wenn ich sehe, wie schnell heute teilweise die Versorgungsämter dabei sind jemandem die 50% zu zugestehen, dann wundert mich da einiges.
Gruss
Czauderna
da schlagen zwei Herzen in meiner Brust - auf der einen Seite bin ich der Meinung, dass es hier keine Altersgrenze geben dürfte, auf der anderen Seite
ist es aber auch ein Unding, dass sich jemand in dem Moment, in dem er schwerbehindert ist und den "Ausweis" in den Händen hat, sich sofort in den Schutz der GKV begeben darf, die er u.U. 30-40 Jahre lang gemieden hat, weil es ja so toll war PKV-versichert zu sein.
Wie gesagt, da bin ich etwas gespalten.
Ein Kompromiss wäre vielleicht, dass man die Altersgrenzen generell abschafft, dafür ab, was die Zugangsberechtigung angeht, in etwa die Regelung einführt, dass es mindestens 70 % sein müssen und/oder bestimmte Merkmale vorhanden sein müssen, wie z.B. aG oder HI. - denn wenn ich sehe, wie schnell heute teilweise die Versorgungsämter dabei sind jemandem die 50% zu zugestehen, dann wundert mich da einiges.
Gruss
Czauderna