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Verfasst: 10.03.2011, 20:15
von Acanthops
Hi. Ein weiter Grund bald die KK zu wechseln ist die Entfernung, mal eben vorbeigehen ist nicht, sind über 100Km. So bleibt immer dieser ewige Schriftverkehr.
PS. Die erwarten jetzt von mir bis Anfang nächster eine Antwort ob ich meinen Widerspruch aufrecht erhalten möchte, mit Begründung!
Ferner war die Antwort auf mein Wiederspruch von denen sinngemäß:
Das Sie von mir bis heute kein Verlängerungsbescheid des Gründungszuschusses erhalten haben und somit verpflichtet sind mich rückwirkend zum November 2010 zum Mindestbetrag von 1916,25 Eur einzustufen.
Gruß
Verfasst: 10.03.2011, 21:13
von heinrich
ein Gespräch führen kann aber immer noch mit so einem Ding, was man Telefon nennt.
So nun morgen ran an den Hörer.
Persönlich wäre zwar besser, aber versuchen kann man ein Gespräch auch so.
Und dann liest Du Deiner BKK einfach vor, was der Rossi so geschrieben hat
(rückwirkendes Verbot und so)
und unterbreitest denen als kreativen Vorschlag meine Idee
Verfasst: 10.03.2011, 21:21
von Acanthops
Hallo Heinrich, habe bereits versucht denen Honig ums Maul zu schmieren.
Sie waren ja so gnädig mir eine Ratenzahlung mit Schuldanerkenntnis anzubieten, das würde angeblich nicht jede KK machen.
Was passiert wenn ich weiter schriftlich Einspruch einlege? Werden die dann nochmal Stellung dazu nehmen oder schlimmenstenfalls die offen Beträge sofort einfordern?
Gruß
Verfasst: 10.03.2011, 22:26
von Rossi
Na ja, die Kassenmitarbeiter sind nicht alle so gnädig wie Du. Ich kann hiervon ein Lied singen.
Es hat leider den Anschein, dass sich die Kasse hier noch auf der völlig richtigen Seite fühlt.
Was passiert wenn ich weiter schriftlich Einspruch einlege? Werden die dann nochmal Stellung dazu nehmen oder schlimmenstenfalls die offen Beträge sofort einfordern?
Auch wenn Du Widerspruch erhebst, wird die Kasse dann vermutlich auf die sofortige Zahlung der erhöhten Beiträge bestehen. Und dies ist auch - vom Gesetz - sogar völlig korrekt. Denn ein Widerspruch schiebt die Beitragszahlung nicht auf; Du musst erst einmal löhnen; sonst würde ja jeder Widerspruch einlegen und müsste somit erst einmal nicht zahlen.
Dagegen gibt es natürlich auch wieder ein entsprechendes Mittel. Man kann die sog. Aussetzung der sofortigen Zahlung bei der Kasse beantragen. Dies geht allerdings nur dann, wenn ernsthafte Zweifel an dem Nachforderungsbescheid bestehen. Diesen Antrag - ernsthafte Zweifel an dem Nachforderungsbescheid - kannst Du bei der Kasse stellen.
Top die Wette gilt, wird bei Dir nicht funtzen. Die Kasse fühlt sich offensichtlich auf der richtigen Seite.
Dann kannst Du allerdings beim zuständigen Sozialgericht auch diesen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Zahlung stellen.
Sorry, Acanthops, ich habe solche Verfahren schon ein paar mal durchgezogen.
Ich habe versucht mit den Kassen zu sprechen; leider fand ich kein Gehör. Dann habe ich für meinen Kunden bei der Kasse den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Zahlung vorbereitet, den der Kunde dann bei der Kasse gestellt hat. Also ein ganz normaler Widerspruch des Kunden. Auch kein Gehör, es wurde schriftlich (Aussetzung der sofortigen Zahlung der erhöhten Beiträge) abgelehnt.
Da ist mir der Kragen geplatzt.
Was hat dann der Kunde gemacht; er ist zum Fachanwalt für Sozialrecht gerannt; der Fachanwalt für Sozialrecht hat den gleichen Schriftsatz mit seinem Kopfbogen als Fachanwalt beim zuständigen Sozialgericht eingereicht.
Und Du glaubst es kaum, innerhalb einer Woche hat die Kasse eingelenkt und klein beigegeben. Es war der gleiche Schriftsatz.
Warum es dann auf einmal ging, möchte der Rossi hier scharmvoll verschweigen. Das Ende der unendlichen Geschichte war, nu musste die Kasse die Rechtsanwaltskosten zahlen (ca. 260 Ocken zzgl. Märchensteuer).
Manchmal verstehe ich die Welt nicht! Aber es ist leider meine bittere Erfahrung.
Diese Erfahrung kann sich natürlich nur auf Einzelfälle beziehen.
Verfasst: 11.03.2011, 00:06
von Acanthops
Erstmal danke für die komplexen Antworten!
Eins möchte ich noch gerne wissen. Mal Angenommen ich lasse den ganzen Aufwand mich dagegen zu sträuben sein und zahle die geforderten offenen Beitrage in Raten. Muß dafür immer die Schuldanerkenntnis unterschrieben werden oder gibt es noch einen anderen Weg?
Gruß
Verfasst: 11.03.2011, 09:15
von heinrich
ich habe doch gesagt Du sollst mir denen reden.
ok. das hast Du getan.
Aber sicherlich nicht mit den Argumenten , die jetzt hier in den letzten 24 Stunden gelesen hast.
Ein nochmaliger Versuch kann doch nicht schaden und kostet nix.
Sonst bist Du wirklich ein Weichei.
Wirkung des Schulderkenntnisses: hmmmm. ich denke das steht auch drüber
Ratenzahlungsvereinbarung und so was.
Ich würde empfehlen, das Wort Schuldanerkenntnis durchzustreichen, ein Sternchen dran zu machen und dabei zu notieren, dass dies vorbehaltich der noch laufenden REchtsmittel (das ist das Widerspruchsverfahren und möglichen sozialgerichtliche Verfahren) gilt.
Dies solltest Du aber auch zur Sicherheit mit der KK absprechen.
Wirksame Ratenzahlung = 0,5 % Zinsen
nicht wirksame= 5,0 %
pro Monat wohlgemerkt
Verfasst: 11.03.2011, 10:37
von Acanthops
Meine, vieleicht bei einigen von euch zum Schmunzeln anregende Überlegung ist halt, bezieht sich die Schuldanerkenntnis nur auf die noch zu schuldenen Beträge oder können die nach nach x Jahren noch irgendetwas Einfordern von den Sie gegenwärtig noch nichts wußten, Stichwort 30 Jahre?
Das Schreiben der Schuldanerkenntnis enthät mehr als 8 Punkte
Ein Punkt ist sinngemäßig die Einsicht/Abtretung auf Anprüche des Schuldners über jegliche Kontobewegungen.
Es werden regelmäßig Einkommensverhältnisse überprüft. Heißt das:Sollte ich in Kürze eine sozialversciherungspflichtige Beschäftigung in Vollzeit aufnehmen, was ich ja muß/möchte, da ich jetzt ganz frisch ALG1 Bezieher bin, konnen die den Restbetrag sofort einfordern oder sogar jetzt schon bei Bezug von ALG1?
Gruß
.
Gruß
Verfasst: 11.03.2011, 19:11
von Rossi
Boah, das ist ja ein halbes Todesurteil.
Verfasst: 11.03.2011, 20:20
von Czauderna
Hallo,
sag einmal, um wieviel tausende von Euronen geht es denn hier - also soetwas würde nicht einem säumigen Zahler nicht vorlegen und als Schuldner schon gar nicht unterschreiben.
Für mich steht als erstes Mal fest dass du eine Entscheidung treffen musst, willst du die Forderung der Kasse unter Vorbehalt anerkennen ja oder nein.
Bei "ja" - musst du das Heft in die Hand nehmen, zur kasse hingehen und einen fix und fertig von dir ausgefertigen Ratenzahlugsvorschlag auf den Tisch legen - wenn keine weiteren Beiträge hinzukommen, es sich also um eine feste Summe handelt, würde ich eine der Gesamtsumme gerechte "Anzahlung" als Sofortzahlung anbieten
und den Rest beispielsweise in 12 gleichen Monatsraten (natürlich ohne (weitere) Zinsen) mit dem dezenten Hinweis, dass du jederzeit bereits bist, wenn es deine finanziellen Verhältnisse zulassen auch eine schnellere Tilgung der Restschuld vorzunehmen - ganz besonders betonen zu Anfang würde ich auch schriftlich dass ich absolut zahlungsbereit bin, allerdings nur unter Vorbehalt.
Ich denke dass sich die Kasse darauf einlässt, und wenn nicht, dann würde ich die Kasse mal überlegen lassen was ein Rechtsstreit die Kasse kosten würde und welche Folgen eine "fruchtlose Pfändung" haben würde, nämlich keinen Pfennig für die Kasse.
Soweit ich damit in der Vergangenheit befasst war und es auch nicht um weltbewegende Beträge ging, wurde in solchen Fällen immer eine Lösung gefunden mit der beide Seiten Leben konnten - lieber überhaupt Kohle als gar keine war dabei meine Devis als Kassenmitarbeiter.
Willst du dagegen die Forderung der Kasse in voller Höhe nicht anerkennen, dann würde ich, neben dem schriftlichen Widerspruch auch nocheinmal in einem persönlichen Gespräch über den Aufwand und den Nutzen für die Kasse hinweisen.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 11.03.2011, 21:04
von Bully
Hallo,
auf gar keinen Fall, ein Schuldanerkenntnis unterschreiben,
dann hast Du verloren.
Aber Beiträge zahlst Du doch, nur eben nicht den Höchsbeitrag ODER ??
Für Deine Beitragseinstufung zählte a) Dein gewährter Gründungszuschuß
für alle weiteren EINSTUFUNGEN ist der aktuelle ESTB maßgebend.
Acanthops hat geschrieben:
Bitte seit wann bin ich verpflichte z.b sofort im Januer eine Steuererklärung zu machen!!?
Nein verpflichten kann Dich keiner, es liegt nur in Deinen eigenen Interesse, wie man es dann im 2. Jahr händelt, das sagt der Taschenrechner..
Acanthops hat geschrieben:
Die GKV schreibt das aufgrund des fehlenden Einkommensteuerbescheid die Beitragsfestsetzung aus meinem Arbeitseinkommen vorläufig ist.
Mit der Vorbehaltsregelung berücksichtigt man, dass Deine Beitragsfestsetzung deshalb nicht zum Abschluss gebracht werden kann, weil Dein Nachweis über niedrigerer Einnahmen, vor Erteilung des ersten Einkommensteuerbescheides nicht vorliegt.
Deine KK ist berechtigt, die Höhe der Beiträge für Dich als freiwillig Versicherter und hauptberuflich selbstständig zu Beginn Deiner selbstständigen Tätigkeit, mittels einstweiligen Bescheid festzulegen, da Nachweise für eine Einschätzung Deiner zukünftigen Einnahmen noch nicht vorliegen.
Eine für Deine KK, verbindliche Selbsteinschätzung von Dir bezügl.Deiner zukünftigen Einnahmen kennt das Beitragsrecht der gkv nicht,
Kleiner Tip am Rande, mach eine Kopie Deiner Gewinn/ Verlustrechnung
und laß Dir dann vom Finanzamt schriftlich bestätigen, das Du diese so eingereicht hast, und das faxt Du Deiner Kasse,dann hast Du erstmal Ruhe und nimmst Ihr den Wind aus den Segeln
Gruß Bully