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Verfasst: 30.07.2011, 12:29
von fepi001
um gerichtlich gegen die Kasse vorgehen zu können, brauche ich einen wiederspruchsfähigen Bescheid, aber die Kasse verweigert sich seit 2,5 Monaten
Verfasst: 30.07.2011, 12:33
von Rossi
Okay, dann schreibst Du dort noch einmal herein, dass Du zuletzt privat versichert gewesen bist.
Du bittest dann um schrifliche Ablehnung, warum eine Versicherung nicht zustande kommen soll, natürlich fundiert untermauert mit den rechtlichen Grundlagen. Also nicht nur einfach, "wir können sie nicht versichern, weil sie keine Vorversicherungszeiten nachweisen". Bitte die § benennen, den Sachverhalt und das Ergebnis.
Ich glaube, dass die Kasse überhaupt keine Rechtsgrundlage hat, diese Mitgliedschaft abzulehnen.
Verfasst: 30.07.2011, 12:40
von Rossi
Na ja, nicht unbedingt:
um gerichtlich gegen die Kasse vorgehen zu können, brauche ich einen wiederspruchsfähigen Bescheid, aber die Kasse verweigert sich seit 2,5 Monaten
Du hast das Wahlrecht nach § 175 SGB V gegenüber der Kasse ausgeübt. Die Kasse hat dann gm. 175 Abs. 2 SGB V
unverzüglich die Mitgliedsbescheinigung auszustellen.
Sind 2,5 Monate wohl unverzüglich?
Du musst allerdings im Rahmen der einstweiligen Anordnung den Anordnungsanspruch glaubhaft machen. Dieser ist unter anderem auch gegeben, wenn die Ablehnung völlig rechtswidrig ist, oder Du bpsw. dringend zum Arzt musst.
Verfasst: 30.07.2011, 12:47
von fepi001
die Mitarbeiter der Kass erzählen mir immer was von § 5 abs. 1 nr. 13 sgb v oder so, aber das hat doch nichts damit zu tun.
Die wird ihre Gründe haben , nir keinen Bescheid zukommen zu lassen.
Rein informativ, habe ich auch bei anderen Kassen in meiner Problematik befragt, überall die selbe Aussage, keine vorversicherung, keine Mitgliedschaft....Haben sich alle gegen mich verbrüdert ?
Verfasst: 30.07.2011, 12:56
von Rossi
Eben
die Mitarbeiter der Kass erzählen mir immer was von § 5 abs. 1 nr. 13 sgb v oder so, aber das hat doch nichts damit zu tun.
Jenes hat die Kasse aber offensichtlich noch nicht geschnallt. Die meisten Fälle sind wirklich diejenigen, die in der Zwischenzeit gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in der GKV versicherungspflichtig waren. Aber hierzu zählst Du defintiv nicht, weil Du zuletzt privat versichert gewesen bist.
Auch wenn Du bpsw. zuletzt in der GKV versichert gewesen bist, ist die Forderung der Kasse zunächst die Versicherungslücke zu schliessen auch ohne ein Fundament.
Rein informativ, habe ich auch bei anderen Kassen in meiner Problematik befragt, überall die selbe Aussage, keine vorversicherung, keine Mitgliedschaft....Haben sich alle gegen mich verbrüdert ?
Nein, jenes ist teilweise völlig normal und leider die überwiegende Praxis.
Es hängt einfach damit zusammen, dass die Bestimmungen der allgem. Versicherungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 a und b SGB V sehr kompliziert sind.
Auf meinen Seminaren brauche ich mittlerweile fast 5 Stunden um den TN (Mitarbeiter aus Verwaltungen) dieses Konstrukt nur im Ansatz ein wenig erklären zu können.
Verfasst: 30.07.2011, 13:07
von fepi001
ja es ist sehr kompliziert und zugleich irrsinnig , da ist ein Gesetz geschaffen, damit eben keiner ohne Krankenversicherung ist und dann will man versichert sein, aber werden nurt Steine in den Weg gelegt.
Zuletzt verliere ich noch meinen Job weil nicht versichert.
Brauche Montag erst ab Mittag arbeiten, am besten ich gehe zur geschäftsstelle der Kasse und fordere einen Bescheid, setze ich mich dort mit Kaffe, kuchen und Zeitung hin und belagere das Kundenzenter und den Arbeitsplatz des Sachbearbeiters, gehe nicht wieder weg ohne Bescheid, bis die Polizei kommt. Habe langsam die Faxen dicke
Verfasst: 30.07.2011, 13:09
von fepi001
oder ich lass mich von meinem Cheff feuern, bin wieder Arbeitslos, gehe zur PKV und dann 2 wochen später neue Stelle annehmen, aber meine Arbeit macht mir spaß und will sie nicht verlieren
Verfasst: 30.07.2011, 13:17
von CiceroOWL
Welche Kassen denn?
Wenn doch denn grundsätzlich eine Beschäftigung aufgenommen ist die Versicherungspflicht auslöst, besteht Versicherungspflicht, grundsätzlich. Bei einer vorher bestehenden selbständigen Ttätigkeit besteht Versicherungsfreiheit, grundsätzlich.
§ 5 Abs. 1 Nr. 13 beschäftigt sich doch denn eigentlich prmär um ehemalige GKV Angehörigige die seit dem 01.04.07 nicht mehr in der GKV waren ( Nach § 5 Abs. 1 oder § 9 SGB V). Da aber zuletzt eine KV in der PKV bestand, besteht wie rossi schon so schön beschrieben hat ein erneutes Wahlrecht, da hier Versicherungspflicht vorliegt.
Wo hat denn hier die TKK ein Problem, ich sehe da keins.
Aber, der Vorgang hätte eigentllich eine Sache von 15 Minuten sein müssen, wenn alle Unterlagen vorliegen.
Welche andere Kassen, irgendwie alles Recht verwirrend das Ganze.
Gruß
jochen
Verfasst: 30.07.2011, 13:24
von Rossi
Nun ja,
setze ich mich dort mit Kaffe, kuchen und Zeitung hin und belagere das Kundenzenter und den Arbeitsplatz des Sachbearbeiters, gehe nicht wieder weg ohne Bescheid, bis die Polizei kommt. Habe langsam die Faxen dicke
So funktioniert unser Rechtsystem allerdings auch nicht. Verlange am besten den Vorgesetzten, in der Hoffnung, dass dieser sich mit der Materie auskennt. Meistens funktioniert es. Ich habe es in der Regel bei meinen Kunden immer durch ein ausführliches Telefonat mit dem Vorgesetzten geschafft.
Sonst hilft es leider nichts; Du musst den Weg zum Sozialgericht wagen.
Dem Sozialgericht intessiert es in der Regel auch nicht, dass Du der bestehenden Pflicht zur Versicherung in der priv. Kv. auch nicht nachgekommen bist. Denn es geht hier um eine ganz andere Problematik, nämlich der Mitgliedschaft als Arbeitnehmer in der GKV. Das Sozialgericht ist im Bereich der Sozialgesetzbücher (SGB`s) zuständig und nicht für das priv. Recht insbesondere die priv. Kv.!
Nehmen wir an, Du hättest damals zum 01.01.2009 eine priv. Kv. abgeschlossen. Dann wäre die Kasse vermutlich zu frieden gewesen. Dann wäre de facto auch durch die Arbeitsaufnahme eine Versicherungspflicht in der GKV eingetreten. In dieser Konstellation hättest Du dann gem. § 205 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) die priv. Kv. außerordentlich kündigen können.
Also, was soll das Theater hier? Du landest immer in der GKV. Die Kasse begibt sich auf einem sehr dünnen Eis, wenn sie Dich auffordert bei der PKV vorzusprechen und Du mit einem Strafzuschlag von 6.000,00 Euro beglückt wirst.
Will die Kasse dies durch eine Mitwirkungspflicht zaubern? Wie will die Kasse dies denn anstellen? Wenn die Kasse meint Dich hierzu zwingen zu müssen, um nun endlich Dein materielles Recht auf eine Krankenversicherung realisieren zu können, sollte die Kasse sich nicht wundern, wenn sich daraus für Dich ein Anspruch auf eine Amtshaftpflichtsverletztung ergibt. Die Kasse zwingt Dich zu etwas, was Du nicht musst; Du machst es dann auf massiven völligen rechtswidrigem Druck der Kasse. Du bekommst dann ne fette Rechnung für einen Strafzuschlag. Will die Kasse etwa den Strafzuschlag im Rahmen der Amtshaftspflichtsverletzung zahlen?
Verfasst: 30.07.2011, 13:27
von Rossi
Nun denn fepi001
oder ich lass mich von meinem Cheff feuern, bin wieder Arbeitslos, gehe zur PKV und dann 2 wochen später neue Stelle annehmen, aber meine Arbeit macht mir spaß und will sie nicht verlieren
Bleibe ganz ruhig und mache keine voreilgen Fehler.
Du wirst in der GKV landen, da bin ich mir ziemlich sicher!
Verfasst: 30.07.2011, 19:48
von fepi001
ciceroOWL: „ Welche Kassen denn?
Welche andere Kassen, irgendwie alles Recht verwirrend das Ganze.“
Ich habe bei der Barmer , der IKK und der AOK telefonisch nachgefragt, indem ich meinen Fall geschildert habe. Dort auch immer die gleiche Antwort wie bei der TK
Rossi „Verlange am besten den Vorgesetzten, in der Hoffnung, dass dieser sich mit der Materie auskennt. Meistens funktioniert es. Ich habe es in der Regel bei meinen Kunden immer durch ein ausführliches Telefonat mit dem Vorgesetzten geschafft. „
Habe ich alles schon gemacht , vor Ort gewesen, mir die Finger wund telefoniert und und und .
Bleibt also nur der Weg zum Gericht. Angeblich laut letztem Telefonat, soll ich ja nun kommende Woche einen Widerspruchsfähigen Bescheid erhalten. Ich glaube aber eher nicht, denn die setzen nur auf Zeit und Zermürbungstaktik
Kann ich denn klagen wegen Untätigkeit ? Falls ich keinen Bescheid erhalte ?
Und ich werde auf keinen Fall in die PKV gehen. Außerdem wird die PKV ihre Hände über dem Kopf zusammen schlagen, wenn sie meine Schufa sehen, dann weiss ich auch nicht ob ich überhaupt einen Vertrag mit der PKV machen darf, weil dabei automatsch Schulden entstehen, denn ich befinde mich in der Insolvenz
Verfasst: 30.07.2011, 20:03
von CiceroOWL
Hm denn weis doch auf das neue Gesetz hin wonsch der Vorstand einer Kasse, wenn die Kunden ungerechtfertigt abgewimmelt werden sollen, ein Bußgeld zahlen müssen , sollen, Wenn die das auch nicht hilft, ist das BVA ( Bundesversicherungsamt) erstmal der richtige Ansprechpartner. ww.bva.de. Das BVA ist bei allen bundesunmittelbaren Kassen für das krankenkassenwahlrecht und dessen Ausführung. Aber so wie ich die TKK eigentlich kenne ist dort doch ein gerüttelt Mass an Fachwissen vorhanden.
Verfasst: 30.07.2011, 20:16
von Rossi
Jooh, vergil.
Wenn das neue Gesetz in Kraft tritt, kosten solche Klamotten den Kasse bis zu 50.000,00 Euro Bußgeld.
Eine Untätigkeit im Sinne des SGG liegt vor, wenn nach Ablauf von 3 Monaten keine Entscheidung der Kasse vorliegt.
Also, der Rossi ist ehrlich mal gespannt über die schriftliche Ablehnung der Kasse. Vermutlich nur ein Dreizeiler, ohne Rechtsgrundlage und wat weiss ich sonst noch!!
Aber nicht destso trotz, handelt die Kasse hier völlig rechtswidrig. Es sind einfach nur Traumvorstellungen ohne im Ansatz ein rechtliches Fundament dafür zu haben. Hier kann man ggf. auch eine einstweilige Anordnung beim Sozialgericht einreichen.
@fepi001
Ziehe es durch, Du wirst hier gewinnen! Lasse Dich nicht einschüchtern.
Verfasst: 30.07.2011, 20:16
von fepi001
ciceroOWL:
habe doch schon weiter oben im ( auf seite 1 ) geschrieben, dass ich mich bereits
an das Bundesversicherungsamt als Aufsichtsorgan der GKV gewandt habe.
Das BVA fordert von der Kasse nun eine Stellungname an, allerdings kann das 3-4 Wochen dauern, Selbst wenn nach Ansicht des BVA, der GKV fehlerhaftes Verhalten zugesprochen werden, nützt es mir nicht viel.
Denn so schreibt das BVA
Vorsorglich weisen wir darauf hin, das Rechtsbehelfe durch das Einreichen einer Eingabe nicht ersetzt werden.
Soll wohl heißen, BVA ist nicht weisungsbefugt
Verfasst: 30.07.2011, 20:19
von fepi001
Rossi
ich zieh das durch, ihr macht mir Mut !
Welches neue Gesetz ist denn gemeint ?