Krankengeld trotz Eigenkündigung?
Moderator: Czauderna
-
- Beiträge: 55
- Registriert: 15.03.2011, 15:56
-
- Beiträge: 1363
- Registriert: 21.03.2009, 22:52
also kein unbezahlter Urlaub, sondern Ende der Beschäftigung 1 zum 25.02.2011...Und ich war tatsächlich vom 26.02.-28.02. über meinen Mann familienversichert, da es sich nicht lohnte für mich, mich für 3 Tage arbeitslos zu melden.
die Frage ist nun: Beschäftigung ja oder nein? aufgrund deiner Darstellung würde ich ja sagen - wie schon geschrieben.nun ja.
Die Kündigung wurde am 01.03. zum 15.03. ausgesprochen, nicht am 01.03. zum 01.03.
gibt es irgendwelche schriftlichen Unterlagen? Arbeitsvertrag, Kündigung, Meldungen zur Sozialversicherung und ähnliches?
sonst könntest du ein Beweisproblem bekommen....
Gruß
Lady Butterfly
Meldung zur sozialversicherung gibt es nicht, noch nicht, da die Meldefrist 6 Wochen beträgt, Anmeldung gibt es nicht da die Beschäftigung nicht auf genommen wurde wird oder es komm den gleichzeittg eine An und - Abmeldung - Meldgrund 40 - Ich sehe immer noch keine Grundlage für den Bezug von Krankengeld.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich in ihrer Besprechung vom 30./31. März 2009 darauf verständigt, nicht weiter an ihrem Besprechungsergebnis vom 05./06.07.2005 festzuhalten. Daher ist seit dem 01. Juli 2009 bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses mit der Besonderheit der Freistellung, unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts, wie folgt zu verfahren:
Das durch nicht selbstständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis, das tatsächlich vollzogen wurde, begründete versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis endet bei einer vereinbarten Freistellung von der Arbeitsleistung zum Ende des Arbeitsverhältnisses demnach nicht bereits mit der Einstellung der tatsächlichen Arbeitsleistung, sondern mit dem regulären (vereinbarten) Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn bis zu diesem Zeitpunkt Arbeitsentgelt gezahlt wird.
Das durch nicht selbstständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis, das tatsächlich vollzogen wurde, begründete versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis endet bei einer vereinbarten Freistellung von der Arbeitsleistung zum Ende des Arbeitsverhältnisses demnach nicht bereits mit der Einstellung der tatsächlichen Arbeitsleistung, sondern mit dem regulären (vereinbarten) Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn bis zu diesem Zeitpunkt Arbeitsentgelt gezahlt wird.
-
- Beiträge: 1363
- Registriert: 21.03.2009, 22:52
woher weißt du, dass es (noch) keine Meldung gibt? bist du Hellseher? Meldungen können durchaus vor 6 Wochen gemacht werden.....Meldung zur sozialversicherung gibt es nicht, noch nicht, da die Meldefrist 6 Wochen beträgt, Anmeldung gibt es nicht da die Beschäftigung nicht auf genommen wurde wird oder es komm den gleichzeittg eine An und - Abmeldung - Meldgrund 40 - Ich sehe immer noch keine Grundlage für den Bezug von Krankengeld.
davon abgesehen haben Meldungen eh nur deklaratorische Wirkung, keine konstitutive. Das bedeutet, sie könnten ein Indiz dafür sein, dass es ein Beschäftigungsverhältnis gab.
ich sehe leider nicht, was dies mit dem hier beschriebenen Sachverhalt zu tun hat.Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich in ihrer Besprechung vom 30./31. März 2009 darauf verständigt, nicht weiter an ihrem Besprechungsergebnis vom 05./06.07.2005 festzuhalten. Daher ist seit dem 01. Juli 2009 bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses mit der Besonderheit der Freistellung, unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts, wie folgt zu verfahren:
Das durch nicht selbstständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis, das tatsächlich vollzogen wurde, begründete versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis endet bei einer vereinbarten Freistellung von der Arbeitsleistung zum Ende des Arbeitsverhältnisses demnach nicht bereits mit der Einstellung der tatsächlichen Arbeitsleistung, sondern mit dem regulären (vereinbarten) Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn bis zu diesem Zeitpunkt Arbeitsentgelt gezahlt wird.
Es geht hier nicht um eine zwischen AG und AN vereinbarte Arbeitsfreistellung, sondern darum, dass der AN sich gleich zu Beginn der Beschäftigung au gemeldet hat und gleichzeitig die Beschäftigung unter Einhaltung der Kündigungsfristen wieder gekündigt hat.
und die alles entscheidende Frage ist: gab es ein Beschäftigungsverhältnis - ja oder nein? wenn die Antwort ja lautet, dann besteht voller Versicherungsschutz inkl. KG-Anspruch. Wenn die Antwort nein, lautet eben nicht.
Gruß
Lady Butterfly
-
- Beiträge: 55
- Registriert: 15.03.2011, 15:56
-
- Beiträge: 55
- Registriert: 15.03.2011, 15:56
-
- Beiträge: 55
- Registriert: 15.03.2011, 15:56
Versteh die Frage nicht............CiceroOWL hat geschrieben:Ok, jetzt mal weiter , Verdienst über 400 € , befristet länger als 2 Monate?
Ich war vorher in einem versicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis.... 6 Monate.
Dann war ich aber 3 Tage über meinen Mann Familienversichert, da es sich für mich nicht lohnte, mich zwischen der alten und der neuen Anstellung für 3 Tage arbeitslos zu melden.
-
- Beiträge: 55
- Registriert: 15.03.2011, 15:56
-
- Beiträge: 55
- Registriert: 15.03.2011, 15:56