Der GKV-Spitzenverband hat diese aber 2009 modifiziert, s. hier:
http://www.vdek.com/arbeitgeber/Informa ... 09-397.pdf
MfG
ratte1
freiwillig versichert-familienversichert .....
Moderator: Czauderna
Okay, herzlichen Dank für diese Klarstellung.
Jetzt beömmelt sich der Rossi allerdings richtig.
Hatte ich doch glatt vor ca. 3 Monate einen gleichgelagerten Fall. Es war die große Kasse mit dem A davor; man kannte oder wollte nicht einmal die VB vom 30.12.2008 richtig lesen bzw. verstehen.
Und wenn ich dann diese Klarstellung mit meinem Fall vergleiche, dann war dieser Fall bzw. dieses Klärungsgespräch völlig überflüssig!
Okay, ich fasse dann mal aus meiner Sicht zusammen. Dies gilt nicht nur für Versicherungspflichtige, sondern auch für Versicherungsberechtigte im Sinne von § 9 SGB V. Ich denke dort sind wir uns einig, richtig?
Jetzt beömmelt sich der Rossi allerdings richtig.
Hatte ich doch glatt vor ca. 3 Monate einen gleichgelagerten Fall. Es war die große Kasse mit dem A davor; man kannte oder wollte nicht einmal die VB vom 30.12.2008 richtig lesen bzw. verstehen.
Und wenn ich dann diese Klarstellung mit meinem Fall vergleiche, dann war dieser Fall bzw. dieses Klärungsgespräch völlig überflüssig!
Okay, ich fasse dann mal aus meiner Sicht zusammen. Dies gilt nicht nur für Versicherungspflichtige, sondern auch für Versicherungsberechtigte im Sinne von § 9 SGB V. Ich denke dort sind wir uns einig, richtig?
Okay, Heinrich!
Jenes ist natürlich völlig richtig.
Aber es gibt ja noch eine andere Möglichkeit der freiw. Kv., nämlich die als Schwerbehinderter gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V.
Bei den Schwerbehinderten gibt es Altersgrenzen.
Folgt man jetzt den neuen Regelungen des Spibus, dann kann nach einer kurzen Unterbrechung eine Mitgleidschaft als Schwerbehinderter bei einer anderen Kasse mit einer entsprechenden Altersgrenze angezeigt werden. Hier muss dann als Schwerbehinderter nicht die Bindungsfrist abwarten um nach Ablauf dieser vermeintlichen Frist eine andere Kasse zu wählen, die eine passende Altersgrenze hat.
Hier könnte man also umgehend die andere Kasse wählen.
Jenes ist natürlich völlig richtig.
Aber es gibt ja noch eine andere Möglichkeit der freiw. Kv., nämlich die als Schwerbehinderter gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V.
Bei den Schwerbehinderten gibt es Altersgrenzen.
Folgt man jetzt den neuen Regelungen des Spibus, dann kann nach einer kurzen Unterbrechung eine Mitgleidschaft als Schwerbehinderter bei einer anderen Kasse mit einer entsprechenden Altersgrenze angezeigt werden. Hier muss dann als Schwerbehinderter nicht die Bindungsfrist abwarten um nach Ablauf dieser vermeintlichen Frist eine andere Kasse zu wählen, die eine passende Altersgrenze hat.
Hier könnte man also umgehend die andere Kasse wählen.